Gebühren
Gebühren
- Warum muss ich eine Gebühr von 28,50 bezahlen?
- Meine Gebühr ist höher: Woran kann das liegen?
- Wann die Gebühr niedriger ausfällt oder ganz entfällt
- Ich möchte Einspruch einlegen: entstehen weitere Kosten?
- Wie hoch sind Gerichtskosten beim Bußgeldverfahren?
- Wer zahlt, wenn der Einspruch Erfolg hat?
- Häufige Fragen zu den Kosten beim Bußgeldbescheid
Warum muss ich eine Gebühr von 28,50 bezahlen?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, zahlen Sie nicht nur die Geldbuße. Dazu kommen die Gebühr für das Bußgeldverfahren und die Auslagen der Behörde. Die Gebühr beträgt nach § 107 Absatz 1 OWiG fünf Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 25,00 Euro und höchstens 7.500 Euro.[1] Für die Zustellung mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben werden pauschal 3,50 Euro erhoben (§ 107 Absatz 3 Nummer 2 OWiG).[1]
Bei den üblichen Verkehrsverstößen bleibt es deshalb bei 28,50 Euro: Erst bei einer Geldbuße über 500 Euro liegen fünf Prozent über der Mindestgebühr von 25,00 Euro. Der Betrag steht im Bescheid getrennt von der Geldbuße und wird zusammen mit ihr fällig.
Diese Posten können anfallen
| Posten | Höhe | Grundlage |
|---|---|---|
| Gebühr für das Bußgeldverfahren | 5 % der Geldbuße, mindestens 25,00 €, höchstens 7.500 € | § 107 Abs. 1 OWiG |
| Zustellung des Bescheids | 3,50 € je Zustellung | § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG |
| Kostenbescheid gegen den Halter (Parkverstoß) | 20,00 € | § 107 Abs. 2 OWiG |
| Aktenversendung an den Anwalt | 12,00 € je Sendung, bei elektronischer Übermittlung 0 € | § 107 Abs. 5 OWiG |
| Gerichtsgebühr bei Verurteilung oder Verwerfung | 10 % der Geldbuße, mindestens 60,00 €, höchstens 18.000 € | Nr. 4110 KV GKG |
| Rücknahme des Einspruchs vor der Hauptverhandlung | 0,25 der Gebühr 4110, mindestens 19,00 € | Nr. 4111 KV GKG |
| Rücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung | 0,5 der Gebühr 4110 | Nr. 4112 KV GKG |
Meine Gebühr ist höher: Woran kann das liegen?
Die 25,00 Euro sind nur die Untergrenze. Ab einer Geldbuße über 500 Euro rechnet die Behörde mit den fünf Prozent: Bei einer Geldbuße von 700 Euro sind das 35,00 Euro Gebühr plus 3,50 Euro für die Zustellung, zusammen 38,50 Euro.[1] Welche Geldbuße für welchen Verstoß vorgesehen ist, steht im bundesweit gültigen Bußgeldkatalog.
Nach oben ist die Gebühr bei 7.500 Euro gedeckelt - ein Wert, der bei Verkehrsordnungswidrigkeiten praktisch nicht erreicht wird. Wurde gegen Sie nur eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen, fällt gar keine Verfahrensgebühr an (dazu unten mehr).
Weitere Auslagen
Neben der Gebühr rechnen die Bußgeldstellen die Auslagen ab, die § 107 Absatz 3 OWiG einzeln aufzählt.[1] Dazu gehören Entgelte für Telegramme, Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen, Zahlungen an Zeugen und Sachverständige sowie Reisekosten; bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug werden 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angesetzt.
Ein Posten überrascht viele erst später: Beantragt ein Anwalt die Versendung der Akte, werden dafür pauschal 12,00 Euro je Sendung erhoben (§ 107 Absatz 5 OWiG). Wird die Akte elektronisch geführt und auch elektronisch übermittelt, entfällt die Pauschale.[1]
Wann die Gebühr niedriger ausfällt oder ganz entfällt
Nicht jeder Vorwurf endet mit 28,50 Euro Nebenkosten. Drei Fälle sind in der Praxis wichtig:
- Verwarnungsgeld statt Bußgeldbescheid: Bei geringfügigen Verstößen kann die Behörde verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro erheben (§ 56 Absatz 1 OWiG).[5] Zahlen Sie fristgerecht, ergeht kein Bußgeldbescheid - und damit fällt auch keine Verfahrensgebühr an.
- Kostenbescheid gegen den Halter: Lässt sich bei einem Parkverstoß der Fahrer nicht ermitteln, können dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 25a StVG). Die Gebühr dafür beträgt pauschal 20 Euro (§ 107 Absatz 2 OWiG) - eine Geldbuße wird in diesem Fall nicht festgesetzt.[1]
- Einstellung des Verfahrens: Wird das Verfahren eingestellt, gibt es keine Geldbuße und damit auch keine daran anknüpfende Gebühr. Über die Auslagen entscheidet die Behörde nach den sinngemäß geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 105 OWiG).
Ich möchte Einspruch einlegen: entstehen weitere Kosten?
Der Einspruch selbst kostet nichts. Er muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids bei der Behörde eingehen, die ihn erlassen hat (§ 67 Absatz 1 OWiG).[7] Eine Begründung ist dafür nicht nötig; sie kann nachgereicht werden, sobald die Akte vorliegt.
Der eigentliche Hebel ist die Akteneinsicht. Aus ihr ergeben sich Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und die Falldatei - also die Unterlagen, aus denen sich Bedien- und Verfahrensfehler ablesen lassen. Akteneinsicht ist bereits nach einem Anhörungsbogen möglich, also vor dem Bescheid. Dass bei manchen Messgeräten keine Rohmessdaten gespeichert werden, ist für sich genommen dagegen kein Grund mehr: Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die Nichtspeicherung bei einem standardisierten Messverfahren weder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch ein Beweisverwertungsverbot begründet (4 StR 235/25).[6]
Kosten entstehen erst, wenn das Verfahren weitergeht. Hilft die Behörde dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht ab, gibt sie die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Bleibt der Einspruch dort erfolglos, kommen zur Geldbuße mindestens 60,00 Euro Gerichtsgebühr sowie die Auslagen des Verfahrens hinzu.[2] Wer einen Anwalt beauftragt, zahlt dessen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt sie in der Regel, wenn sie den Fall deckt. Klären Sie die Deckung, bevor Sie den Auftrag erteilen.
Wie hoch sind Gerichtskosten beim Bußgeldverfahren?
Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Endet das Verfahren mit einem Urteil oder mit einem Beschluss nach § 72 OWiG, beträgt sie 10 Prozent der Geldbuße, mindestens 60,00 Euro und höchstens 18.000 Euro (Nummer 4110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).[2]
Praktisch heißt das: Bis zu einer Geldbuße von 600 Euro greift der Mindestbetrag. Bei einer Geldbuße von 200 Euro wären zehn Prozent nur 20 Euro - berechnet werden trotzdem 60,00 Euro. Erst darüber steigt die Gebühr mit der Geldbuße, bei 800 Euro also auf 80,00 Euro. Dazu kommen die Auslagen des Verfahrens, etwa Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige.
Wer den Einspruch zurücknimmt, zahlt weniger - aber nur, solange die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat. Nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung fällt eine Gebühr von 0,25 der Gebühr 4110 an, mindestens 19,00 Euro (Nummer 4111). Ab Beginn der Hauptverhandlung sind es 0,5 der Gebühr 4110 (Nummer 4112).[2] Wird die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen, wird die Gebühr nach Nummer 4111 nicht erhoben.[2]
Klären Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Im Blitzer-Check erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.
Wer zahlt, wenn der Einspruch Erfolg hat?
Wird der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last (§ 467 Absatz 1 StPO, der über § 46 Absatz 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt).[3] Dazu gehören in der Regel auch die Anwaltskosten.
Zwei Einschränkungen sind wichtig, weil sie oft übersehen werden:
- Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die das in sein Ermessen stellt, kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Absatz 4 StPO).[3] Der Vorwurf ist dann zwar vom Tisch, den Anwalt zahlen Sie trotzdem selbst.
- Wer entlastende Umstände erst spät vorbringt, obwohl er sie früher hätte nennen können, muss damit rechnen, dass die dadurch entstandenen Auslagen nicht erstattet werden (§ 109a Absatz 2 OWiG).[4] Bei einer Geldbuße bis zehn Euro sind Anwaltskosten ohnehin nur dann notwendige Auslagen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig oder die Sache für den Betroffenen bedeutsam war (§ 109a Absatz 1 OWiG).[4]
Häufige Fragen zu den Kosten beim Bußgeldbescheid
Was kostet ein Bußgeldbescheid zusätzlich zur Geldbuße?
In der Regel 28,50 Euro: 25,00 Euro Gebühr für das Bußgeldverfahren und 3,50 Euro für die Zustellung. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens aber 25,00 Euro (§ 107 Absatz 1 OWiG). Erst bei einer Geldbuße über 500 Euro liegt sie über dem Mindestbetrag.
Warum sind es genau 28,50 Euro?
25,00 Euro ist die gesetzliche Mindestgebühr für das Bußgeldverfahren, 3,50 Euro die Pauschale für eine Zustellung mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben. Beide Beträge stehen in § 107 OWiG.
Wie hoch ist die Gebühr bei einer hohen Geldbuße?
Fünf Prozent der Geldbuße, höchstens jedoch 7.500 Euro. Bei einer Geldbuße von 700 Euro sind das 35,00 Euro Gebühr plus 3,50 Euro Zustellung.
Kostet der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid etwas?
Der Einspruch selbst ist gebührenfrei. Er muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Absatz 1 OWiG). Kosten entstehen erst, wenn das Verfahren vor Gericht geht und dort erfolglos bleibt.
Wie hoch sind die Gerichtskosten im Bußgeldverfahren?
Bei einem Urteil oder einem Beschluss nach § 72 OWiG beträgt die Gerichtsgebühr 10 Prozent der Geldbuße, mindestens 60,00 Euro und höchstens 18.000 Euro (Nummer 4110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Bis zu einer Geldbuße von 600 Euro greift der Mindestbetrag.
Was kostet es, den Einspruch zurückzunehmen?
Nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung 0,25 der Gebühr 4110, mindestens 19,00 Euro (Nummer 4111). Ab Beginn der Hauptverhandlung sind es 0,5 der Gebühr 4110 (Nummer 4112).
Wer zahlt, wenn der Einspruch Erfolg hat?
Bei Freispruch oder Einstellung durch das Gericht trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen (§ 467 Absatz 1 StPO über § 46 Absatz 1 OWiG). Bei einer Einstellung, die im Ermessen des Gerichts steht, kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Absatz 4 StPO).
Fällt eine Gebühr auch beim Verwarnungsgeld an?
Nein. Beim Verwarnungsgeld von fünf bis 55 Euro ergeht kein Bußgeldbescheid (§ 56 Absatz 1 OWiG). Ohne Bescheid gibt es auch keine Verfahrensgebühr und keine Zustellungspauschale.