Aktualisiert am 13.03.2023 von

Blaues & Gelbes Blinklicht: Aktuelle Regeln und Strafen

Für Fahrzeuge mit einem blauen Blinklicht mit Einsatzhorn ist sofort der Weg frei zu machen. Ansonsten droht ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.

Der Einsatz von gelben oder blauen Blinklichtern im Straßenverkehr ist nach § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Der Paragraph regelt auch wann ein Einsatzhorn verwendet werden darf und wie sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten müssen.

Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn

Der Einsatz von einem blauen Blinklicht mit Martinshorn ist in § 38 Abs. 1 StVO geregelt:

(1) ¹Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

²Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Wenn Sie ein blinkendes Blaulicht hinter sich sehen und gleichzeitig eine Sirene hören, sind Feuerwehr, Rettungswagen oder Polizei direkt unterwegs zum Einsatzort. Jetzt gilt es unverzüglich den Weg frei zu machen – aber nur so, dass Sie keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden.

Hohes Bußgeld und Fahrverbot droht bei Missachtung

Wer ein blaues Blinklicht mit Einsatzhorn missachtet wird laut Bußgeldkatalog mit den Bkat-Nummern 135 bestraft. Neben einem Bußgeld von 240 € kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat hinzu.

Bußgeldkatalog Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn
VergehenBußgeldPunkte Fahrverbot
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen240 €21 Monat
…mit Gefährdung280 €21 Monat
…mit Sachbeschädigung320 €21 Monat

Blaues Blinklicht ohne Einsatzhorn

Ein blaues Blinklicht ohne Martinshorn darf nur von speziellen Fahrzeugen verwendet werden. Der § 38 Abs. 2 regelt den Einsatz so:

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Ein geschlossener Verband ist in § 27 der StVO geregelt und besteht aus einer Gruppe von Verkehrsteilnehmern. Mit Blaulicht ist das häufig eine Gruppe von Einsatzfahrzeugen der Polizei oder Feuerwehr. Wer den geschlossenen Verband stört, muss aber nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen.

Wovor kann gelbes Blinklicht auf einem Fahrzeug warnen?

Ein gelbes Blinklicht wird von Fahrzeugen verwendet um Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren zu informieren. Das können Einsatzfahrzeuge sein, die zum Beispiel vor einem Stau oder einem Unfall warnen. Aber auch der Winterdienst ist auf der Autobahn mit Gelblicht unterwegs, da er besonders langsam ist. Den genauen Einsatz regelt § 38 StVO Abs. 3:

(3) ¹Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. ²Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. ³Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


Quellen
[2]
Kraftfahrt-Bundesamt, 09.11.2021, Blaues Blinklicht
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