So hoch fällt das Bußgeld aus
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 180 Euro vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV, die Stufe 26 bis 30 km/h [1]. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 150 Euro.
Weil der Regelsatz über 55 Euro liegt, ist eine Geldbuße festzusetzen und keine Verwarnung zu erteilen. Es ergeht also ein Bußgeldbescheid, und die Verfahrenskosten kommen hinzu. 26 km/h sind der erste Wert dieser Stufe. Ein Kilometer pro Stunde weniger, und es wären 115 Euro statt 180 Euro - und eine Überschreitung, die für ein späteres Fahrverbot wegen Beharrlichkeit keine Rolle spielt.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 € | - | - | prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | - | - | prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | - | - | prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 115 € | 1 | - | prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 180 € | 1 | - | prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
| über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro handelt es sich um ein Verwarnungsgeld, darüber um eine Geldbuße. In der Spalte Fahrverbot steht nur das Regelfahrverbot aus der Tabelle; ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist darin nicht enthalten [2].
Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob Ihnen 26 km/h oder 30 km/h vorgeworfen werden: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag von 180 Euro. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt. Die Nachbarstufen sind 21 bis 25 km/h mit 115 Euro und 31 bis 40 km/h mit 260 Euro.
Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 208,50 Euro
Auf dem Bußgeldbescheid stehen nicht nur die 180 Euro. Hinzu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG) [6], und eine Zustellungspauschale von 3,50 Euro (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Fünf Prozent von 180 Euro sind 9,00 Euro und liegen damit unter der Mindestgebühr, es bleibt also bei 25 Euro plus 3,50 Euro.
Unter dem Strich sind 208,50 Euro zu zahlen: 180 Euro Geldbuße, 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Auslagen. Die vielzitierten 28,50 Euro sind also nichts anderes als die Summe aus Mindestgebühr und Zustellung; sie stimmen bei jeder Geldbuße bis 500 Euro. Erst darüber steigt die Gebühr, weil dann fünf Prozent mehr als 25 Euro ergeben.
Welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, steht als Tatbestandsnummer auf dem Schreiben. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet ihr den Verstoß und den Regelsatz zu [19]. Passt die Nummer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.
Ein Punkt in Flensburg
Einen Punkt. Anlage 13 FeV zählt abschließend auf, welche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister bewertet werden. Nr. 3.2.2 der Anlage nennt für die Geschwindigkeit ausdrücklich die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 und bewertet sie mit einem Punkt; bei Nr. 11.3.6 gilt das nur außerhalb geschlossener Ortschaften [3]. Nr. 11.3.5 ist genau diese Stufe. Zwei Punkte gibt es erst nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13, also ab Nr. 11.3.6 innerorts.
Eingetragen wird der Verstoß, weil beide Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG erfüllt sind: Die Geldbuße beträgt mindestens 60 Euro, und der Tatbestand ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet [4]. Die Meldung nach Flensburg erfolgt erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.
Der Punkt in Flensburg wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) [5]. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Tattag. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen; ein einzelner Punkt aus dieser Stufe ist davon weit entfernt, zählt aber mit.
Droht ein Fahrverbot?
Ein Regelfahrverbot ist für diese Stufe nicht vorgesehen. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.5 in beiden Ortslagen keine Fahrverbotsdauer auf; in der Spalte steht ein Strich [1]. Ein Regelfahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV nur dort in Betracht, wo die Tabelle eine Dauer bestimmt [2]. Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.
Wer auf anderen Portalen liest, bei 26 bis 30 km/h drohe ein Monat Fahrverbot, liest eine Verkürzung: Gemeint ist der Fall der Beharrlichkeit, und der setzt eine Vorgeschichte voraus. Dazu gleich mehr.
Ausgeschlossen ist ein Fahrverbot damit nicht: § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es allgemein bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, für einen bis drei Monate [9]. Dafür müssten aber besondere Umstände hinzukommen, etwa eine konkrete Gefährdung. Der Regelfall dieser Stufe ist es nicht. Umgekehrt gilt: Sieht die Behörde ausnahmsweise von einem Fahrverbot ab, soll sie das Bußgeld angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV) [2].
Die 26-km/h-Schwelle: warum diese Stufe anders ist
Diese Stufe ist die erste, in der eine Geschwindigkeitsüberschreitung für ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung überhaupt zählt. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nennt die Schwelle: Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt [2]. Beim ersten Mal wird das Fahrverbot in der Regel auf einen Monat festgesetzt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV).
Drei Punkte daran werden oft falsch wiedergegeben. Erstens zählt nicht der Tattag der ersten Messung, sondern die Rechtskraft der ersten Entscheidung: Das Jahr beginnt erst, wenn der erste Bescheid unanfechtbar geworden ist. Zweitens müssen beide Überschreitungen bei mindestens 26 km/h liegen; eine frühere Messung mit 25 km/h genügt nicht. Drittens ist auch dann nur ein Regelfall beschrieben, von dem die Behörde bei besonderen Umständen abweichen kann.
Praktisch heißt das: Steht diese Messung allein, bleibt es bei 180 Euro und einem Punkt. Liegt eine passende Vorentscheidung vor, sollte der Bescheid genau geprüft werden - vor allem das Datum der Rechtskraft, weil daran die Jahresfrist hängt.
Toleranzabzug: warum ein km/h über die Stufe entscheidet
Bewertet wird nie der rohe Messwert. Die Bußgeldstelle zieht vorher einen Toleranzwert ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts [18].
Ein Rechenbeispiel für diese Seite: Bei erlaubten 50 km/h und gemessenen 79 km/h werden 3 km/h abgezogen. Vorwerfbar sind damit 76 km/h, also 26 km/h zu viel - genau dieser Fall. Ein Messwert von 78 km/h dagegen führt nach dem Abzug auf 75 km/h und damit auf 25 km/h zu viel: Das ist die Stufe 21 bis 25 km/h mit 115 Euro.
Nach oben ist der Sprung deutlich größer: Ab 31 km/h vorwerfbar sind es 260 Euro, zwei Punkte und 1 Monat Fahrverbot (31 bis 40 km/h). Zwischen einem Bußgeld von 180 Euro und einem Monat ohne Führerschein liegen in diesem Beispiel also fünf Kilometer pro Stunde. Genau deshalb lohnt sich der Blick in die Messunterlagen, wenn Ihr Wert dicht an der Grenze liegt.
Welches Gerät gemessen hat, steht im Messprotokoll; eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Technik finden Sie unter Blitzermodelle. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen. Der Nachbarfall 27 km/h zu schnell innerorts zeigt, wie wenig sich innerhalb der Stufe ändert.
Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt den Regelsatz, wenn ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht wird und der Regelsatz mehr als 55 Euro beträgt [7]. Aus 180 Euro werden dann 360 Euro. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
Das ist nicht der Regelfall. Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus; Vorsatz muss die Behörde begründen. Bei einer einzelnen Messung lässt sich das selten belegen, bei einem deutlich sichtbaren Tempolimit und einer sehr hohen Überschreitung eher. Steht die Verdopplung im Bescheid, gehört die Begründung dafür geprüft.
Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
Ja, und zwar nach einer festen Tabelle. § 3 Abs. 3 BKatV erhöht Regelsätze über 55 Euro, wenn eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzukommt, soweit dieses Merkmal nicht schon im Tatbestand steckt [7]. Die Beträge stehen in Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV [8].
Für den Regelsatz dieser Stufe bedeutet das: 180 Euro werden bei einer Gefährdung zu 220 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 265 Euro. Die Punkte ändern sich dadurch nicht, wohl aber die Kostenrechnung, weil die Gebühr an der Höhe der Geldbuße hängt [6].
Wichtig ist die Reihenfolge: Erhöht wird der Regelsatz, und erst darauf wird eine Verdopplung wegen Vorsatzes angewendet (§ 3 Abs. 4a BKatV) [7]. Wer im Bescheid einen Betrag findet, der weder 180 Euro noch einer dieser Werte entspricht, sollte nach der Begründung fragen.
Ein km/h weniger: warum 25 km/h eine andere Stufe ist
Diese Seite beschreibt den ersten Wert der Stufe 26 bis 30 km/h. Ein Kilometer pro Stunde weniger, und es gilt Nr. 11.3.4 der Tabelle 1: 21 bis 25 km/h mit 115 Euro [1]. Zwischen 25 und 26 km/h liegen also 65 Euro, und noch etwas anderes: Erst ab 26 km/h zählt eine Geschwindigkeitsüberschreitung für ein späteres Fahrverbot wegen Beharrlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) [2]. Der Punkt in Flensburg fällt dagegen in beiden Stufen an, weil Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV auch Nr. 11.3.4 erfasst [3].
Wer also genau an dieser Grenze liegt, hat einen doppelten Grund, den Vorwurf zu prüfen. Die entscheidende Frage lautet: Wie kommt die Behörde auf 26 und nicht auf 25 km/h? Nachvollziehen lässt sich das nur mit den Messunterlagen, also Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweis des Messbeamten. Diese Unterlagen sind über die Akteneinsicht zugänglich; wie das abläuft, steht auf der Seite geblitzt.
Ein harter Ansatzpunkt ist die Eichung. Nach § 37 Abs. 1 MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, wenn die Eichfrist abgelaufen ist [20]. Für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung beträgt diese Frist ein Jahr (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Nummer 12.1) [21]. Lag der Tattag nach dem Ende der Eichfrist, trägt der Messwert den Vorwurf nicht. Das Datum steht im Eichschein, der zu den Messunterlagen gehört.
Der zweite Ansatzpunkt ist der Toleranzabzug selbst: Bei einem vorwerfbaren Wert von genau 26 km/h entscheidet ein einziger Kilometer pro Stunde über die Stufe. Wurde der Abzug falsch berechnet oder gar nicht vorgenommen, ändert sich der Betrag. Wie die Rechnung aussieht, steht im Abschnitt zum Toleranzabzug.
Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie den Vorwurf dem Grunde nach bestreiten, wenn Ihr Wert dicht an einer Stufengrenze liegt oder wenn ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit im Raum steht. Typische Ansatzpunkte:
- Der Messwert liegt dicht an einer Stufengrenze, und der Toleranzabzug ist falsch oder gar nicht berücksichtigt.
- Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
- Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
- Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
- Das Schreiben enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit, einen falschen Tatort oder eine Tatbestandsnummer, die nicht zum Vorwurf passt [19].
- Ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit wird angeordnet, obwohl die Vorentscheidung noch nicht rechtskräftig war oder die Jahresfrist bereits abgelaufen ist [2].
- Die Verfolgung war bereits verjährt [14].
Was direkt nach der Messung passiert und welche Unterlagen Sie anfordern können, steht auf der Seite geblitzt. Wer die Behörde sucht, die das Schreiben verschickt hat, findet sie in der Übersicht der Bußgeldstellen. Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.
In der Probezeit 26 km/h zu schnell
In der Probezeit hat diese Stufe deutliche Folgen. Der Verstoß wird eingetragen [4] und zählt nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung, also als A-Verstoß [10]. Die Reihenfolge ist dabei wichtig: Erfasst wird nur, was überhaupt ins Fahreignungsregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG) [11] - unter 21 km/h bleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung für die Probezeit deshalb folgenlos, hier nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) [11], und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Das Seminar besteht aus Gruppengesprächen und einer Fahrprobe (§ 2b StVG) [12]; nach § 35 Abs. 1 FeV sind es vier Sitzungen zu je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazwischen eine Fahrprobe [13]. Die Kosten trägt der Teilnehmer; sie sind gesetzlich nicht festgelegt und werden von der Fahrschule bestimmt.
Zusätzlich bleibt es bei den regulären Folgen: 180 Euro Bußgeld, 28,50 Euro Kosten und ein Punkt in Flensburg. Wer der Anordnung nicht folgt, riskiert die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG) [11].
Verjährung und Fristen
Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Zweiteilung, drei Monate solange kein Bußgeldbescheid ergangen war und danach sechs Monate, hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [15], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.
Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen, etwa durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder die Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [16]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Wer einen Anhörungsbogen im Briefkasten hat, sollte deshalb nicht auf den Fristablauf setzen.
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Davon zu trennen ist die Tilgungsfrist des Punktes: Sie beträgt zwei Jahre und sechs Monate ab Rechtskraft (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) [5].
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei 26 km/h zu schnell innerorts?
180 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Maßgeblich ist Nr. 11.3.5 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV, die Stufe 26 bis 30 km/h. Zusammen mit Gebühr und Zustellung stehen 208,50 Euro auf dem Bußgeldbescheid.
Droht bei 26 km/h zu schnell innerorts ein Fahrverbot?
Ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.5 in beiden Ortslagen keine Fahrverbotsdauer auf, und ein Regelfahrverbot kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV nur dort in Betracht, wo die Tabelle eine Dauer bestimmt. Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.
Wann gibt es doch ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit?
Wenn gegen Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und Sie innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV). Das Fahrverbot beträgt beim ersten Mal in der Regel einen Monat.
Zählt eine frühere Messung mit 25 km/h für die Beharrlichkeit?
Nein. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verlangt für beide Überschreitungen mindestens 26 km/h. Eine Vorentscheidung über eine geringere Überschreitung genügt nicht.
Wie viele Punkte gibt es für 26 km/h zu schnell innerorts?
Einen Punkt. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV bewertet die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 mit einem Punkt, bei 11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften. Zwei Punkte gibt es erst nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13.
Wird der Verstoß in Flensburg eingetragen?
Ja. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zweierlei: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist. Beides ist hier erfüllt. Eingetragen wird erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Wann wird der Punkt wieder gelöscht?
Nach zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht am Tattag.
Warum kommen zu den 180 Euro noch 28,50 Euro dazu?
Weil ein Bußgeldbescheid ergeht. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei 180 Euro greift die Mindestgebühr, deshalb sind es 28,50 Euro.
Welche Toleranz wird abgezogen?
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts.
Wie stark wirkt sich ein einziges km/h aus?
Er entscheidet über die Stufe. Bei erlaubten 50 km/h ergeben gemessene 79 km/h nach dem Toleranzabzug 76 km/h, also 26 km/h zu viel. Gemessene 78 km/h führen dagegen auf 75 km/h und damit auf 25 km/h zu viel: Das ist die Stufe 21 bis 25 km/h mit 115 Euro.
Kann sich das Bußgeld bei Vorsatz verdoppeln?
Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung. Aus 180 Euro würden 360 Euro. Den Vorsatz muss die Behörde begründen.
Was passiert bei einer Gefährdung oder einem Sachschaden?
Der Regelsatz erhöht sich nach Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV (§ 3 Abs. 3 BKatV): 180 Euro werden bei einer Gefährdung zu 220 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 265 Euro. An der Punktzahl ändert das nichts.
Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?
Er ist ein A-Verstoß nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV. Die Folge sind ein Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).
Wann verjährt der Verstoß?
Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.
Was ändert sich zwischen 25 und 26 km/h zu viel?
Der Betrag steigt von 115 Euro auf 180 Euro (Nr. 11.3.4 und 11.3.5 der Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV). Außerdem zählt erst eine Überschreitung ab 26 km/h für ein späteres Fahrverbot wegen Beharrlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV). Der Punkt in Flensburg fällt in beiden Stufen an.
Was kostet dieselbe Überschreitung außerorts?
150 Euro. Der Bußgeldkatalog unterscheidet in Nr. 11.3.5 nach der Ortslage: 180 Euro innerhalb und 150 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften.
Quellen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 (BGBl. I 2021, 4701)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 4 BKatV, Regelfahrverbot
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: Anlage 13 FeV, Bewertung der Zuwiderhandlungen im Fahreignungs-Bewertungssystem
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 28 StVG, Fahreignungsregister
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu § 3 Absatz 3, Tabelle 4 (BGBl. I 2013, 3936)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 25 StVG, Fahrverbot
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: Anlage 12 FeV, Bewertung der Zuwiderhandlungen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 2b StVG, Aufbauseminar
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 35 FeV, Aufbauseminare für Fahranfänger
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- ADAC, Aufgerufen am 07.09.2026: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
- Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 07.09.2026: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: § 37 MessEG, Eichung und Eichfrist
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 07.09.2026: Anlage 7 zu § 34 Absatz 1 Nummer 1 MessEV, Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte (Nummer 12.1)
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