So hoch fällt das Verwarnungsgeld aus
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 bis 15 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 50 Euro vor: Nr. 11.3.2 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 40 Euro.
Weil dieser Regelsatz 55 Euro nicht übersteigt, wird er nicht als Geldbuße festgesetzt, sondern als Verwarnungsgeld erhoben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) [2]. Das ist kein Formalunterschied: Ein Bußgeldbescheid ergeht in diesem Fall gar nicht, und damit fallen auch keine Verfahrenskosten an. Die Beträge sind in Fünf-Euro-Schritten von 5 bis 55 Euro gestaffelt (§ 2 Abs. 3 BKatV) [3], die Verwarnung selbst regelt § 56 OWiG [4].
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | - | - | prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | - | - | prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | - | - | prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 115 € | 1 | - | prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 180 € | 1 | - | prüfen |
Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1].
Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob die Überschreitung am unteren oder am oberen Rand liegt: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt.
Verwarnung annehmen oder nicht?
Eine Verwarnung ist nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld sofort oder innerhalb einer Frist zahlen, die eine Woche betragen soll (§ 56 Abs. 2 OWiG) [4]. Zahlen Sie, ist die Sache damit erledigt: kein Bußgeldbescheid, keine Gebühr, keine Eintragung.
Zahlen Sie nicht oder widersprechen Sie, gibt die Behörde das Verfahren in das Bußgeldverfahren ab. Dann wird aus dem Verwarnungsgeld eine Geldbuße von 50 Euro, und es kommen Kosten hinzu: die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro, dazu 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [5]. Unter dem Strich stehen dann 78,50 Euro statt 50 Euro auf dem Bescheid. Wer nur den Betrag im Blick hat, fährt mit der Verwarnung also günstiger.
Bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Verwarnungsgeld auf 20 Euro ermäßigt werden (§ 2 Abs. 5 BKatV) [3]. Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Behörde entscheidet nach Lage des Einzelfalls.
Welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, steht als Tatbestandsnummer auf dem Schreiben. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet ihr den Verstoß und den Regelsatz zu [19]; stimmt die Nummer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt, ist das ein Ansatzpunkt.
Keine Punkte in Flensburg
Keine. Anlage 13 FeV zählt abschließend auf, welche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister bewertet werden. Bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem Pkw beginnt die Liste erst bei Nr. 11.3.4 der Tabelle 1, also ab 21 km/h: Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV erfasst 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 mit einem Punkt, Nr. 2.2.3 die Stufen darüber mit zwei Punkten [6]. Nr. 11.3.2 steht in keiner der beiden Aufzählungen.
Eingetragen wird ohnehin nichts: Eine Entscheidung wandert erst dann ins Register, wenn gegen Sie eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde und der Tatbestand in der Anlage 13 bezeichnet ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG) [7]. Hier ist beides nicht der Fall.
Anders sieht es eine Stufe höher aus: Ab 21 km/h innerorts gibt es einen Punkt in Flensburg, der nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt wird (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG) [8].
Droht ein Fahrverbot?
Nein. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.2 keine Fahrverbotsdauer auf, und ein Regelfahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt nur dort in Betracht, wo die Tabelle eines vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV) [9]. Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.
Auch als Wiederholungstäter droht in dieser Stufe kein Regelfahrverbot. Die Beharrlichkeit knüpft nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV an eine Überschreitung von mindestens 26 km/h an, die sich innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer ersten Entscheidung über mindestens 26 km/h wiederholt [9]. Beide Taten müssen also über dieser Schwelle liegen.
Ausgeschlossen ist ein Fahrverbot damit nicht in jedem denkbaren Fall: § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es allgemein bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, für einen bis drei Monate [10]. Dafür müssten aber besondere Umstände hinzukommen, etwa eine Gefährdung. Der Regelfall dieser Stufe ist es nicht.
Toleranzabzug: warum ein km/h über die Stufe entscheidet
Bewertet wird nie der rohe Messwert. Die Bußgeldstelle zieht vorher einen Toleranzwert ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts [18]. Innerorts liegt der Wert fast immer unter 100 km/h, es gilt also in aller Regel der feste Abzug von 3 km/h.
Gerade in den niedrigen Stufen entscheidet das über bares Geld. Ein Rechenbeispiel bei erlaubten 50 km/h: Ein Messwert von 68 km/h ergibt nach Abzug von 3 km/h einen vorwerfbaren Wert von 65 km/h, also 15 km/h zu viel und damit diese Stufe. Ein einziges Kilometer pro Stunde mehr, gemessene 69 km/h, führt zu 66 km/h vorwerfbar, 16 km/h zu viel und damit zur nächsten Stufe: 16 bis 20 km/h bedeuten 70 Euro Geldbuße und ein Bußgeldbescheid mit 28,50 Euro Kosten.
Deshalb lohnt der Blick auf das Messprotokoll, wenn Ihr Wert dicht an einer Stufengrenze liegt. Welches Gerät gemessen hat, steht in der Akte; eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Technik finden Sie unter Blitzermodelle. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.
Bußgeldrechner
Der Bußgeldrechner rechnet den Toleranzabzug und das Strafmaß für einen konkreten Messwert durch - für Geschwindigkeit, Rotlicht und Abstand, wahlweise mit Probezeit.
Verdoppelt sich der Betrag bei Vorsatz?
Nein. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt den Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung nur dort, wo er mehr als 55 Euro beträgt [11]. Die 50 Euro dieser Stufe liegen darunter, eine Verdopplung ist also nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung nach § 3 Abs. 3 BKatV, die ebenfalls erst über 55 Euro greift.
Ein Selbstläufer ist die Verwarnung trotzdem nicht. § 56 Abs. 1 OWiG stellt sie in das Ermessen der Behörde („kann verwarnen“) und setzt eine geringfügige Ordnungswidrigkeit voraus [4]. Kommen besondere Umstände hinzu, kann die Behörde stattdessen ein Bußgeldverfahren führen. Der Regelsatz von 50 Euro bleibt dabei der Ausgangspunkt.
Strafen verhindern: Wann sich ein Einspruch lohnt
Gegen eine Verwarnung gibt es keinen Einspruch, weil sie keine Entscheidung ist, die Ihnen auferlegt wird: Sie wird nur mit Ihrem Einverständnis wirksam (§ 56 Abs. 2 OWiG) [4]. Wer sie für unberechtigt hält, zahlt schlicht nicht. Die Behörde muss dann ein Bußgeldverfahren führen und einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Einspruch binnen zwei Wochen offensteht (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Das Kostenrisiko steigt dadurch von 50 auf 78,50 Euro.
Bei diesem Betrag sollte die Entscheidung also nüchtern ausfallen. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn Sie den Vorwurf dem Grunde nach bestreiten, etwa weil Sie gar nicht gefahren sind, oder wenn Ihr Wert dicht an der Stufengrenze liegt. Typische Ansatzpunkte:
- Der Messwert liegt dicht an einer Stufengrenze, und der Toleranzabzug ist falsch oder gar nicht berücksichtigt.
- Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
- Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
- Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
- Das Schreiben enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit, einen falschen Tatort oder eine Tatbestandsnummer, die nicht zum Vorwurf passt.
- Die Verfolgung war bereits verjährt.
Was direkt nach der Messung passiert und welche Unterlagen Sie anfordern können, steht auf der Seite geblitzt. Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.
In der Probezeit 11 bis 15 km/h zu schnell
In dieser Stufe bleibt der Verstoß für die Probezeit folgenlos. Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG, also Aufbauseminar, Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis, setzen eine Entscheidung voraus, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist [13]. Genau daran fehlt es hier [7].
Anlage 12 FeV führt Geschwindigkeitsverstöße zwar in Abschnitt A als schwerwiegende Zuwiderhandlung auf (Nr. 2.1) [12], das ist aber erst die zweite Prüfstufe: Erfasst wird nur, was überhaupt eingetragen wird. Mit dem Pkw ist das bei Geschwindigkeit erst ab 21 km/h der Fall.
Ab 21 km/h innerorts ändert sich das schlagartig: Dann handelt es sich um einen A-Verstoß, die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2a StVG) [13].
Verjährung und Fristen
Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Zweiteilung, drei Monate solange kein Bußgeldbescheid ergangen war und danach sechs Monate, hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [15], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.
Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen, etwa durch die Anhörung des Betroffenen oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [16]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Haben Sie einen Anhörungsbogen bekommen, ist die Verjährung damit bereits unterbrochen.
Für das Verwarnungsgeld selbst gilt eine eigene, viel kürzere Frist: Es soll innerhalb einer Woche gezahlt werden (§ 56 Abs. 2 OWiG) [4]. Verstreicht sie, ist die Sache nicht erledigt, sondern geht ins Bußgeldverfahren über.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Verwarnungsgeld bei 11 bis 15 km/h zu schnell innerorts?
50 Euro. Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 11.3.2 der Tabelle 1 einen Regelsatz von 50 Euro vor. Weil dieser Betrag 55 Euro nicht übersteigt, wird er als Verwarnungsgeld erhoben und nicht als Geldbuße festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV).
Kommt zum Verwarnungsgeld eine Verwaltungsgebühr hinzu?
Nein. Bei einer Verwarnung ergeht kein Bußgeldbescheid, deshalb entstehen auch keine Verfahrenskosten. Die oft genannten 28,50 Euro fallen erst an, wenn die Verwarnung nicht angenommen wird und ein Bußgeldbescheid ergeht.
Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeld nicht zahle?
Dann gibt die Behörde das Verfahren in das Bußgeldverfahren ab. Aus 50 Euro Verwarnungsgeld wird eine Geldbuße von 50 Euro, dazu kommen 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) - zusammen 78,50 Euro.
Wie lange habe ich Zeit, das Verwarnungsgeld zu zahlen?
Die Frist soll eine Woche betragen (§ 56 Abs. 2 OWiG). Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und innerhalb dieser Frist zahlen.
Kann das Verwarnungsgeld ermäßigt werden?
Bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Regelsatz von mehr als 20 Euro bis auf 20 Euro ermäßigt werden (§ 2 Abs. 5 BKatV). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Gibt es für 11 bis 15 km/h zu schnell innerorts Punkte in Flensburg?
Nein. Anlage 13 FeV bewertet bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem Pkw erst Nr. 11.3.4 der Tabelle 1, also ab 21 km/h. Nr. 11.3.2 ist dort nicht aufgeführt.
Wird der Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen?
Nein. Eingetragen wird nur, wofür eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde und was zugleich in Anlage 13 FeV bezeichnet ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG). Für diesen Tatbestand ist beides nicht erfüllt.
Droht bei 11 bis 15 km/h zu schnell innerorts ein Fahrverbot?
Nein. Die Tabelle 1 sieht für Nr. 11.3.2 keine Fahrverbotsdauer vor, und ein Regelfahrverbot kommt nur dort in Betracht, wo die Tabelle eines vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV). Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.
Droht ein Fahrverbot, wenn ich schon einmal geblitzt wurde?
In dieser Stufe nicht. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV voraus, dass beide Überschreitungen mindestens 26 km/h betragen und die zweite innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten Entscheidung begangen wird.
Welche Toleranz wird abgezogen?
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Innerorts gilt deshalb fast immer der feste Abzug von 3 km/h.
Wie stark wirkt sich ein einziges km/h aus?
Es kann über die Stufe entscheiden. Bei erlaubten 50 km/h ergeben gemessene 68 km/h nach Toleranzabzug 65 km/h, also 15 km/h zu viel und damit diese Stufe. Gemessene 69 km/h führen zu 66 km/h vorwerfbar, 16 km/h zu viel - und damit zu 70 Euro Geldbuße und ein Bußgeldbescheid mit 28,50 Euro Kosten.
Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?
Nichts. Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG setzen eine Entscheidung voraus, die ins Fahreignungsregister einzutragen ist. Daran fehlt es hier, deshalb gibt es weder ein Aufbauseminar noch eine Verlängerung der Probezeit.
Wann verjährt der Verstoß?
Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.
Kann ich gegen eine Verwarnung Einspruch einlegen?
Ein Einspruch ist nicht vorgesehen, weil die Verwarnung nur mit Ihrem Einverständnis wirksam wird (§ 56 Abs. 2 OWiG). Wer sie für unberechtigt hält, zahlt nicht; die Behörde muss dann einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Einspruch binnen zwei Wochen offensteht (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Quellen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 (BGBl. I 2021, 4701)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 1 BKatV, Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeld
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 2 BKatV, Verwarnung
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: Anlage 13 FeV, Bewertung der Zuwiderhandlungen im Fahreignungs-Bewertungssystem
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 28 StVG, Fahreignungsregister
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 4 BKatV, Regelfahrverbot
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 25 StVG, Fahrverbot
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: Anlage 12 FeV, Einstufung der Zuwiderhandlungen in der Probezeit
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026: § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- ADAC, Aufgerufen am 04.09.2026: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
- Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 04.09.2026: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
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