So hoch fällt das Bußgeld aus
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 32 km/h außerorts fällt ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro (+ 28,50 Euro Verwaltungsgebühren) an.
Für 32 km/h gibt es 1 Punkt in Flensburg
Erst nach Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids wird die Strafe an das Fahreignungsregister in Flensburg gemeldet. Im Bußgeldbescheid wird in aller Regel nur das Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt.
1 Monat Fahrverbot droht*
Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h wird von den zuständigen Bußgeldstellen ein Fahrverbot mit einer Dauer von 1 Monat verhängt.
* Ein Fahrverbot wird in Regel nur dann erlassen, wenn der Betroffene bereits innerhalb der letzten 12 Monate mit mindestens 26 km/h zu viel geblitzt wurde.
Strafen verhindern
In vielen Fällen lassen sich die im Bußgeldbescheid aufgeführten Strafen für eine Überschreitung von 32 km/h verhindern! Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen
Weitere Strafen
In den aktuellen Bußgeldtabellen aus dem Bußgeldkatalog finden Sie alle weitere Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen für PKW und Motorräder. LKW-Fahrer können sich in unserem Beitrag über Geschwindigkeitsverstöße von LKW informieren.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 20 € | – | Nein | prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | – | Nein | prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | – | Nein | prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | Nein | prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | 1 Monat* | prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | 1 Monat* | prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | prüfen |
| Über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
* Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate 26 km/h oder mehr zu schnell gefahren sind.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 30 € | – | – | prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | – | – | prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | – | – | prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 115 € | 1 | – | prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 180 € | 1 | 1 Monat* | prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
| Über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
* Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate 26 km/h oder mehr zu schnell gefahren sind.
In der Probezeit 32 km/h zu schnell
Für Fahranfänger in der Probezeit hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h außerorts besonders schwerwiegende Folgen. Da die Überschreitung 21 km/h oder mehr beträgt, wird sie als A-Verstoß eingestuft. Das bedeutet:
- Verlängerung der Probezeit von 2 auf insgesamt 4 Jahre.
- Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b StVG [4]: vier Kurssitzungen von je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazwischen eine Fahrprobe (§ 35 Abs. 1 FeV) [5]. Die Kosten trägt der Teilnehmer; sie sind gesetzlich nicht festgelegt und werden von der Fahrschule bestimmt.
- Zusätzlich fallen die regulären Sanktionen an: 200 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot.
Verjährung und Fristen
Die Verfolgung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h verjährt sechs Monate nach der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [2]. Bis zum 30. Juni 2026 galt hier noch eine Frist von drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war. Diese Zweiteilung hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [3], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1).
Die Frist läuft allerdings nicht ungestört ab. Sie wird unterbrochen, sobald Ihnen die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben oder Ihre Anhörung angeordnet wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), und beginnt danach von Neuem. Wer einen Anhörungsbogen im Briefkasten hat, sollte also nicht auf den Fristablauf setzen: Die Verjährung ist damit bereits unterbrochen. Endgültig verjährt die Verfolgung erst zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben Ihnen zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG).
Quellen
- Kraftfahrt-Bundesamt, 09.11.2021: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, 14. Auflage.
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: § 2b StVG, Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026: § 35 FeV, Aufbauseminare
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.