Punktehandel vor dem Aus: Neuer Bußgeldtatbestand nach StVG-Novelle 2026
Punktehandel vor dem Aus: Neuer Bußgeldtatbestand nach StVG-Novelle 2026
Zu viele Punkte in Flensburg? Ein Fahrverbot in Sichtweite? Im Internet kursieren seit Jahren Angebote, die für solche Fälle eine vermeintlich einfache Lösung versprechen: Ein Fremder gibt sich gegen Geld als Fahrer aus und übernimmt so den Punkt – der eigentliche Fahrer bleibt sauber. Diese Praxis, die in Fachkreisen „Punktehandel“ genannt wird, soll nun ein Ende finden. Mit der am 26. März 2026 vom Bundestag beschlossenen Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird erstmals ein eigener Bußgeldtatbestand dagegen geschaffen.
Was ist Punktehandel überhaupt?
Unter Punktehandel versteht man das gewerbsmäßige Angebot, für einen geblitzten Fahrer die Verantwortung für einen Verkehrsverstoß zu übernehmen. Der tatsächliche Fahrer wird dadurch vor Punkten im Fahreignungsregister und möglichen Fahrverboten geschützt – auf dem Papier taucht stattdessen eine andere Person auf.
Typischer Ablauf:
- Der geblitzte Halter erhält einen Anhörungsbogen.
- Über ein Online-Portal meldet sich ein „Scheinfahrer“, oft im Ausland, der angibt, das Fahrzeug gefahren zu haben.
- Gegen eine Gebühr – je nach Verstoß häufig mehrere hundert Euro – reicht dieser Scheinfahrer gegenüber der Behörde die falsche Fahrerangabe ein.
- Der eigentliche Fahrer bleibt ungeschoren.
Das Problem dahinter: Solche Angebote unterlaufen das Fahreignungsbewertungssystem systematisch. Genau deshalb hatte auch bereits der Verkehrsgerichtstag im Januar 2024 eine Regelung gefordert.
Die neue Regelung im Überblick
Der Bundestag hat den Regierungsentwurf (Drucksache 21/3505) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Neu ist unter anderem:
- Bußgeldtatbestand gegen gewerbsmäßigen Punktehandel: Sanktioniert wird bereits das öffentliche Angebot, Behörden über den tatsächlichen Fahrer zu täuschen – nicht erst die durchgeführte Täuschung selbst.
- Digitaler Führerschein: Als Ergänzung zum Kartenführerschein kann der Führerschein künftig auch digital auf dem Smartphone nachgewiesen werden.
- Digitale Parkraumkontrolle: Kommunen bekommen eine klare Rechtsgrundlage, Parkverstöße digital zu erfassen – etwa über sogenannte Scan-Cars.
- Erweiterter Kreis beim Anwohnerparken: Auch Handwerker, ambulante Pflegedienste und ortsansässige Betriebe können künftig Bewohnerparkausweise erhalten.
Die Regelung gegen Punktehandel zielt gezielt auf die Anbieter der Scheinfahrer-Dienste – nicht auf den einzelnen Autofahrer, der ein solches Angebot annimmt.
Warum nur das „gewerbsmäßige“ Angebot?
Der neue Bußgeldtatbestand erfasst ausdrücklich nur das gewerbsmäßige Angebot einer solchen Täuschung. Das heißt: Er richtet sich gegen Plattformen und professionelle Anbieter, die mit Scheinfahrer-Modellen Geld verdienen wollen.
Genau dieser Punkt war in der Sachverständigenanhörung am 23. Februar 2026 umstritten. Mehrere Experten kritisierten, dass Punkteübernahmen im privaten Umfeld – also etwa der Vater, der für seinen Sohn „den Punkt nimmt“ – so nicht erfasst würden. Aus ihrer Sicht geschehen solche Übernahmen im Familien- oder Freundeskreis sogar häufiger als die gewerblichen Fälle und seien oft leichter nachweisbar.
Die Bundesregierung begründet ihren Fokus damit, dass gewerbsmäßige Anbieter das System auf breiter Fläche aushebeln, während Einzelfälle im Privatbereich bereits heute strafrechtlich erfasst werden können – insbesondere über die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) und die Strafvereitelung (§ 258 StGB). Wer als Scheinfahrer eine falsche Angabe bei der Bußgeldbehörde macht, riskiert also auch weiterhin ein Strafverfahren, unabhängig vom neuen Bußgeldtatbestand.
Was Autofahrer jetzt wissen sollten
Für die allermeisten Verkehrsteilnehmer ändert sich im Alltag nichts – die Novelle richtet sich vor allem gegen die Anbieterseite. Dennoch sind drei Punkte wichtig:
- Scheinfahrer-Angebote bleiben heikel: Wer sich auf solche Dienstleistungen einlässt, bewegt sich weiterhin im Bereich der Strafbarkeit. Die neue Bußgeldvorschrift ergänzt die bestehenden Straftatbestände, ersetzt sie nicht.
- Anhörungsbogen ernst nehmen: Auf einem Anhörungsbogen muss man nicht zwingend Angaben zum Fahrer machen. Unwahre Angaben – egal ob zum eigenen oder zu einem fremden Fahrer – können jedoch strafrechtliche Folgen haben. Als Halter ist man verpflichtet, keine falschen Tatsachen zu bestätigen; man ist aber nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
- Einspruch prüfen lohnt weiter: Bußgeldbescheide enthalten in der Praxis regelmäßig Fehler – etwa bei Messung, Toleranzabzug oder Zustellung. Ein genauer Blick auf den Bescheid und die Messdaten ist sinnvoller als jeder Scheinfahrer.
Wann tritt die Regelung in Kraft?
Die Novelle muss nun noch den Bundesrat passieren und wird anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Für die Umsetzung der neuen Bußgeldvorschrift sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk nötig – genaue Termine stehen noch nicht fest. Klar ist: Der Weg für ein Verbot ist mit dem Bundestagsbeschluss frei.
Fazit
Der gewerbsmäßige Punktehandel war lange eine juristische Grauzone, die das Punktesystem in Flensburg systematisch unterlaufen hat. Mit der StVG-Novelle vom 26. März 2026 schließt der Gesetzgeber diese Lücke zumindest teilweise. Dass private Punkteübernahmen nicht erfasst werden, ist rechtspolitisch umstritten – hier bleibt es beim allgemeinen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Für ehrliche Autofahrer gilt weiter: Bei jedem Bußgeldbescheid lohnt sich der prüfende Blick – und zwar ganz ohne Umweg über fragwürdige Online-Portale.
Bild: Rasmus Gundorff Sæderup via Unsplash