23 km/h zu schnell außerhalb

23 km/h zu schnell außerhalb

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
Tempomat in einem PKW

So hoch fällt das Bußgeld aus

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 23 km/h außerorts fällt ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro (+ 28,50 Euro Verwaltungsgebühren) an.

Für 23 km/h gibt es 1 Punkt in Flensburg

Erst nach Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids wird die Strafe an das Fahreignungsregister in Flensburg gemeldet. Im Bußgeldbescheid wird in aller Regel nur das Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt.

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Kein Fahrverbot

Bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 23 km/h wird von den zuständigen Bußgeldstellen kein Fahrverbot verhängt.

Strafen verhindern

In vielen Fällen lassen sich die im Bußgeldbescheid aufgeführten Strafen für eine Überschreitung von 23 km/h verhindern! Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen

Strafen Außerorts 2026: PKW & Motorrad
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
1 bis 10 km/h20 €Nein> Hier prüfen
11 bis 15 km/h40 €Nein> Hier prüfen
16 bis 20 km/h60 €Nein> Hier prüfen
21 bis 25 km/h100 €1Nein> Hier prüfen
26 bis 30 km/h150 €11 Monat*> Hier prüfen
31 bis 40 km/h200 €11 Monat*> Hier prüfen
41 bis 50 km/h320 €21 Monat> Hier prüfen
51 bis 60 km/h480 €21 Monat> Hier prüfen
61 bis 70 km/h600 €22 Monate> Hier prüfen
Über 70 km/h700 €23 Monate> Hier prüfen
* Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate 26 km/h oder mehr zu schnell gefahren sind.
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
1 bis 10 km/h20 €NeinHier prüfen
11 bis 15 km/h40 €NeinHier prüfen
16 bis 20 km/h60 €NeinHier prüfen
21 bis 25 km/h100 €1NeinHier prüfen
26 bis 30 km/h150 €11 Monat*Hier prüfen
31 bis 40 km/h200 €11 Monat*Hier prüfen
41 bis 50 km/h320 €21 MonatHier prüfen
51 bis 60 km/h480 €21 MonatHier prüfen
61 bis 70 km/h600 €22 MonateHier prüfen
Über 70 km/h700 €23 MonateHier prüfen
* Wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate 26 km/h oder mehr zu schnell gefahren sind.

In der Probezeit 23 km/h zu schnell

Für Fahranfänger in der Probezeit hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h außerorts besonders schwerwiegende Folgen. Da die Überschreitung 21 km/h oder mehr beträgt, wird sie als A-Verstoß eingestuft. Das bedeutet:

  • Verlängerung der Probezeit von 2 auf insgesamt 4 Jahre.
  • Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b StVG [4]: vier Kurssitzungen von je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazwischen eine Fahrprobe (§ 35 Abs. 1 FeV) [5]. Die Kosten trägt der Teilnehmer; sie sind gesetzlich nicht festgelegt und werden von der Fahrschule bestimmt.
  • Zusätzlich fallen die regulären Sanktionen an: 100 € Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg.

Verjährung und Fristen

Die Verfolgung einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h verjährt sechs Monate nach der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [2]. Bis zum 30. Juni 2026 galt hier noch eine Frist von drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war. Diese Zweiteilung hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [3], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1).

Die Frist läuft allerdings nicht ungestört ab. Sie wird unterbrochen, sobald Ihnen die Einleitung des Verfahrens bekanntgegeben oder Ihre Anhörung angeordnet wird (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), und beginnt danach von Neuem. Wer einen Anhörungsbogen im Briefkasten hat, sollte also nicht auf den Fristablauf setzen: Die Verjährung ist damit bereits unterbrochen. Endgültig verjährt die Verfolgung erst zwei Jahre nach der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben Ihnen zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Quellen
[2]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026, § 2b StVG, Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 03.09.2026, § 35 FeV, Aufbauseminare