Ein Einspruch hat bei Einseitensensor-Blitzern wie dem ESO ES 3.0 und 8.0 gute Erfolgschancen.
Aktualisiert am 20.03.2024 von

Einspruch bei Lichtschranken-Blitzer ESO ES 8.0 erfolgreich

Ein Urteil bestätigt einen Einspruch gegen eine ESO 8.0-Messung wegen fehlender Messdaten und verhindert ein Bußgeld von über 100 Euro.

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Die Einseitensensor-Blitzer: ESO ES 3.0 & 8.0

Die Einseitensensoren ES 3.0 (im Beitragsbild zu sehen) und das Nachfolgermodell ES 8.0 der Firma eso GmbH werden von den Bußgeldstellen und der Polizei hauptsächlich als mobile Geschwindigkeitsmessgeräte eingesetzt.

Allerdings sind die Messungen umstritten. Messergebnisse von einem ESO ES 3.0 Blitzer werden aufgrund von Problemen mit der Fotolinie, dem Seitenabstandswert oder wegen möglicher Bedienungsfehler häufig angefochten.

Auch beim Nachfolgermodell ESO ES 8.0 gab es nun ein erfolgreiches Urteil, das Signalwirkung haben könnte.

Urteil: Erfolgreicher Einspruch beim ESO ES 8.0

Und so sah der Fall aus: einem Autofahrer wurde vorgeworfen auf der B51 in Fahrtrichtung A1 die Geschwindigkeit außerorts um 24 km/h überschritten zu haben. Ein erfolgreicher Einspruch gegen die Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor 8.0 verhinderte das Bußgeld von 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.

ESO ES 8.0 gültig geeicht

Die gefahrene Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem mobilen Geschwindigkeitsblitzer vom Typ ESO ES 8.0 ermittelt. Der Blitzer war zu diesem Zeitpunkt gültig geeicht und mit einer aktuellen Softwareversion ausgestattet. Im Urteil wird bestätigt, dass der Lichtschranken-Blitzer nach der Gebrauchsanweisung korrekt aufgebaut und bedient wurde.

Überschreitung von 24 km/h gemessen

Beim Betroffenen wurde bei einem Tempolimit von 70 km/h eine Geschwindigkeit von 97 km/h gemessen. Nach Abzug der Geschwindigkeitstoleranz von 3 km/h ergab das eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h.

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog wird eine Überschreitung zwischen 21 und 25 km/h außerorts mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft.

Keine Speicherung der Rohmessdaten

Das Amtsgericht Schleiden sprach den Angeklagten von seiner Schuld frei. Als Hauptargument gaben die Richter an, dass der Lichtschrankenblitzer ESO ES 8.0 bei der Markteinführung Rohmessdaten zu Beweiszwecken speicherte, dies aber seit einiger Zeit nicht mehr der Fall ist.

Daten werden in NRW seit 2020 nicht mehr gespeichert

Nach Auskunft des Landesamtes für polizeiliche Dienste der Polizei Nordrhein-Westfalen werden die Rohmessdaten seit einer Revision vom 28.02.2020 nicht mehr gespeichert. Nach aktuellem technischen Stand wäre aber eine Speicherung weiterhin möglich.

Das Hauptproblem sieht das Gericht darin, dass so kein fairer Prozess, ein sogenannter „fair trail“, stattfinden konnte. Obwohl das Gericht bei dem ESO ES 8.0, genau wie bei seinem Vorgänger dem ESO ES 3.0, von einem standardisierten Messverfahren ausgeht, darf der Hersteller nicht einfach entscheiden, dass die Rohmessdaten nicht mehr abgerufen werden können.

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Bundesverfassungsgericht zu Rohmessdaten

Der Freispruch sieht das Gericht im Einklang mit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum Umgang mit Rohmessdaten vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18).

Dort steht zum Einen, dass von standardisierten Messverfahren gleiche Ergebnisse zu erwarten sind und deswegen eine Aufklärungspflicht nicht ins Detail gehen muss, aber auch, dass der Betroffene seine Verfahrensrechte wirkungsvoll wahrnehmen kann.

Erst wenn der Beschuldigte über die gleichen Informationen verfügt, wie die Bußgeldbehörden, kann „Waffengleichheit“ herrschen. Das bedeutet, dass der Betroffene ein Recht darauf hat die Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung aus der Bußgeldakte einzusehen – wenn sie denn aufgezeichnet werden und den Behörden zur Verfügung stehen.

Erst mit, dann ohne Messdaten

Nach Ansicht des Amtsgerichts Schleiden war es herstellerseitig bereits in einer früheren Version des ESO ES 8.0 möglich die Messdaten zu speichern. Diese standen bereits in Verfahren vor dem 28.02.2020 den Beschuldigten, den Bußgeldstellen und den Gerichten zur Verfügung.

Gericht sieht Datenlöschung als Unterdrückung

Bei einem Messgerät, das wichtige Daten für die Beweiserhebung speichern konnte, erfüllen diese einen Zweck. Und der Zweck entfällt nicht, weil der Hersteller sich auf einmal entscheidet die Daten nicht mehr zu speichern.

Durch die einmal vorhandenen Daten für die Beweisführung sieht das Gericht den Tatbestand der Unterdrückung erfüllt. Die Messdaten werden beim ESO ES 8.0 technisch flächendeckend gelöscht, was das Gericht ablehnt. Schließlich werden dadurch Verfahren in der Masse erschwert. Der Beschuldigte wurde von seinem Bußgeldbescheid freigesprochen.

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