So hoch fällt das Bußgeld aus
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 25 km/h innerorts fällt ein Bußgeld in Höhe von 115 Euro (+ 28,50 Euro Verwaltungsgebühren) an.
Für 25 km/h gibt es 1 Punkt in Flensburg
Erst nach Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids wird die Strafe an das Fahreignungsregister in Flensburg gemeldet. Im Bußgeldbescheid wird in aller Regel nur das Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt.
Kein Fahrverbot
Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h wird von den zuständigen Bußgeldstellen kein Fahrverbot verhängt.
Strafen verhindern
In vielen Fällen lassen sich die im Bußgeldbescheid aufgeführten Strafen für eine Überschreitung von 25 km/h verhindern! Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen
Infos zum Bußgeldverfahren bei 25 km/h zu schnell innerhalb
Wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr eröffnet, haben die Beschuldigten die Möglichkeit Einspruch gegen den Vorwurf einzulegen.
Ein Einspruch ist kostenlos und muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Bußgeldstelle eingegangen sein (oftmals schriftlich oder vor Ort).
Allerdings macht es Sinn triftige Gründe für den Einspruch darzulegen. Sonst wird dieser aller Wahrscheinlichkeit abgelehnt. In diesem Moment ist es hilfreich die Expertise eines Anwalts für Bußgeldverfahren einzuholen.
Anhörungsbogen erhalten?
Wird Ihnen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h zu schnell innerorts vorgeworfen, wird in der Regel zuerst der Anhörungsbogen versendet.
Viele Anwälte für Verkehrsrecht halten das für den idealen Zeitpunkt einen Einspruch prüfen zu lassen. Zum Einen kann bereits Einsicht in die Bußgeldakte beantragt werden, zum anderen hat die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht begonnen.
Aktuelle Bußgelder für Tempoverstöße
Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten aktuell diese Bußgelder, Punkte & Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 30 € | – | – | prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | – | – | prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | – | – | prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 115 € | 1 | – | prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 180 € | 1 | 1 Monat* | prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
| Über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
* Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate 26 km/h oder mehr zu schnell gefahren sind.
In der Probezeit 25 km/h zu schnell
Für Fahranfänger in der Probezeit hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts besonders schwerwiegende Folgen. Da die Überschreitung 21 km/h oder mehr beträgt, wird sie als A-Verstoß eingestuft. Das bedeutet:
- Verlängerung der Probezeit von 2 auf insgesamt 4 Jahre.
- Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b StVG [4]: vier Kurssitzungen von je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazwischen eine Fahrprobe (§ 35 Abs. 1 FeV) [5]. Die Kosten trägt der Teilnehmer; sie sind gesetzlich nicht festgelegt und werden von der Fahrschule bestimmt.
- Zusätzlich fallen die regulären Sanktionen an: 115 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg.
Verjährung und Fristen
Die Verfolgung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h verjährt sechs Monate nach der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [2]. Bis zum 30. Juni 2026 galt hier noch eine Frist von drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war. Diese Zweiteilung hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [3], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1).
Die Frist läuft allerdings nicht ungestört ab. Sie wird unterbrochen, sobald Ihnen die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben oder Ihre Anhörung angeordnet wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), und beginnt danach von Neuem. Wer einen Anhörungsbogen im Briefkasten hat, sollte also nicht auf den Fristablauf setzen: Die Verjährung ist damit bereits unterbrochen. Endgültig verjährt die Verfolgung erst zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben Ihnen zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Quellen
- Kraftfahrt-Bundesamt, 09.11.2021: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, 14. Auflage.
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: § 2b StVG, Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: § 35 FeV, Aufbauseminare
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