1,1 Promille für Radfahrer: Kommt die neue Alkoholgrenze auf dem Fahrrad?

1,1 Promille für Radfahrer: Kommt die neue Alkoholgrenze auf dem Fahrrad?

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Der Verkehrsgerichtstag 2026 empfiehlt eine Senkung der Promillegrenze für Radfahrer von 1,6 auf 1,1 Promille. Was Radler jetzt zur Biergartensaison wissen müssen.
shallow focus photography of bike parked beside tree

Die Tage werden länger, die Biergärten füllen sich – und für viele gehört das Fahrrad als Verkehrsmittel zum Feierabend-Bier dazu. Doch wer 2026 nach ein paar Gläsern aufs Rad steigt, sollte aufhorchen: Beim 64. Verkehrsgerichtstag in Goslar Ende Januar haben sich Verkehrsrechtler, Mediziner und Polizeiexperten klar dafür ausgesprochen, die seit Jahrzehnten geltende Promillegrenze für Radfahrer deutlich abzusenken. Statt der bisherigen 1,6 Promille soll künftig schon ab 1,1 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor – aber der politische Druck wächst, und die Debatte trifft mitten in die Saison.

Was bisher gilt: Die 1,6-Promille-Grenze auf dem Fahrrad

Anders als beim Autofahren, wo schon 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ab 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt, gilt für Radfahrer in Deutschland aktuell ein deutlich höherer Grenzwert. Erst ab 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) spricht die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit auf dem Rad. Wer diesen Wert erreicht, begeht eine Straftat nach § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr.

Diese Grenze ist nicht im Gesetz festgeschrieben, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Sie setzt sich aus einem Grundwert von 1,5 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille für Messungenauigkeiten zusammen. Hintergrund: Fahrradfahren stellt nach herrschender Auffassung geringere Anforderungen an Reaktionsvermögen und Koordination als das Führen eines Kraftfahrzeugs – außerdem ist das Schadenspotenzial bei Unfällen geringer.

Wichtig zu wissen: Auch unterhalb der 1,6-Promille-Marke kann es teuer werden. Bereits ab 0,3 Promille drohen ernste Konsequenzen, wenn der Radfahrer Ausfallerscheinungen zeigt – etwa Schlangenlinien fährt, das Licht vergisst oder einen Unfall verursacht. Dann liegt eine sogenannte relative Fahruntüchtigkeit vor, die ebenfalls als Straftat geahndet werden kann.

Die Empfehlung aus Goslar: 1,1 Promille als neuer Bußgeld-Grenzwert

Der Arbeitskreis „Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs" beim 64. Verkehrsgerichtstag, der am 30. Januar 2026 in Goslar zu Ende ging, hat sich mit deutlicher Mehrheit für eine neue Grenze ausgesprochen. Konkret empfehlen die Fachleute dem Gesetzgeber:

  • Einführung eines Bußgeldtatbestands ab 1,1 Promille für Radfahrer und Pedelec-Fahrer (bis 25 km/h)
  • Bußgeld von 250 Euro
  • Ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg
  • Die Strafbarkeitsgrenze ab 1,6 Promille soll unverändert bestehen bleiben

Das Modell orientiert sich an der bestehenden Systematik für Autofahrer: So wie bei Kraftfahrzeugführern zwischen 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit) und 1,1 Promille (Straftat) unterschieden wird, soll künftig auch bei Radfahrern ein Zwischenbereich entstehen, in dem schon ohne Fahrfehler ein Bußgeld fällig wird.

Warum gerade jetzt? Die Zahlen hinter der Forderung

Die Diskussion ist nicht neu. Schon 2015 hatte der Verkehrsgerichtstag eine ähnliche Empfehlung ausgesprochen, das Bundesverkehrsministerium hatte sie damals jedoch nicht aufgegriffen – mit dem Verweis auf rückläufige Unfallzahlen. Dieses Argument trägt heute nicht mehr.

Der Anteil der Alkoholunfälle im Radverkehr ist in den vergangenen Jahren von rund vier auf etwa fünf Prozent gestiegen. Das klingt nach wenig, bedeutet aber jährlich rund 800 zusätzlich verunglückte Radfahrende. Eine Untersuchung in 23 nordrhein-westfälischen Krankenhäusern zeigt zudem, dass alkoholisierte Radunfallopfer doppelt so häufig stationär behandelt werden müssen wie nüchterne – und fast viermal so oft intensivmedizinische Behandlung benötigen.

Hinzu kommt: Bei Werten zwischen 0,8 und 1,1 Promille zeigen sich nach rechtsmedizinischen Studien bereits signifikante Zunahmen grober Fahrfehler. Bisher kann die Polizei in diesem Bereich aber kaum etwas tun – Ausfallerscheinungen sind im Einzelfall schwer nachzuweisen, und ohne sie bleibt die Fahrt unter 1,6 Promille folgenlos.

Wer ist dafür, wer dagegen?

Hinter der Forderung stehen mehrere Verbände und Institutionen. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) treibt das Thema seit Jahren voran. Auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) unterstützt die 1,1-Promille-Grenze grundsätzlich – plädiert aber dafür, dass die Hauptursachen für Unfälle nicht beim Verhalten der Radfahrer, sondern bei mangelhafter Radinfrastruktur, unsicheren Kreuzungen und zu hohem Verkehrstempo liegen. Die ADFC-Bundesgeschäftsführerin Caroline Lodemann warnte zudem davor, über die Promillegrenze hinaus Haftungsfragen zu verschieben – etwa beim Thema Fahrradhelm.

Auf der anderen Seite stehen Stimmen aus der Fahrrad-Community, die einen Eingriff in die individuelle Freiheit kritisieren und auf das deutlich geringere Gefährdungspotenzial im Vergleich zum Auto verweisen. Auch unter den Verkehrsjuristen ist die Frage umstritten, ob ein zusätzlicher Bußgeldtatbestand ohne Fahrfehler verfassungsrechtlich tragfähig wäre.

Was bedeutet das praktisch – schon vor einer Gesetzesänderung?

Wichtig: Bis ein konkreter Gesetzentwurf vom Bundesverkehrsministerium oder aus dem Bundestag kommt und beschlossen wird, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Wer derzeit mit beispielsweise 1,3 Promille auf dem Rad kontrolliert wird und keine Ausfallerscheinungen zeigt, muss kein Bußgeld zahlen. Erfahrungsgemäß können zwischen Empfehlung und Gesetz aber Monate oder Jahre vergehen – die Empfehlung von 2015 wurde seinerzeit gar nicht umgesetzt.

Trotzdem gilt schon heute: Wer betrunken aufs Rad steigt, riskiert weit mehr, als viele denken. Selbst unterhalb der 1,6-Promille-Grenze kann eine auffällige Fahrweise zur Strafanzeige und – über die Fahrerlaubnisbehörde – sogar zum Verlust des Auto-Führerscheins führen. Ab 1,6 Promille drohen automatisch:

  • Geldstrafe (in der Regel ein Nettomonatsgehalt)
  • Drei Punkte in Flensburg
  • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
  • Bei Nichtbestehen der MPU: Entzug des Pkw-Führerscheins

Auch für Fahrer von E-Scootern und S-Pedelecs ist die Lage übrigens deutlich strenger: Hier gelten die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge – also schon 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille als Strafbarkeitsgrenze.

Blick ins Ausland: Wie streng sind unsere Nachbarn?

Deutschland gehört bei der Promillegrenze für Radfahrer zu den liberalsten Ländern Europas. Zum Vergleich:

  • Tschechien: 0,0 Promille (absolutes Alkoholverbot)
  • Frankreich, Italien, Schweiz, Niederlande: 0,5 Promille
  • Österreich: 0,8 Promille
  • Deutschland: 1,6 Promille (Strafbarkeit)

Die 1,1-Promille-Empfehlung des Verkehrsgerichtstags würde Deutschland näher an den europäischen Schnitt heranführen, ohne die Strafbarkeitsschwelle anzutasten – ein Kompromiss, der politisch durchaus eine Chance hätte.

Fazit: Es bleibt politisch – noch

Die Empfehlung aus Goslar ist eine fachliche Stellungnahme, kein Gesetz. Ob, wann und in welcher Form das Bundesverkehrsministerium oder der Bundestag das Thema aufgreift, ist offen. Klar ist aber: Mit den steigenden Alkoholunfallzahlen im Radverkehr und dem breiten Rückhalt unter Fachleuten ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwas passiert, deutlich höher als 2015. Wer regelmäßig nach dem Biergartenbesuch das Rad nimmt, sollte das politische Geschehen in den kommenden Monaten im Blick behalten.

Bis dahin gilt: Ein einzelnes Bier nach Feierabend bringt rechtlich keinen aufs Glatteis – wer aber spürt, dass der Alkohol wirkt, ist mit dem Schieben des Rades oder einer alternativen Heimfahrt nicht nur sicherer unterwegs, sondern auch rechtlich auf der eindeutig besseren Seite.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wer wegen eines Alkohol- oder Drogenverstoßes einen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren.

Bild: Anna Schroeder via Unsplash