Außerorts 11 bis 15 km/h zu schnell

Außerorts 11 bis 15 km/h zu schnell

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Sätze aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 bis 15 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften: ein Verwarnungsgeld von 40 Euro, keine Punkte und kein Fahrverbot.
Rot beleuchteter Tacho im Cockpit eines Pkw, aufgenommen vom Fahrersitz

So hoch fällt das Verwarnungsgeld aus

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 11 bis 15 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 40 Euro vor: Nr. 11.3.2 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 50 Euro.

Dieser Betrag ist kein Bußgeld. Weil der Regelsatz 55 Euro nicht übersteigt, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ein Verwarnungsgeld zu erheben [2]. Das ist keine Formalie, sondern der wichtigste Unterschied dieser Stufe: Ein Bußgeldbescheid ergeht gar nicht, es läuft kein Bußgeldverfahren, und es entstehen keine Verfahrenskosten. Die Verwarnungsgelder sind in Fünf-Euro-Schritten von 5 bis 55 Euro gestaffelt (§ 2 Abs. 3 BKatV) [3]; die 40 Euro liegen genau auf dieser Skala.

Bußgeldkatalog Pkw: zu schnell außerorts
ÜberschreitungVerwarnung / BußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
bis 10 km/h20 €--> Hier prüfen
11 bis 15 km/h40 €--> Hier prüfen
16 bis 20 km/h60 €--> Hier prüfen
21 bis 25 km/h100 €1-> Hier prüfen
26 bis 30 km/h150 €1-> Hier prüfen
31 bis 40 km/h200 €1-> Hier prüfen
41 bis 50 km/h320 €21 Monat> Hier prüfen
51 bis 60 km/h480 €21 Monat> Hier prüfen
61 bis 70 km/h600 €22 Monate> Hier prüfen
über 70 km/h700 €23 Monate> Hier prüfen

Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro handelt es sich um ein Verwarnungsgeld, darüber um eine Geldbuße. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist in der Spalte nicht enthalten; es setzt zwei Überschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV) [9].

Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob die Überschreitung am unteren oder am oberen Rand liegt: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag. Ob Ihnen 11 km/h oder 15 km/h vorgeworfen werden, ändert an den 40 Euro also nichts. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt.

Kommen 28,50 Euro Verwaltungsgebühr dazu?

Nein. Das ist der häufigste Irrtum zu dieser Stufe, und er steht auf vielen Portalen. § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG sagt es wörtlich: Über die Verwarnung wird eine Bescheinigung erteilt, und Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben [4]. Wer die Verwarnung annimmt und zahlt, zahlt exakt 40 Euro, keinen Cent mehr.

Die vielzitierten 28,50 Euro gehören in ein anderes Verfahren. Sie setzen sich aus der Mindestgebühr von 25 Euro und der Zustellungspauschale von 3,50 Euro zusammen (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [5] und fallen erst an, wenn ein Bußgeldbescheid ergeht. Genau das passiert hier nicht, solange Sie die Verwarnung annehmen.

Umgekehrt heißt das: Wenn auf Ihrem Schreiben 40 Euro und 28,50 Euro stehen, haben Sie keinen Verwarnungsgeldbescheid vor sich, sondern bereits einen Bußgeldbescheid. Dann ist die Frist für den Einspruch maßgeblich, nicht die Zahlungsfrist der Verwarnung.

Welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, steht als Tatbestandsnummer auf dem Schreiben. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet ihr den Verstoß und den Regelsatz zu [19]. Passt die Nummer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt, ist das ein Ansatzpunkt.

Verwarnung annehmen oder nicht zahlen?

Eine Verwarnung ist nur wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld sofort zahlen oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll (§ 56 Abs. 2 OWiG) [4]. Zahlen Sie, ist die Sache erledigt: Die Tat kann danach nicht mehr unter denselben Gesichtspunkten verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG).

Zahlen Sie nicht oder widersprechen Sie, muss die Behörde ein Bußgeldverfahren führen. Dann wird aus dem Verwarnungsgeld eine Geldbuße von 40 Euro, und die Kosten kommen hinzu: 25 Euro Mindestgebühr plus 3,50 Euro Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [5]. Unter dem Strich stehen dann 68,50 Euro statt 40 Euro auf dem Bescheid. Wer nur auf den Betrag schaut, fährt mit der Verwarnung also deutlich günstiger.

Bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Regelsatz von mehr als 20 Euro bis auf 20 Euro ermäßigt werden (§ 2 Abs. 5 BKatV) [3]. Aus 40 Euro können also 20 Euro werden. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Behörde entscheidet nach Lage des Einzelfalls.

Haben Sie durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Verstöße begangen, wird nur ein Verwarnungsgeld erhoben, und zwar das höchste der in Betracht kommenden (§ 2 Abs. 6 BKatV) [3]. Bei mehreren getrennten Handlungen wird dagegen jeder Verstoß einzeln verwarnt (§ 2 Abs. 7 BKatV).

Keine Punkte in Flensburg

Keine. Anlage 13 FeV zählt abschließend auf, welche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister bewertet werden. Bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem Pkw beginnt die Liste erst bei Nr. 11.3.4 der Tabelle 1, also ab 21 km/h: Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV erfasst 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 mit einem Punkt (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), Nr. 2.2.3 die Stufen darüber mit zwei Punkten [6]. Nr. 11.3.2 steht in keiner der beiden Aufzählungen.

Eingetragen wird ohnehin nichts. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zwei Dinge zugleich: eine rechtskräftige Entscheidung über eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist, also in der Anlage 13 FeV [7]. Hier ist weder das eine noch das andere erfüllt, und mangels Bußgeldbescheid gibt es überhaupt keine Entscheidung, die eingetragen werden könnte.

Anders sieht es ab 21 km/h außerorts aus: Dort gibt es einen Punkt in Flensburg, der nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt wird (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) [8].

Droht ein Fahrverbot?

Nein. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für die Nummern 11.3.1 bis 11.3.3 nicht einmal eine Spalte für Fahrverbote; die Fahrverbotsdauern beginnen erst bei Nr. 11.3.4 [1]. Ein Regelfahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV nur dort in Betracht, wo die Tabelle eine Dauer vorsieht [9]. Außerorts beginnt das erst bei 41 km/h.

Auch als Wiederholungstäter droht in dieser Stufe kein Regelfahrverbot. Die Beharrlichkeit knüpft nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV an eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h an, die sich innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft einer ersten Entscheidung über mindestens 26 km/h wiederholt [9]. Beide Taten müssen also über dieser Schwelle liegen, und für ein Verwarnungsgeld gibt es gar keine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße, an die angeknüpft werden könnte.

Theoretisch ausgeschlossen ist ein Fahrverbot damit nicht: § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es allgemein bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, für einen bis drei Monate [10]. Dafür müssten aber besondere Umstände hinzukommen. Der Regelfall dieser Stufe ist es nicht.

Toleranzabzug: warum ein km/h über die Stufe entscheidet

Bewertet wird nie der rohe Messwert. Die Bußgeldstelle zieht vorher einen Toleranzwert ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts [18].

An der oberen Kante der Stufe entscheidet ein einziges Kilometer pro Stunde über den Betrag. Ein Rechenbeispiel bei erlaubten 80 km/h: Ein Messwert von 98 km/h ergibt nach Abzug von 3 km/h einen vorwerfbaren Wert von 95 km/h, also 15 km/h zu viel und damit diese Stufe. Gemessene 99 km/h führen zu 96 km/h vorwerfbar, 16 km/h zu viel und damit zur nächsten Stufe: 16 bis 20 km/h bedeuten 60 Euro Geldbuße, ein Bußgeldbescheid und 28,50 Euro Kosten obendrauf.

Deshalb lohnt der Blick in die Akte, wenn Ihr Wert dicht an einer Stufengrenze liegt. Welches Gerät gemessen hat, steht im Messprotokoll; eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Technik finden Sie unter Blitzermodelle. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.

Verwarnung ohne Verwarnungsgeld

Die gibt es tatsächlich, und sie kostet nichts. § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG erlaubt der Behörde, eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld zu erteilen [4], und § 2 Abs. 2 BKatV nennt den Fall ausdrücklich: Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG kommt sie in Betracht [3].

Ein Anspruch darauf besteht nicht. Schon die Verwarnung mit Verwarnungsgeld steht im Ermessen der Behörde: § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG sagt, dass sie den Betroffenen verwarnen kann [4]. In der Praxis der automatisierten Geschwindigkeitsmessung wird der Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog angesetzt; die gebührenfreie Verwarnung bleibt die Ausnahme, etwa bei einer Kontrolle vor Ort.

Umgekehrt gilt: Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein (§ 2 Abs. 1 BKatV) [3]. Ein Schreiben, das den Vorwurf nicht erkennen lässt, genügt dem nicht.

Verdoppelt sich der Betrag bei Vorsatz?

Nein. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt den Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung nur dort, wo er mehr als 55 Euro beträgt [11]. Die 40 Euro dieser Stufe liegen darunter, eine Verdopplung ist also nicht vorgesehen. Dasselbe gilt für die Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung nach § 3 Abs. 3 BKatV, die ebenfalls erst über 55 Euro greift.

Die Regelsätze gehen ohnehin von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus (§ 1 Abs. 2 BKatV) [2]. Der Vorwurf, Sie seien absichtlich zu schnell gefahren, ändert an dieser Stufe am Betrag nichts.

Was die Behörde stattdessen tun kann: Hält sie die Ordnungswidrigkeit nicht mehr für geringfügig, kommt eine Verwarnung nach § 56 Abs. 1 OWiG nicht in Betracht [4], und es wird ein Bußgeldverfahren geführt. Der Regelsatz von 40 Euro bleibt dabei der Ausgangspunkt, nur die Kosten kommen hinzu.

Strafen verhindern: was gegen die Verwarnung hilft

Gegen eine Verwarnung gibt es keinen Einspruch, weil sie keine Entscheidung ist, die Ihnen auferlegt wird: Sie wird nur mit Ihrem Einverständnis wirksam (§ 56 Abs. 2 OWiG) [4]. Wer sie für unberechtigt hält, zahlt schlicht nicht. Die Behörde muss dann ein Bußgeldverfahren führen und einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Einspruch binnen zwei Wochen offensteht (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17].

Diese Entscheidung sollte nüchtern ausfallen: Das Kostenrisiko steigt dadurch von 40 auf 68,50 Euro. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn Sie den Vorwurf dem Grunde nach bestreiten, etwa weil Sie gar nicht gefahren sind, oder wenn Ihr Wert dicht an der Stufengrenze liegt. Typische Ansatzpunkte:

  • Der Messwert liegt dicht an einer Stufengrenze, und der Toleranzabzug ist falsch oder gar nicht berücksichtigt.
  • Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
  • Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
  • Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
  • Das Schreiben enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit, einen falschen Tatort oder eine Tatbestandsnummer, die nicht zum Vorwurf passt.
  • Die Verfolgung war bereits verjährt.

Was direkt nach der Messung passiert und welche Unterlagen Sie anfordern können, steht auf der Seite geblitzt. Wer die Behörde sucht, die das Schreiben verschickt hat, findet sie in der Übersicht der Bußgeldstellen. Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.

Anhörungsbogen erhalten?
Wir prüfen ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht - Kostenlos und unverbindlich. Viele Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide sind fehlerhaft!

In der Probezeit 11 bis 15 km/h zu schnell

In dieser Stufe bleibt der Verstoß für die Probezeit folgenlos. Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG, also Aufbauseminar, Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis, setzen eine Entscheidung voraus, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist [13]. Genau daran fehlt es hier [7]: Bei einer angenommenen Verwarnung ergeht gar keine Entscheidung.

Anlage 12 FeV führt Geschwindigkeitsverstöße zwar in Abschnitt A als schwerwiegende Zuwiderhandlung auf (Nr. 2.1) [12], das ist aber erst die zweite Prüfstufe: Erfasst wird nur, was überhaupt eingetragen wird. Mit dem Pkw ist das bei Geschwindigkeit erst ab 21 km/h der Fall.

Ab 21 km/h außerorts ändert sich das schlagartig: Dann handelt es sich um einen A-Verstoß, die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2a StVG) [13]. Das Aufbauseminar umfasst nach § 35 Abs. 1 FeV vier Sitzungen zu je 135 Minuten; die Kosten trägt der Teilnehmer.

Verjährung und Fristen

Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Zweiteilung, drei Monate solange kein Bußgeldbescheid ergangen war und danach sechs Monate, hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [15], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.

Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen, etwa durch die Anhörung des Betroffenen oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [16]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Haben Sie einen Anhörungsbogen bekommen, ist die Verjährung damit bereits unterbrochen.

Für das Verwarnungsgeld selbst gilt eine eigene, viel kürzere Frist: Es soll innerhalb einer Woche gezahlt werden (§ 56 Abs. 2 OWiG) [4]. Verstreicht sie, ist die Sache nicht erledigt, sondern geht ins Bußgeldverfahren über. Kommt es später doch zu einem Bußgeldbescheid, haben Sie ab Zustellung zwei Wochen Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17].

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe bei 11 bis 15 km/h zu schnell außerorts?

40 Euro Verwarnungsgeld. Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 11.3.2 der Tabelle 1 einen Regelsatz von 40 Euro vor. Weil dieser Betrag 55 Euro nicht übersteigt, ist ein Verwarnungsgeld zu erheben und keine Geldbuße festzusetzen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV).

Kommen zu den 40 Euro noch 28,50 Euro Verwaltungsgebühr dazu?

Nein. Bei einer Verwarnung werden Kosten, also Gebühren und Auslagen, nicht erhoben (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Die 28,50 Euro sind Mindestgebühr und Zustellungspauschale eines Bußgeldbescheids; ein solcher ergeht hier gar nicht.

Was passiert, wenn ich das Verwarnungsgeld nicht zahle?

Dann gibt die Behörde das Verfahren in das Bußgeldverfahren ab. Aus 40 Euro Verwarnungsgeld wird eine Geldbuße von 40 Euro, dazu kommen 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG), zusammen 68,50 Euro.

Wie lange habe ich Zeit, das Verwarnungsgeld zu zahlen?

Die Frist soll eine Woche betragen (§ 56 Abs. 2 OWiG). Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht mit ihr einverstanden sind und innerhalb dieser Frist zahlen.

Kann das Verwarnungsgeld ermäßigt werden?

Bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen kann ein Regelsatz von mehr als 20 Euro bis auf 20 Euro ermäßigt werden (§ 2 Abs. 5 BKatV). Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Gibt es eine Verwarnung auch ohne Verwarnungsgeld?

Ja, sie ist gesetzlich vorgesehen: § 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG erlaubt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld, und § 2 Abs. 2 BKatV nennt dafür unbedeutende Ordnungswidrigkeiten. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Behörde entscheidet nach Ermessen.

Gibt es für 11 bis 15 km/h zu schnell außerorts Punkte in Flensburg?

Nein. Anlage 13 FeV bewertet bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem Pkw erst Nr. 11.3.4 der Tabelle 1, also ab 21 km/h. Nr. 11.3.2 ist dort nicht aufgeführt.

Wird der Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen?

Nein. Eingetragen wird nur, wofür eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde und was zugleich in Anlage 13 FeV bezeichnet ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG). Beides ist hier nicht erfüllt, und bei einer angenommenen Verwarnung ergeht überhaupt keine Entscheidung.

Droht bei 11 bis 15 km/h zu schnell außerorts ein Fahrverbot?

Nein. Die Tabelle 1 führt für die Nummern 11.3.1 bis 11.3.3 keine Fahrverbotsdauer auf, und ein Regelfahrverbot kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV nur dort in Betracht, wo die Tabelle eine Dauer vorsieht. Außerorts beginnt das erst bei 41 km/h.

Droht ein Fahrverbot, wenn ich schon einmal geblitzt wurde?

In dieser Stufe nicht. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV voraus, dass beide Überschreitungen mindestens 26 km/h betragen und die zweite innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung begangen wird.

Welche Toleranz wird abgezogen?

Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts.

Wie stark wirkt sich ein einziges km/h aus?

Es kann über die Stufe entscheiden. Bei erlaubten 80 km/h ergeben gemessene 98 km/h nach Toleranzabzug 95 km/h, also 15 km/h zu viel und damit diese Stufe. Gemessene 99 km/h führen zu 96 km/h vorwerfbar, 16 km/h zu viel und damit zu 60 Euro Geldbuße, ein Bußgeldbescheid und 28,50 Euro Kosten obendrauf.

Kann sich der Betrag bei Vorsatz verdoppeln?

Nein. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt nur Regelsätze von mehr als 55 Euro. Der Regelsatz dieser Stufe liegt mit 40 Euro darunter.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Nichts. Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG setzen eine Entscheidung voraus, die ins Fahreignungsregister einzutragen ist. Daran fehlt es hier, deshalb gibt es weder ein Aufbauseminar noch eine Verlängerung der Probezeit.

Wann verjährt der Verstoß?

Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.

Kann ich gegen eine Verwarnung Einspruch einlegen?

Ein Einspruch ist nicht vorgesehen, weil die Verwarnung nur mit Ihrem Einverständnis wirksam wird (§ 56 Abs. 2 OWiG). Wer sie für unberechtigt hält, zahlt nicht; die Behörde muss dann einen Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Einspruch binnen zwei Wochen offensteht (§ 67 Abs. 1 OWiG).

Quellen
[2]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 1 BKatV, Bußgeldkatalog
[3]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 2 BKatV, Verwarnung
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
[6]
[7]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 28 StVG, Fahreignungsregister
[8]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
[9]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 4 BKatV, Regelfahrverbot
[10]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 25 StVG, Fahrverbot
[11]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
[12]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, Anlage 12 FeV, Einstufung der Zuwiderhandlungen in der Probezeit
[13]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
[14]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[16]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
[17]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 05.09.2026, § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
[18]
ADAC, Aufgerufen am 05.09.2026, Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
[19]
Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 05.09.2026, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten