Die ordnungsgemäße Verwendung von Reifen an Kraftfahrzeugen ist besonders wichtig für die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen. In unserem Beitrag erfahren Sie mehr über die genauen Vorschriften in Deutschland und drohende Bußgelder, wenn diese nicht eingehalten werden.
Reifen: Diese Vorschriften gelten für Kfz
Die Vorschriften für Reifen an Kraftfahrzeugen in Deutschland stehen in der Straßenverkehrs-Zulassungsverodnung (StVZO). Die StVZO legt die technischen Anforderungen für Kraftfahrzeuge fest, die in Deutschland zugelassen werden sollen. In Kapitel III der StVZO „Bau- und Betriebsvorschriften“ sind in § 36 die Regeln und Vorschriften für „Bereifung und Laufflächen“ festgelegt.
StVZO § 36: Reifenvorschriften in Deutschland
§ 36 StVZO beschreibt, wie Reifen beschaffen sein müssen, damit ein Fahrzeug am Verkehr teilnehmen darf. Für den Alltag sind vier Punkte entscheidend:[1]
- Profiltiefe: Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm tief sein (§ 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO). Als Hauptprofil gelten dabei die breiten Rillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite ausmacht. Für Mofas, Kleinkrafträder und Leichtkrafträder genügt 1 mm.[1]
- Profilrillen über die ganze Breite: Reifen müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche Profilrillen oder Einschnitte haben (§ 36 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Ein streckenweise glatt gefahrener Reifen erfüllt das nicht, auch wenn andernorts noch Profil vorhanden ist.[1]
- Wintertauglichkeit: Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind nach § 36 Abs. 4 StVZO nur solche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke nach UNECE-Regelung Nr. 117). Wann sie Pflicht sind, regelt nicht die StVZO, sondern § 2 Abs. 3a StVO.[1][2]
- Keine gemischten Bauarten: Diagonal- und Radialreifen dürfen nicht unzulässig kombiniert werden (§ 36 Abs. 6 StVZO); ein Verstoß kostet 15 Euro, für Halter 30 Euro.[1][3]
Einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestreifendruck kennt § 36 StVZO dagegen nicht - maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers. Auch eine Pflicht zu Notlaufeigenschaften gibt es nicht. Den vollständigen Wortlaut der Vorschrift finden Sie beim Bundesministerium der Justiz.
Strafen für einen Verstoß gegen die Reifenvorschriften
Für Reifenverstöße sieht der Bußgeldkatalog gestaffelte Regelsätze vor. Sie reichen von 15 Euro für unzulässig gemischte Bauarten bis zu 135 Euro, wenn ein Gefahrguttransport mit abgefahrenen Reifen einen Unfall verursacht. Für den Regelfall im Pkw gilt: 60 Euro und ein Punkt.[3][4]
Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann zum Beispiel darin bestehen, dass die Reifen abgefahren oder defekt sind oder dass sie für die aktuellen Witterungsbedingungen unangemessen sind, z.B. Allwetterreifen ohne Alpin-Symbol im Winter. Auch falsch montierte oder unzureichend aufgepumpte Reifen können ein Verstoß sein.
Aktuelle Bußgelder
In Deutschland ist es verboten, mit abgenutzten Reifen zu fahren. Wer dabei erwischt wird, muss sich auf Strafen wie Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg einstellen.
Das Bußgeld für das Fahren mit Reifen ohne ausreichende Profiltiefe beträgt 60 Euro (Nummer 212 des Bußgeldkatalogs). Bei einer Gefährdung steigt es auf 75 Euro, bei einem Unfall auf 90 Euro. Dazu kommt jeweils ein Punkt in Flensburg.[3][4]
Der Punkt hat mit der Höhe des Bußgelds nichts zu tun - die verbreitete Faustregel „ab 60 Euro gibt es einen Punkt“ führt in die Irre. Maßgeblich ist allein Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Sie führt unter Nummer 3.5.7 („Bereifung und Laufflächen“) die Bußgeldkatalog-Nummern 212, 213 und 213a auf und unter Nummer 3.2.1 die Nummern 5a und 5a.1 für die winterliche Bereifung. Nur was dort steht, wird mit einem Punkt bewertet.[5] Die 60 Euro sind etwas anderes: Ab diesem Betrag wird eine Entscheidung überhaupt erst ins Fahreignungsregister eingetragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG).
Wer bei Glätte ohne wintertaugliche Reifen fährt, zahlt 60 Euro und bekommt ebenfalls einen Punkt (Nummer 5a des Bußgeldkatalogs). Behindert er dadurch andere, sind es 80 Euro, bei einer Gefährdung 100 Euro und nach einem Unfall 120 Euro.[3][4]
| Vergehen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| Mit Reifen ohne ausreichende Profiltiefe gefahren (alle kfz außer Mofa) | 60 Euro | 1 | – | prüfen |
| mit Gefährdung | 75 Euro | 1 | – | prüfen |
| mit Unfall | 90 Euro | 1 | – | prüfen |
| Mit Reifen ohne Anpassung an die Witterung gefahren | 60 Euro | 1 | – | prüfen |
| mit Behinderung | 80 Euro | 1 | – | prüfen |
| mit Gefährdung | 100 Euro | 1 | – | prüfen |
| mit Unfall | 120 Euro | 1 | – | prüfen |
Fahrer und Halter können bestraft werden
Die Verantwortung für die Reifen trägt zunächst, wer fährt. Daneben kann der Halter belangt werden, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt - etwa beim Dienstwagen oder beim Fahrzeug, das man einem Familienmitglied überlässt. Beide Bußgelder können nebeneinander verhängt werden.[3]
| Halter-Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Inbetriebnahme eines Kfz mit unzureichender Profiltiefe zugelassen (Nr. 213) | 75 € | 1 |
| Fahrt bei Glätte ohne wintertaugliche Reifen zugelassen (Nr. 213a) | 75 € | 1 |
| Inbetriebnahme eines Mofas mit unzureichender Profiltiefe zugelassen (Nr. 211) | 35 € | – |
| Unzulässige Mischung von Diagonal- und Radialreifen zugelassen (Nr. 209) | 30 € | – |
Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog.[3] Wer selbst ein Mofa mit abgefahrenen Reifen fährt, zahlt 25 Euro (Nummer 210).
Ein abgefahrener Reifen reicht aus
Die Strafen orientieren sich nicht an der Anzahl der abgenutzten Reifen – bereits ein einziger abgenutzter Reifen kann zu einem Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister führen.
Empfehlung: Reifen regelmäßig kontrollieren
Die Vorschriften für Reifen an Kraftfahrzeugen sollten unbedingt eingehalten werden, um Unfälle und Strafen zu vermeiden. Am besten kontrollieren Sie die Reifen in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand und ihre Eignung für die aktuellen Wetterbedingungen. Bei Schnee oder Glatteis sollte man auf unnötige Fahrten verzichten bzw. auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.
Mindestprofiltiefe 1,6 mm: so messen Sie richtig
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm über den gesamten Umfang des Hauptprofils (§ 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO[1]). Wer sie unterschreitet, riskiert 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Aus Sicherheitsgründen empfiehlt der ADAC allerdings deutlich mehr Profil:
- Sommerreifen: Austausch ab etwa 3 mm Restprofil.
- Winterreifen: Austausch ab etwa 4 mm, da Grip auf Schnee und Matsch sonst stark nachlässt.
So prüfen Sie die Profiltiefe selbst:
- Verschleißanzeiger (TWI): kleine Stege in den Profilrillen. Liegen sie auf einer Höhe mit der Lauffläche, ist die 1,6-mm-Grenze erreicht.
- 1-Euro-Test: Der goldene Rand einer 1-Euro-Münze ist rund 3 mm breit. Verschwindet er in der Rille, haben Sie noch genug Profil für den Winter.
- Profiltiefenmesser für den exakten Wert.
Winterreifenpflicht: Wann gilt sie und welche Reifen zählen?
In Deutschland gibt es keine an ein festes Datum gebundene Winterreifenpflicht, sondern eine situative Pflicht (§ 2 Abs. 3a StVO): Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- oder Reifglätte darf nur fahren, wer wintertaugliche Reifen montiert hat. Die bekannte Faustregel „von O bis O“ (Oktober bis Ostern) ist nur eine Gedächtnisstütze, keine gesetzliche Frist.
Wichtig seit dem 1. Oktober 2024: Als wintertauglich gilt nur noch ein Reifen mit dem Alpine-Symbol – einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (auch „3PMSF“). Reine „M+S“-Reifen ohne dieses Symbol sind nicht mehr zulässig; die Übergangsfrist für vor 2018 produzierte M+S-Reifen endete am 30. September 2024.
Wer bei winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneten Reifen fährt, zahlt 60 Euro und erhält einen Punkt; mit Behinderung, Gefährdung oder Unfall steigt das Bußgeld auf bis zu 120 Euro (siehe Tabelle oben). Auch der Fahrzeughalter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt, wird mit 75 Euro und einem Punkt belangt.
Ganzjahresreifen sind erlaubt, wenn sie das Alpine-Symbol tragen. Sie sind ein Kompromiss und erreichen bei extremem Winterwetter nicht das Niveau echter Winterreifen.
Reifenalter, Mischbereifung und Ersatzrad
Ein gesetzliches Höchstalter für Pkw-Reifen gibt es nicht. Da Gummi jedoch altert und verhärtet, empfiehlt der ADAC, Reifen spätestens nach etwa sechs bis acht Jahren zu ersetzen. Das Herstellungsdatum lesen Sie an der vierstelligen DOT-Nummer auf der Reifenflanke ab (Woche/Jahr, z. B. „1223“ = 12. Woche 2023).
Auf einer Achse müssen Reifen gleicher Bauart und gleichen Profils montiert sein; Sommer- und Winterreifen dürfen nicht gemischt werden. Prüfen Sie außerdem regelmäßig den Reifendruck sowie den Zustand von Ersatzrad oder Reifenreparaturset.
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Reifenverstoß in der Probezeit
Für Fahranfänger bleibt ein Reifenverstoß vergleichsweise glimpflich. Anlage 12 (zu § 34) zur FeV ordnet Verstöße gegen die Vorschriften über Bereifung und Laufflächen dem Abschnitt B zu - also den weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen.[6] Ein einzelner B-Verstoß löst weder Aufbauseminar noch Verlängerung der Probezeit aus; erst zwei B-Verstöße wirken wie ein A-Verstoß (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG).[7]
Der Punkt in Flensburg fällt davon unabhängig an, und die Eintragung bleibt bis zur Tilgung bestehen. Zum Vergleich: Ein Verstoß am Fußgängerüberweg zählt als A-Verstoß und hätte in der Probezeit deutlich härtere Folgen.
Reifen bei der Hauptuntersuchung
Bei der Hauptuntersuchung sind die Reifen ein Standardprüfpunkt. Zu geringe Profiltiefe, Beschädigungen der Flanke oder eine unzulässige Reifengröße führen zum Mangel und damit dazu, dass es keine neue Plakette gibt. Was das kostet, wenn die Frist überschritten wird, steht unter TÜV-Plakette.
Häufige Fragen zu Reifen und Bußgeld
Wie viel Profil muss ein Reifen mindestens haben?
Gesetzlich sind 1,6 mm über den gesamten Umfang des Hauptprofils vorgeschrieben (§ 36 Abs. 3 Satz 4 StVZO). Als Hauptprofil gelten die breiten Rillen im mittleren Bereich der Lauffläche. Der ADAC rät, Sommerreifen ab etwa 3 mm und Winterreifen ab etwa 4 mm Restprofil zu wechseln.
Was kostet das Fahren mit abgefahrenen Reifen?
Unter 1,6 mm Profiltiefe werden 60 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig. Bei einer Gefährdung sind es 75 Euro, bei einem Unfall 90 Euro, jeweils mit einem Punkt.
Gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht mit festem Datum?
Nein. Die Pflicht ist situativ (§ 2 Abs. 3a StVO) und gilt nur bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Glätte oder Schneematsch. Von O bis O ist lediglich eine Faustregel.
Reichen M+S-Reifen im Winter noch aus?
Nein. Seit dem 1. Oktober 2024 gelten nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) als wintertauglich. Reine M+S-Reifen ohne dieses Symbol sind nicht mehr zulässig.
Was kostet Fahren mit Sommerreifen bei Glätte?
Der Fahrer zahlt 60 Euro und erhält einen Punkt; mit Behinderung sind es 80 Euro, mit Gefährdung 100 Euro und mit Unfall 120 Euro. Der Halter, der die Fahrt zulässt, zahlt 75 Euro und einen Punkt.
Sind Ganzjahresreifen erlaubt?
Ja, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Sie sind ein Kompromiss und erreichen bei starkem Winterwetter nicht die Leistung reiner Winterreifen.
Wie alt dürfen Autoreifen sein?
Ein gesetzliches Höchstalter gibt es nicht. Der ADAC empfiehlt einen Austausch nach etwa sechs bis acht Jahren. Das Alter erkennen Sie an der DOT-Nummer auf der Reifenflanke.
Warum gibt es für abgefahrene Reifen einen Punkt?
Nicht wegen der 60 Euro, sondern weil Anlage 13 zur FeV unter Nummer 3.5.7 die Bußgeldkatalog-Nummern 212, 213 und 213a ausdrücklich aufführt. Die 60 Euro sind nur die Schwelle, ab der eine Entscheidung überhaupt ins Fahreignungsregister eingetragen wird.
Haftet auch der Halter für abgefahrene Reifen?
Ja. Wer die Inbetriebnahme eines Kfz mit unzureichender Profiltiefe anordnet oder zulässt, zahlt 75 Euro und erhält einen Punkt (Nummer 213). Bei einem Mofa sind es 35 Euro. Fahrer- und Halterbußgeld können nebeneinander verhängt werden.
Was gilt bei einem Reifenverstoß in der Probezeit?
Reifenverstöße zählen nach Anlage 12 zur FeV zu den weniger schwerwiegenden B-Verstößen. Ein einzelner B-Verstoß hat keine Probezeitfolgen; erst zwei davon wirken wie ein A-Verstoß und führen zu Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: StVZO § 36 Bereifung und Laufflächen
- Bundesministerium der Justiz: StVO § 2 Abs. 3a (situative Winterreifenpflicht)
- Bundesministerium der Justiz: Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV), Nummern 5a, 5a.1, 208 bis 213a
- Kraftfahrt-Bundesamt: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI), Stand 01.09.2023, TBNR 102706 bis 102709 und 336606 bis 336608
- Bundesministerium der Justiz: Anlage 13 (zu § 40) FeV, Nummern 3.2.1 und 3.5.7
- Bundesministerium der Justiz: Anlage 12 (zu § 34) FeV, Abschnitt B
- Bundesministerium der Justiz: StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
- ADAC: Reifen: Profiltiefe, Winterreifen und Reifenalter
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