Innerorts 21 bis 25 km/h zu schnell

Innerorts 21 bis 25 km/h zu schnell

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit 21 bis 25 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.
Tempomat in einem PKW

So hoch fällt das Bußgeld aus

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 115 Euro vor: Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 100 Euro.

Über 55 Euro Regelsatz ist keine Verwarnung mehr vorgesehen: Ein Verwarnungsgeld kommt nur bis zu diesem Betrag in Betracht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV [2], § 56 Abs. 1 OWiG [4]). Bei 115 Euro setzt die Bußgeldstelle deshalb eine Geldbuße fest und erlässt einen Bußgeldbescheid. Zum Vergleich: Bis 15 km/h bleibt es innerorts bei einer Verwarnung über 50 Euro (§ 2 Abs. 3 BKatV) [3].

Bußgeldkatalog Pkw: zu schnell innerorts
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
bis 10 km/h30 €--> Hier prüfen
11 bis 15 km/h50 €--> Hier prüfen
16 bis 20 km/h70 €--> Hier prüfen
21 bis 25 km/h115 €1-> Hier prüfen
26 bis 30 km/h180 €1-> Hier prüfen

Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1].

Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob die Überschreitung am unteren oder am oberen Rand liegt: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt.

Was auf dem Bußgeldbescheid steht

Neben der Geldbuße von 115 Euro trägt der Bescheid die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro, dazu kommen 3,50 Euro Zustellungspauschale (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [5]. Bei 115 Euro liegen fünf Prozent unter der Mindestgebühr, es bleibt also bei 25 Euro plus 3,50 Euro. Unter dem Strich stehen 143,50 Euro auf dem Bescheid.

Das sind die vielzitierten 28,50 Euro Verwaltungsgebühr. Der Betrag stimmt hier, ist aber keine Pauschale: Er ist die Summe aus Mindestgebühr und Zustellung und gilt nur, solange fünf Prozent der Geldbuße unter 25 Euro liegen, also bis 500 Euro Geldbuße. Darüber greift der Prozentsatz.

Welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, steht als Tatbestandsnummer auf dem Bescheid. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet ihr den Verstoß und den Regelsatz zu [19]. Passt die Nummer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Ein Punkt in Flensburg

Ein Punkt. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV bewertet die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt; Nr. 11.3.6 zählt dort allerdings nur außerorts, weil innerorts ab 31 km/h bereits zwei Punkte anfallen (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV) [6]. Nr. 11.3.4, also diese Stufe, fällt eindeutig unter die Ein-Punkt-Regel.

Eingetragen wird der Punkt erst, wenn der Bescheid rechtskräftig ist. Voraussetzung ist eine Geldbuße von mindestens 60 Euro (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG) [7]; mit 115 Euro ist sie hier erfüllt. Getilgt wird die Eintragung nach zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) [8]. Wer acht Punkte erreicht, verliert die Fahrerlaubnis; wie das System zählt, steht auf der Seite zu den Punkten in Flensburg.

Eine Stufe darunter, bei 16 bis 20 km/h, bleibt das Register leer. Der Punkt ist damit der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Stufen, nicht die 45 Euro.

Droht ein Fahrverbot?

Nein. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.4 keine Fahrverbotsdauer auf, und ein Regelfahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt nur dort in Betracht, wo die Tabelle eines vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV) [9]. Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.

Auch als Wiederholungstäter droht in dieser Stufe kein Regelfahrverbot. Die Beharrlichkeit knüpft nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV an eine Überschreitung von mindestens 26 km/h an, die sich innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer ersten Entscheidung über mindestens 26 km/h wiederholt [9]. Beide Taten müssen also über dieser Schwelle liegen.

Ausgeschlossen ist ein Fahrverbot damit nicht in jedem denkbaren Fall: § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es allgemein bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, für einen bis drei Monate [10]. Dafür müssten aber besondere Umstände hinzukommen, etwa eine Gefährdung. Der Regelfall dieser Stufe ist es nicht.

Toleranzabzug: warum ein km/h über die Stufe entscheidet

Bewertet wird nie der rohe Messwert. Die Bußgeldstelle zieht vorher einen Toleranzwert ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts [18]. Innerorts liegt der Wert fast immer unter 100 km/h, es gilt also in aller Regel der feste Abzug von 3 km/h.

Gerade in den niedrigen Stufen entscheidet das über bares Geld. Ein Rechenbeispiel bei erlaubten 50 km/h: Ein Messwert von 78 km/h ergibt nach Abzug von 3 km/h einen vorwerfbaren Wert von 75 km/h, also 25 km/h zu viel und damit diese Stufe. Ein einziges Kilometer pro Stunde mehr, gemessene 79 km/h, führt zu 76 km/h vorwerfbar, 26 km/h zu viel und damit zur nächsten Stufe: 26 bis 30 km/h bedeuten 180 Euro Geldbuße statt 115 Euro.

Deshalb lohnt der Blick auf das Messprotokoll, wenn Ihr Wert dicht an einer Stufengrenze liegt. Welches Gerät gemessen hat, steht in der Akte; eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Technik finden Sie unter Blitzermodelle. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.

Bußgeldrechner

Der Bußgeldrechner rechnet den Toleranzabzug und das Strafmaß für einen konkreten Messwert durch - für Geschwindigkeit, Rotlicht und Abstand, wahlweise mit Probezeit.

km/h
km/h
km/h
Meter
Der Mindestabstand beträgt den halben Tachowert in Metern (bei 100 km/h = 50 m).
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
Messung prüfen lassen?
Viele Blitzermessungen sind fehlerhaft. Lassen Sie Ihren Fall kostenlos und unverbindlich prüfen.
Jetzt kostenlos prüfen
Alle Angaben ohne Gewähr.

Wann sich das Bußgeld verdoppelt

Ja. Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gehen von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV) [2]. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz zu verdoppeln, sofern er über 55 Euro liegt (§ 3 Abs. 4a BKatV) [11]. Aus 115 Euro werden dann 230 Euro.

Automatisch geschieht das nicht. Die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen, und in diesen Stufen ist das keine Selbstverständlichkeit: Eine Überschreitung um 21 bis 25 km/h lässt sich auch bei ordentlicher Fahrweise erreichen, etwa wenn ein Tempolimit schlecht erkennbar beginnt. Gegen die Annahme von Vorsatz lässt sich deshalb argumentieren.

Strafen verhindern: Wann sich ein Einspruch lohnt

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Bei 115 Euro und einem Punkt in Flensburg lohnt sich vorher ein genauer Blick in das Schreiben. Typische Ansatzpunkte:

  • Der Messwert liegt dicht an einer Stufengrenze, und der Toleranzabzug ist falsch oder gar nicht berücksichtigt.
  • Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
  • Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
  • Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
  • Das Schreiben enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit, einen falschen Tatort oder eine Tatbestandsnummer, die nicht zum Vorwurf passt.
  • Die Verfolgung war bereits verjährt.

Was direkt nach der Messung passiert und welche Unterlagen Sie anfordern können, steht auf der Seite geblitzt. Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.

Anhörungsbogen erhalten?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht - Kostenlos und unverbindlich. Viele Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide sind fehlerhaft!

In der Probezeit 21 bis 25 km/h zu schnell

Für Fahranfänger in der Probezeit ist diese Stufe die entscheidende Grenze. Weil die Entscheidung ins Fahreignungsregister einzutragen ist [7], greifen die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG, und Anlage 12 FeV ordnet den Geschwindigkeitsverstoß dem Abschnitt A zu, also den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen (Nr. 2.1) [12]. Die Folgen:

  • Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzt dafür eine Frist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) [13].
  • Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier (§ 2a Abs. 2a StVG) [13].
  • Die regulären Sanktionen bleiben daneben bestehen: 115 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Kommt nach dem Seminar ein weiterer A-Verstoß hinzu, folgt eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung; beim dritten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG). Eine Stufe darunter, bei 16 bis 20 km/h, passiert dagegen nichts davon.

Verjährung und Fristen

Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Zweiteilung, drei Monate solange kein Bußgeldbescheid ergangen war und danach sechs Monate, hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [15], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.

Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen, etwa durch die Anhörung des Betroffenen oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [16]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Haben Sie einen Anhörungsbogen bekommen, ist die Verjährung damit bereits unterbrochen.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie im Urlaub sind; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nur unter engen Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei 21 bis 25 km/h zu schnell innerorts?

115 Euro. Das ist der Regelsatz aus Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV. Dazu kommen 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG), zusammen 143,50 Euro.

Stimmen die oft genannten 28,50 Euro Verwaltungsgebühr?

In dieser Stufe ja, aber nicht als Pauschale. 28,50 Euro sind die Mindestgebühr von 25 Euro plus 3,50 Euro Zustellung. Die Gebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 und höchstens 7.500 Euro; erst ab 500 Euro Geldbuße liegt der Prozentsatz über der Mindestgebühr.

Kann sich das Bußgeld verdoppeln?

Ja. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln - aus 115 Euro werden dann 230 Euro. Automatisch ist das nicht, die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen.

Wie viele Punkte gibt es für 21 bis 25 km/h zu schnell innerorts?

Einen Punkt. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV bewertet die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 mit einem Punkt. Eingetragen wird er erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.

Wann wird der Punkt wieder gelöscht?

Nach zwei Jahren und sechs Monaten. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG sieht diese Tilgungsfrist für Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einem Punkt bewertet sind.

Droht bei 21 bis 25 km/h zu schnell innerorts ein Fahrverbot?

Nein. Die Tabelle 1 sieht für Nr. 11.3.4 keine Fahrverbotsdauer vor, und ein Regelfahrverbot kommt nur dort in Betracht, wo die Tabelle eines vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV). Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.

Droht ein Fahrverbot, wenn ich schon einmal geblitzt wurde?

In dieser Stufe nicht. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV voraus, dass beide Überschreitungen mindestens 26 km/h betragen und die zweite innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten Entscheidung begangen wird.

Welche Toleranz wird abgezogen?

Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Innerorts gilt deshalb fast immer der feste Abzug von 3 km/h.

Wie stark wirkt sich ein einziges km/h aus?

Es kann über die Stufe entscheiden. Bei erlaubten 50 km/h ergeben gemessene 78 km/h nach Toleranzabzug 75 km/h, also 25 km/h zu viel und damit diese Stufe. Gemessene 79 km/h führen zu 76 km/h vorwerfbar, 26 km/h zu viel - und damit zu 180 Euro Geldbuße statt 115 Euro.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Er zählt als A-Verstoß, also als schwerwiegende Zuwiderhandlung (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an und die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2a StVG).

Wann verjährt der Verstoß?

Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Quellen
[2]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 1 BKatV, Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeld
[3]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 2 BKatV, Verwarnung
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
[6]
[7]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 28 StVG, Fahreignungsregister
[8]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
[9]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 4 BKatV, Regelfahrverbot
[10]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 25 StVG, Fahrverbot
[11]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
[12]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, Anlage 12 FeV, Einstufung der Zuwiderhandlungen in der Probezeit
[13]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
[14]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[16]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
[17]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
[18]
ADAC, Aufgerufen am 04.09.2026, Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
[19]
Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 04.09.2026, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten