E-Zigarette am Steuer: OLG Köln bestätigt – Touchdisplay-Bedienung fällt unter das Handyverbot
E-Zigarette am Steuer: OLG Köln bestätigt – Touchdisplay-Bedienung fällt unter das Handyverbot
E-Zigarette am Steuer: Warum das Dampfen teuer werden kann
Wer während der Fahrt an seiner E-Zigarette zieht, denkt dabei wohl kaum an ein Bußgeld. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 25.09.2025, Az. III-1 ORbs 139/25) hat klargestellt: Auch das Bedienen einer E-Zigarette mit Touchdisplay fällt unter das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO. Die Folge: 150 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Das Urteil sorgt für Aufsehen, denn es zeigt, wie weit das sogenannte Handyverbot tatsächlich reicht – weit über Smartphones und Tablets hinaus.
Der Fall: Tippbewegungen auf der Autobahn
Ein Autofahrer war auf der Autobahn A 59 bei Sankt Augustin unterwegs, als zwei Polizeibeamte beobachteten, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem kleinen Gerät ausführte. Die Beamten gingen zunächst davon aus, dass der Mann sein Handy benutzte, und verhängten ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.
Der Fahrer legte Einspruch ein – und vor dem Amtsgericht Siegburg stellte sich heraus: Er hatte gar kein Mobiltelefon benutzt. Stattdessen hatte er lediglich die Dampfstärke seiner E-Zigarette über deren Touchdisplay eingestellt.
Die Argumentation des Fahrers
Der betroffene Autofahrer argumentierte, dass das Handyverbot auf seine E-Zigarette nicht anwendbar sei. Schließlich handele es sich nicht um ein Kommunikationsgerät, sondern um einen reinen Gebrauchsgegenstand zum Dampfen. Die Bedienung sei mit dem Verstellen der Heizung oder dem Einschalten des Radios vergleichbar.
So urteilte das OLG Köln
Sowohl das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 30.01.2025, Az. 208 OWi 65/24) als auch das OLG Köln wiesen die Argumentation des Fahrers zurück. Die Begründung der Richter:
- Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO.
- Das Gerät zeigt Informationen an (z. B. die Dampfstärke) und reagiert auf Eingaben – damit fällt es unter das Nutzungsverbot.
- Die Einstellung der Dampfintensität stellt eine Hilfsfunktion dar, die die Hauptfunktion des Geräts unterstützt.
- Die Bedienung begründe ein erhebliches Ablenkungspotenzial, das sich nicht von der Bedienung eines Smartphones unterscheide.
- Der Zweck des Geräts – also das Verdampfen von Flüssigkeit – sei dabei unerheblich.
Das Bußgeld von 150 Euro und der Punkt in Flensburg blieben bestehen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Was bedeutet das für Autofahrer?
Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen, denn es zeigt: Das Handyverbot am Steuer ist technologieoffen formuliert. Es geht nicht nur um Handys, sondern um alle elektronischen Geräte, die während der Fahrt in die Hand genommen oder über einen Bildschirm bedient werden. Dazu können gehören:
- E-Zigaretten mit Touchdisplay
- Smartwatches mit Bildschirmsteuerung
- Fitness-Tracker mit Display
- Taschenrechner (laut BGH-Urteil vom 16.12.2020)
- MP3-Player und andere tragbare Geräte
Wichtig: Das bloße Rauchen einer herkömmlichen Zigarette oder das Dampfen einer E-Zigarette ohne aktive Bedienung des Displays ist weiterhin nicht verboten. Erst wenn ein Touchdisplay bedient wird, greift das Verbot.
Diese Bußgelder drohen bei einem Handyverstoß
Wer gegen das Handyverbot am Steuer verstößt, muss mit folgenden Sanktionen rechnen:
- Einfacher Verstoß: 100 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg
- Mit Gefährdung: 150 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- Mit Sachbeschädigung/Unfall: 200 Euro Bußgeld, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- In der Probezeit: zusätzlich Verlängerung auf 4 Jahre und Aufbauseminar
Kann man gegen einen solchen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?
Grundsätzlich ja. Wer einen Bußgeldbescheid wegen eines vermeintlichen Handyverstoßes erhält, hat 14 Tage Zeit für einen Einspruch. Gerade bei Fällen mit E-Zigaretten oder anderen untypischen Geräten kann die Beweislage eine Rolle spielen: War tatsächlich ein Touchdisplay im Spiel? Wurde das Gerät nur in die Hand genommen oder auch bedient?
Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann einschätzen, ob ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat.
Fazit: Finger weg vom Display – egal welches Gerät
Das Urteil des OLG Köln macht deutlich: Am Steuer gilt Finger weg von jedem Touchdisplay. Wer seine E-Zigarette einstellen möchte, sollte dafür anhalten und den Motor ausschalten. Denn sobald ein Bildschirm bedient wird, drohen dieselben Strafen wie beim Griff zum Smartphone.
Bild: Frankie Cordoba via Unsplash