Bußgeldbescheid nach 3 Monaten: Verjährung eingetreten?
Wird ein Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 3 Monaten zugestellt, kann dieser verjährt sein. Doch es gibt Ausnahmen, welche die Frist unterbrechen.
Experten für Verkehrsrecht empfehlen, genau auf das Datum zu achten, wann ein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde. Ist der Bescheid verjährt, hätte das günstige Folgen. In diesem Fall müssten Sie die Strafe nicht begleichen bzw. könnten diese durch einen Einspruch abwenden.
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Nach Verjährung: Kein Bußgeld, keine Punkte
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid mit der dazugehörigen Strafe aus dem Bußgeldkatalog.
Ist bei einem Bußgeldbescheid einmal die Verjährung eingetreten, ist ab diesem Zeitpunkt eine Strafe nicht mehr durchsetzbar. Das bedeutet, dass angedrohte Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote nicht vollstreckt werden dürfen und Sie die Forderung im Bußgeldverfahren zurückweisen können.
Was ist die sogenannte Verfolgungsverjährung?
Die Gesetzesgrundlage für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bildet § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Ein Bußgeld kann im Allgemeinen nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Tat rechtsgültig verhängt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Nach 3 Monaten tritt die sogenannte Verfolgungsverjährung ein, vorausgesetzt die Behörden haben es versäumt ein Bußgeld vor Ablauf der Frist zu erheben. Das bedeutet, dass angedrohte Bußgelder, Punkte und Fahrverbote nach Ablauf der Frist nicht mehr vollstreckbar sind.
Die dreimonatige Monate Frist gelten für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die nach dem Bußgeldkatalog bestraft werden, also zum Beispiel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß. Für Delikte nach §24a StVG, z.B. Alkohol oder Drogen am Steuer, gilt die normale Verjährungsfrist von einem halbem Jahr.
Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung
Die 3-monatige Verjährungsfrist bis zur Bußgeldbescheid-Zustellung kann durch verschiedene Gründe unterbrochen werden, z.B. durch eine Anhörung im Bußgeldverfahren oder Maßnahmen zur Fahrerermittlung.
Vor Zustellung des Bußgeldbescheides darf aber nur eine Unterbrechung erfolgen. Die 3-Monatsfrist beginnt dann wieder von vorne und kann somit maximal 6 Monate betragen. der Anordnung einer Anhörung unterbrochen und danach beginnt die 3-monatige Verjährungsfrist erneut.
Wie finde ich heraus, ob mein Bußgeldbescheid verjährt ist?
Viele Betroffene fragen sich nach Zustellung eines Bußgeldbescheides, ob der Bescheid vielleicht bereits verjährt ist und versuchen das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden. Dazu müssen Sie zunächst Ihren Fall individuell prüfen:
- Die 3-monatige Verjährungsfrist bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann vor der Zustellung des Bußgeldbescheides nur einmal unterbrochen werden, z.B. nach Erhalt eines Anhörungsbogens.
- Nach Erlaß des Bußgeldbescheides inklusive Zustellung, kann das Bußgeldverfahren mehrmals unterbrochen werden, z.B. wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
- Die absolute Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid beträgt zwei Jahre.
Welche Ereignisse können die Frist verlängern?
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt in § 33 die Bedingungen, welche die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit unterbrechen können. Diese sind unter anderem:
- Der Betroffene erhält einen Anhörungsbogen
- Maßnahmen im Rahmen der Fahrerermittlung, z.B. Zeugenbefragung
- Ermittlung des Aufenthaltortes des Betroffenen
- den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Ansonsten durch die Zustellung
- Das Verfahren wird durch die Behörden eingestellt
- Die Ermittlungsakte wird an die Staatsanwaltschaft übergeben
- Die Bußgeldakte wird ausgewertet
- Das Ansetzen von Gerichtsterminen zur Verhandlung im Bußgeldverfahren
Tipp: Verjährung vom Bußgeldbescheid prüfen lassen
Aufgrund der verschiedenen Faktoren, welche die Frist der Verfolgungsverjährung unterbrechen können, ist es empfehlenswert den Bußgeldbescheid hinsichtlich des Verjährungsdatums prüfen zu lassen. Ist die Verjährung eingetreten, können Bußgelder, Punkte und Fahrverbote vermieden werden.
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