41 bis 50 km/h außerorts zu schnell
41 bis 50 km/h außerorts zu schnell
- So hoch fällt das Bußgeld aus
- Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 348,50 Euro
- Zwei Punkte in Flensburg
- Fahrverbot von 1 Monat: was das bedeutet
- Fahrverbot abwenden: wann das gelingt
- Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt
- Ab 100 km/h gilt die Drei-Prozent-Toleranz
- Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
- Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Diese Stufe im Vergleich
- Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft
- In der Probezeit 41 bis 50 km/h zu schnell
- Verjährung und Fristen
- Häufige Fragen
So hoch fällt das Bußgeld aus
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 bis 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 320 Euro vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 400 Euro.
Der Betrag ist dabei nur die kleinere Sorge. Die Tabelle nennt für diese Stufe zusätzlich eine Fahrverbotsdauer von 1 Monat, und genau das macht den Unterschied zu den Stufen darunter: Bis 30 km/h zu viel steht in der Fahrverbotsspalte ein Strich, hier steht eine Zahl [1]. Ein Regelsatz über 55 Euro bedeutet außerdem, dass eine Geldbuße festgesetzt wird und keine Verwarnung ergeht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) - es kommt also ein Bußgeldbescheid mit Verfahrenskosten. Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob Ihnen 41 oder 50 km/h vorgeworfen werden: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag [19].
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | - | - | > Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | - | - | > Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | - | - | > Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | - | > Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | - | > Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | - | > Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | > Hier prüfen |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro handelt es sich um ein Verwarnungsgeld, darüber um eine Geldbuße. In der Spalte Fahrverbot steht das Regelfahrverbot aus der Tabelle; ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist darin nicht enthalten [2].
Die Nachbarstufen sind 31 bis 40 km/h mit 200 Euro und 51 bis 60 km/h mit 480 Euro. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt - dazu weiter unten ein Rechenbeispiel.
Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 348,50 Euro
Auf dem Bußgeldbescheid stehen nicht nur die 320 Euro. Hinzu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), und 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [6].
Fünf Prozent von 320 Euro sind 16,00 Euro, also greift die Mindestgebühr von 25 Euro. Zusammen ergeben sich 348,50 Euro. Diese Nebenkosten fallen nur an, wenn tatsächlich ein Bußgeldbescheid ergeht; bleibt es beim Anhörungsbogen, entstehen sie nicht.
Wer Einspruch einlegt und verliert, trägt zusätzlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Wer gewinnt, bekommt seine notwendigen Auslagen erstattet. Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsteil übernimmt das Kostenrisiko in der Regel vollständig - gerade bei einem drohenden Fahrverbot lohnt der Blick in die Police, bevor Sie zahlen.
Zwei Punkte in Flensburg
Für diese Stufe werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Die Grundlage steht in Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV: Sie erfasst die Nummern 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 und bewertet sie mit zwei Punkten [3].
Anders als eine Stufe darunter spielt die Ortslage hier keine Rolle mehr. Die Klammer in Nr. 2.2.3, die Nr. 11.3.6 auf innerorts beschränkt, gilt für Nr. 11.3.7 nicht - außerhalb und innerhalb geschlossener Ortschaften sind es gleichermaßen zwei Punkte [3].
Eingetragen wird nicht sofort. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zweierlei: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist [4]. Beides ist hier erfüllt. Der Eintrag erfolgt mit der Rechtskraft des Bescheids, nicht am Tattag.
Bei der Tilgung wirkt sich die zweite Punktzahl deutlich aus, und dieser Unterschied wird oft übersehen: Ein Verstoß mit einem Punkt wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG), ein mit zwei Punkten bewerteter Verstoß dagegen erst nach fünf Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG) [5]. Die Frist beginnt jeweils mit der Rechtskraft. Der Eintrag bleibt also doppelt so lange stehen wie bei den Stufen darunter.
Wie viele Punkte bereits eingetragen sind, lässt sich kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wer schon Einträge hat, sollte vor dem Zahlen prüfen lassen, wie nah die zwei Punkte an die nächste Stufe der Punkte in Flensburg heranrücken.
Fahrverbot von 1 Monat: was das bedeutet
Ja, und zwar als Regelfall. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV nennt für Nr. 11.3.7 in beiden Ortslagen eine Dauer von 1 Monat [1]. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn die Tabelle für den jeweiligen Tatbestand eine solche Dauer bestimmt [2]. Genau darin liegt der Unterschied zu den Stufen bis 30 km/h: Dort steht ein Strich, und ohne Dauer in der Tabelle gibt es kein Regelfahrverbot.
Wirksam wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2 StVG). Wichtig ist die Ausnahme in § 25 Abs. 3 StVG: Wurde in den zwei Jahren vor der Tat gegen Sie kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt, wird das Verbot erst wirksam, wenn der Führerschein abgegeben wird, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft. Wer den Führerschein nicht abgeben muss, darf den Beginn nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 StVG durch schriftliche oder elektronische Erklärung selbst auf einen Zeitpunkt zwischen einem und vier Monaten legen [9]. Diese Frist wird oft mit § 25 Abs. 2a StVG verwechselt - dieser Absatz regelt heute die amtliche Verwahrung des Führerscheins.
Praktisch heißt das: Ein Fahrverbot lässt sich in gewissen Grenzen planen, etwa in den Urlaub legen, aber nur beim ersten Fahrverbot innerhalb von zwei Jahren. Wer in diesem Zeitraum bereits eines hatte, für den beginnt das Verbot sofort mit Rechtskraft.
Während des Fahrverbots dürfen Sie kein Kraftfahrzeug führen. Wer es doch tut, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens trotz Fahrverbots strafbar [23] - das ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit mehr. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen; nach Ablauf der 1 Monat bekommen Sie den Führerschein zurück, ohne neue Prüfung.
Fahrverbot abwenden: wann das gelingt
Ein Regelfahrverbot ist keine zwingende Folge. Die Behörde und das Gericht können davon absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen. Rechtlich stützt sich das auf § 4 Abs. 4 BKatV, wonach von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt Ausnahmen von den Regelfällen zulässt [2]. In der Praxis laufen die meisten Fälle über zwei Wege.
Der Härtefall. Wenn das Fahrverbot Sie ungleich härter trifft als andere, etwa weil der Arbeitsplatz konkret und nachweisbar auf dem Spiel steht, kann es entfallen. Bloße Unannehmlichkeit genügt nicht; ein pauschales ich brauche den Führerschein beruflich reicht praktisch nie. Verlangt wird ein belegter Vortrag, oft mit Arbeitgeberbescheinigung, und regelmäßig wird geprüft, ob Urlaub, Fahrdienst oder öffentliche Verkehrsmittel die Zeit überbrücken können. Wird abgesehen, steigt im Gegenzug die Geldbuße, häufig auf das Doppelte.
Der Augenblicksversagen-Fall. Wenn die Überschreitung auf einem kurzen, nicht groben Fehler beruht, etwa weil ein Ortseingangsschild oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung schlicht übersehen wurde, kann der Vorwurf der groben Pflichtverletzung entfallen. Das ist eine Frage des Einzelfalls und hängt stark an der Beschilderung am Messort.
Beides muss vorgetragen werden - von allein prüft es niemand. Wer den Bescheid einfach bezahlt, akzeptiert damit auch das Fahrverbot. Deshalb ist gerade in dieser Stufe die Zweiwochenfrist des § 67 Abs. 1 OWiG entscheidend [17]: Nach Ablauf ist der Bescheid rechtskräftig und das Fahrverbot steht fest.
Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt
Der gemessene Wert ist nicht der vorgeworfene Wert. Von der Messung wird ein Toleranzabzug vorgenommen, der Messungenauigkeiten ausgleicht: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, drei Prozent des Messwerts ab 100 km/h [18]. Erst der Wert nach diesem Abzug entscheidet über die Stufe.
Ein Beispiel für diese Seite: Erlaubt sind 100 km/h, gemessen wurden 147 km/h. Weil die Messung über 100 km/h liegt, werden drei Prozent abgezogen, also 4,41 km/h. Vorwerfbar bleiben 142 km/h und damit 42 km/h zu viel - diese Stufe mit 320 Euro.
An den Rändern der Stufe entscheidet der Abzug über sehr viel Geld und über den Führerschein. Gemessene 143 km/h führen auf 138 km/h und damit auf 38 km/h zu viel: das ist die Stufe 31 bis 40 km/h mit 200 Euro und ohne Fahrverbot. Gemessene 156 km/h führen dagegen auf 151 km/h und auf 51 km/h zu viel, also 51 bis 60 km/h mit 480 Euro mit 1 Monat Fahrverbot.
Der Toleranzabzug ist kein Wohlwollen der Behörde, sondern Folge der zugelassenen Verkehrsfehlergrenzen des Messgeräts. Ob er richtig angesetzt wurde, steht im Messprotokoll. Fehlt der Abzug oder wurde bei einem Wert über 100 km/h pauschal mit 3 km/h gerechnet, kann das die Stufe kippen - und mit ihr das Fahrverbot. Mehr dazu unter geblitzt worden.
Ab 100 km/h gilt die Drei-Prozent-Toleranz
Diese Stufe hat außerorts eine Eigenheit, die auf keiner anderen Stufenseite so zutrifft: Sie liegt immer oberhalb von 100 km/h. Das höchste allgemeine Limit außerorts beträgt für Pkw 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO) [20]; wer dort 41 km/h zu schnell ist, wurde also mit mindestens 141 km/h gemessen. Auch bei niedrigeren Limits, etwa 70 oder 80 km/h, liegt der Messwert in dieser Stufe fast immer über der 100er-Grenze.
Damit gilt hier praktisch durchgehend der prozentuale Toleranzabzug: drei Prozent des Messwerts statt der pauschalen 3 km/h [18]. Der Unterschied ist größer, als er wirkt - bei 147 km/h sind drei Prozent 4,41 km/h statt 3 km/h.
| Gemessen | Abzug | Vorwerfbar | Bei Limit 100 |
|---|---|---|---|
| 99 km/h | 3 km/h | 96 km/h | kein Verstoß |
| 143 km/h | 4,29 km/h | 138 km/h | 38 km/h zu viel |
| 147 km/h | 4,41 km/h | 142 km/h | 42 km/h zu viel |
| 156 km/h | 4,68 km/h | 151 km/h | 51 km/h zu viel |
Ab einem Messwert von 100 km/h werden drei Prozent statt 3 km/h abgezogen [18]. Das Ergebnis wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h abgerundet.
Warum das für diese Seite zählt: Der Abzug entscheidet über das Fahrverbot. Wer bei erlaubten 100 km/h mit 143 km/h gemessen wird, landet nach dem Abzug bei 38 km/h zu viel und damit in der Stufe 31 bis 40 km/h außerorts - 200 Euro, ein Punkt, kein Fahrverbot. Vier km/h mehr auf dem Messgerät, und es sind 320 Euro, zwei Punkte und ein Monat ohne Führerschein.
Prüfen Sie deshalb im Messprotokoll, welcher Abzug tatsächlich vorgenommen wurde. Wird bei einem Wert über 100 km/h pauschal mit 3 km/h gerechnet, fällt das Ergebnis zu Ihren Lasten aus. Bei Messungen aus einem nachfahrenden Fahrzeug oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen Gerichte teilweise höhere Toleranzen an; das hängt vom eingesetzten Gerät ab und steht in dessen Zulassungsunterlagen. Eine Übersicht der Geräte finden Sie unter Blitzermodelle.
Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
Der Regelsatz von 320 Euro gilt für fahrlässige Begehung. § 3 Abs. 4a BKatV bestimmt, dass sich Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung verdoppeln [7]. Aus 320 Euro würden dann 640 Euro.
Vorsatz bedeutet, dass die Überschreitung bewusst in Kauf genommen wurde. Das muss die Behörde begründen und tut es bei Geschwindigkeitsverstößen selten. Bei sehr hohen Überschreitungen wird gelegentlich damit argumentiert, dass ein derartiges Ausmaß nicht unbemerkt bleiben könne. Wer einen Bescheid mit verdoppeltem Betrag erhält, sollte die Begründung genau prüfen lassen - fehlt sie, ist das ein Ansatzpunkt.
Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
Kommt zu der Überschreitung eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Abs. 3 BKatV. Die konkreten Beträge stehen in Tabelle 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3: Aus 320 Euro werden bei einer Gefährdung 385 Euro und bei einer Sachbeschädigung 465 Euro [8].
Voraussetzung ist, dass die Gefährdung nicht schon im Grundtatbestand enthalten ist. Eine Gefährdung setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist - eine abstrakte Gefahr genügt nicht. Das ist im Bescheid darzulegen.
An der Punktzahl ändert die Erhöhung nichts, und am Fahrverbot ebenfalls nicht: Beides folgt aus der Grundnummer 11.3.7. Steht auf Ihrem Bescheid ein erhöhter Betrag, ohne dass eine konkrete Gefährdung beschrieben wird, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.
Diese Stufe im Vergleich
Diese Seite beschreibt die gesamte Stufe von 41 bis 50 km/h. Eigene Seiten für einzelne Werte innerhalb dieser Spanne gibt es nicht, weil sie inhaltlich identisch wären: Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe, nicht den einzelnen Kilometer pro Stunde [1].
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | - |
| 41 bis 50 km/h (diese Seite) | 320 € | 2 | 1 Monat |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat |
Werte für Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1], Punkte nach Anlage 13 FeV [3].
Der Sprung in diese Stufe ist der teuerste im gesamten Katalog, weil hier zum ersten Mal das Fahrverbot hinzukommt. Eine vollständige Übersicht über alle Stufen finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung, die Bescheid-Seite unter Bußgeldbescheid.
Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Der Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Er muss nicht begründet werden, um die Frist zu wahren.
Bei einem drohenden Fahrverbot lohnt die Prüfung fast immer, weil hier nicht nur Geld auf dem Spiel steht. Diese Punkte werden regelmäßig angegriffen:
- Messverfahren und Eichung. Das Messgerät muss zum Tatzeitpunkt gültig geeicht sein. Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Nr. 12.1) [22]; § 37 Abs. 1 MessEG verbietet die Verwendung ungeeichter Geräte [21].
- Toleranzabzug. Wurde bei einem Messwert über 100 km/h korrekt mit drei Prozent gerechnet und nicht pauschal mit 3 km/h?
- Beschilderung und Ortslage. Galt am Messort tatsächlich das im Bescheid genannte Limit, und lag die Messstelle innerhalb oder außerhalb der Ortstafel?
- Fahreridentifizierung. Ist auf dem Messfoto überhaupt erkennbar, wer gefahren ist?
- Absehen vom Fahrverbot. Härtefall oder Augenblicksversagen müssen aktiv vorgetragen werden.
Wichtig: Der Einspruch hemmt die Rechtskraft. Solange er läuft, wird weder der Punkt eingetragen noch das Fahrverbot wirksam. Wer dagegen zahlt, akzeptiert den Bescheid vollständig. Eine erste Einschätzung, ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, bekommen Sie über unseren kostenlosen Online-Check.
In der Probezeit 41 bis 50 km/h zu schnell
In der Probezeit wiegt der Verstoß schwerer. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung ist ein A-Verstoß nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV [10]. Schon ein einziger A-Verstoß löst zwei Folgen aus: die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG) [11].
Das Aufbauseminar richtet sich nach § 2b StVG und § 35 FeV [12][13]. Es umfasst mehrere Sitzungen in einer Gruppe sowie eine Fahrprobe; die Kosten trägt die betroffene Person und sie werden von der Fahrschule festgesetzt. Wer der Anordnung nicht nachkommt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Das Fahrverbot aus dieser Stufe kommt hinzu, es ersetzt das Aufbauseminar nicht. Für Fahranfänger ist diese Stufe damit die teuerste Kombination aus Geld, Punkten, Führerscheinverlust und Seminarpflicht. Mehr dazu unter Probezeit.
Verjährung und Fristen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür einheitlich eine Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 entfallen [15].
Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat. Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen und läuft danach neu, etwa durch die Anhörung der betroffenen Person oder den Erlass des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 OWiG) [16]. Wer also einen Anhörungsbogen erhält, kann nicht darauf setzen, dass die Sache von allein ausläuft.
Für Sie wichtiger sind die kurzen Fristen: zwei Wochen für den Einspruch ab Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG) und die Zahlungsfrist, die in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft beträgt. Der Anhörungsbogen selbst muss nicht beantwortet werden, soweit es um Angaben zur Sache geht; Angaben zur Person sind zu machen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei 41 bis 50 km/h zu schnell außerorts?
320 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Maßgeblich ist Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV. Zusammen mit Gebühr und Zustellung stehen 348,50 Euro auf dem Bußgeldbescheid.
Droht bei 41 bis 50 km/h zu schnell außerorts wirklich ein Fahrverbot?
Ja, als Regelfall. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV nennt für Nr. 11.3.7 eine Dauer von 1 Monat, und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn die Tabelle eine solche Dauer bestimmt. In den Stufen bis 30 km/h zu viel steht dort dagegen ein Strich.
Kann das Fahrverbot noch abgewendet werden?
Möglich ist es. Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn der Sachverhalt eine Ausnahme vom Regelfall zulässt, etwa bei einem belegten Härtefall oder bei einem Augenblicksversagen. Im Gegenzug steigt die Geldbuße, häufig auf das Doppelte. Vorgetragen werden muss das aktiv, von allein prüft es niemand.
Reicht es, wenn ich den Führerschein beruflich brauche?
In der Regel nicht. Verlangt wird ein belegter Vortrag, dass der Arbeitsplatz konkret auf dem Spiel steht, meist mit Arbeitgeberbescheinigung. Geprüft wird zudem, ob Urlaub, ein Fahrdienst oder öffentliche Verkehrsmittel die Zeit überbrücken können.
Wann beginnt das Fahrverbot?
Mit der Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2 StVG). War in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig, greift § 25 Abs. 3 StVG: Das Verbot wird erst mit Abgabe des Führerscheins wirksam, spätestens vier Monate nach Rechtskraft. Den Beginn dürfen Sie dann innerhalb dieser vier Monate selbst wählen.
Darf ich während des Fahrverbots Fahrrad oder Mofa fahren?
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG verbietet das Führen von Kraftfahrzeugen. Das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug und bleibt erlaubt; ein Mofa dagegen ist eines. Wer trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.
Wie viele Punkte gibt es für 41 bis 50 km/h zu schnell außerorts?
Zwei Punkte. Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV bewertet die Nummern 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 mit zwei Punkten. Anders als bei Nr. 11.3.6 spielt die Ortslage dabei keine Rolle mehr.
Wann werden die Punkte wieder gelöscht?
Nach fünf Jahren. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG sieht diese Frist für Ordnungswidrigkeiten vor, die als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend mit zwei Punkten bewertet sind. Bei Verstößen mit nur einem Punkt sind es dagegen zwei Jahre und sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht am Tattag.
Wird der Verstoß in Flensburg eingetragen?
Ja. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist. Beides ist hier erfüllt. Eingetragen wird erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Warum kommen zu den 320 Euro noch 28,50 Euro dazu?
Weil ein Bußgeldbescheid ergeht. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei 320 Euro greift die Mindestgebühr, deshalb sind es 28,50 Euro.
Welche Toleranz wird abgezogen?
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Das Ergebnis wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h abgerundet.
Wie wirkt sich der Toleranzabzug auf die Stufe aus?
Er entscheidet darüber. Bei erlaubten 100 km/h ergeben gemessene 147 km/h nach dem Abzug 142 km/h, also 42 km/h zu viel. Gemessene 143 km/h führen dagegen auf 138 km/h und damit auf 38 km/h zu viel: Das ist die Stufe 31 bis 40 km/h mit 200 Euro.
Macht es einen Unterschied, ob 41 oder 50 km/h vorgeworfen werden?
Für den Betrag nicht. Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe 41 bis 50 km/h, innerhalb der Spanne gilt derselbe Regelsatz von 320 Euro und dieselbe Fahrverbotsdauer. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.
Kann sich das Bußgeld bei Vorsatz verdoppeln?
Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung. Aus 320 Euro würden 640 Euro. Den Vorsatz muss die Behörde begründen.
Was passiert bei einer Gefährdung oder einem Sachschaden?
Der Regelsatz erhöht sich nach Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV (§ 3 Abs. 3 BKatV): 320 Euro werden bei einer Gefährdung zu 385 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 465 Euro. An Punktzahl und Fahrverbot ändert das nichts.
Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?
Er ist ein A-Verstoß nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV. Die Folge sind ein Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Das Fahrverbot kommt hinzu, es ersetzt das Seminar nicht.
Wann verjährt der Verstoß?
Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Solange er läuft, wird weder der Punkt eingetragen noch das Fahrverbot wirksam.
Warum werden hier drei Prozent statt 3 km/h abgezogen?
Weil der Toleranzabzug ab einem gemessenen Wert von 100 km/h prozentual erfolgt. Diese Stufe liegt außerorts praktisch immer darüber: Das allgemeine Limit für Pkw beträgt außerorts 100 km/h, wer dort 41 km/h zu schnell ist, wurde mit mindestens 141 km/h gemessen.
Wie viel macht der Unterschied aus?
Bei 147 km/h sind drei Prozent 4,41 km/h statt der pauschalen 3 km/h. Das Ergebnis wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h abgerundet, hier also auf 142 km/h.
Was passiert, wenn die Behörde falsch gerechnet hat?
Dann kann die Stufe kippen. Bei erlaubten 100 km/h und gemessenen 143 km/h bleiben nach korrektem Abzug 38 km/h zu viel, also die Stufe darunter mit 200 Euro, einem Punkt und ohne Fahrverbot. Der angesetzte Abzug steht im Messprotokoll.
Was kostet dieselbe Überschreitung innerorts?
400 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Der Bußgeldkatalog unterscheidet in Nr. 11.3.7 nach der Ortslage: 400 Euro innerhalb und 320 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften.