51 bis 60 km/h außerorts zu schnell

51 bis 60 km/h außerorts zu schnell

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Sätze aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 bis 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften: 480 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Regelfahrverbot von 1 Monat.
Tachometer eines Pkw mit rot beleuchteter Anzeige bei Nachtfahrt

So hoch fällt das Bußgeld aus

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 bis 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw und Krafträder einen Regelsatz von 480 Euro vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 560 Euro.

Der Betrag ist hier die kleinere Sorge. Die Tabelle nennt für diese Stufe zusätzlich eine Fahrverbotsdauer von 1 Monat, und die steht dort ausdrücklich - anders als in den Stufen bis 40 km/h zu viel, wo außerorts ein Strich steht [1]. Innerhalb der Spanne spielt es keine Rolle, ob Ihnen 51 oder 60 km/h vorgeworfen werden: Für die gesamte Stufe gilt derselbe Betrag und dieselbe Dauer [19].

Bußgeldkatalog Pkw: zu schnell außerorts
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
bis 10 km/h20 €--> Hier prüfen
11 bis 15 km/h40 €--> Hier prüfen
16 bis 20 km/h60 €--> Hier prüfen
21 bis 25 km/h100 €1-> Hier prüfen
26 bis 30 km/h150 €1-> Hier prüfen
31 bis 40 km/h200 €1-> Hier prüfen
41 bis 50 km/h320 €21 Monat> Hier prüfen
51 bis 60 km/h480 €21 Monat> Hier prüfen
61 bis 70 km/h600 €22 Monate> Hier prüfen
über 70 km/h700 €23 Monate> Hier prüfen

Die Werte gelten für Pkw und Krafträder außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro Regelsatz wird ein Verwarnungsgeld erhoben, darüber eine Geldbuße festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) [2]. In der Spalte Fahrverbot steht nur das Regelfahrverbot aus der Tabelle; ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist darin nicht enthalten [9].

Die Nachbarstufen sind 41 bis 50 km/h mit 320 Euro und 61 bis 70 km/h mit 600 Euro. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt; dazu weiter unten ein Rechenbeispiel. Auch die Autobahn zählt zu außerorts, ebenso jede Landstraße außerhalb der Ortstafel.

Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 508,50 Euro

Auf dem Bußgeldbescheid stehen nicht nur die 480 Euro. Hinzu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), und 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [6].

Fünf Prozent von 480 Euro sind 24,00 Euro, also greift die Mindestgebühr von 25 Euro. Zusammen ergeben sich 508,50 Euro - das sind rund 6 Prozent mehr als der Regelsatz allein. Diese Nebenkosten fallen nur an, wenn tatsächlich ein Bußgeldbescheid ergeht; bleibt es beim Anhörungsbogen, entstehen sie nicht.

Wer Einspruch einlegt und verliert, trägt zusätzlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Wer gewinnt, bekommt seine notwendigen Auslagen erstattet. Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsteil übernimmt das Kostenrisiko in der Regel vollständig. Ein Blick in die Police lohnt sich, bevor Sie zahlen.

Zwei Punkte in Flensburg

Für diese Stufe werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Die Grundlage steht in Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV: Sie erfasst bei Pkw die Nummern 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 und bewertet sie als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten [3]. Die Ortslage spielt dabei ab Nr. 11.3.7 keine Rolle mehr: Die einschränkende Klammer der Anlage betrifft nur Nr. 11.3.6.

Eingetragen wird mit der Rechtskraft des Bescheids. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt einen in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Tatbestand und entweder ein angeordnetes Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro [4]. Hier trifft beides zu.

Bei der Tilgung wirkt sich die zweite Punktzahl deutlich aus, und dieser Unterschied wird oft übersehen: Ein mit zwei Punkten bewerteter Verstoß wird erst nach fünf Jahren getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG) [5]. Das ist doppelt so lang wie bei einem Ein-Punkt-Verstoß, für den § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG zwei Jahre und sechs Monate vorsieht. Die häufig genannte Frist von zwei Jahren und sechs Monaten bei angeordnetem Fahrverbot (Nr. 1 Buchst. b) gilt hier nicht: Sie greift nach ihrem Wortlaut nur, soweit weder Buchst. a noch Nr. 2 Buchst. b vorliegt, und hier liegt Nr. 2 Buchst. b vor. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft.

Wie viele Punkte bereits eingetragen sind, lässt sich kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wer schon Einträge hat, sollte vor dem Zahlen prüfen lassen, wie nah die zwei Punkte an die nächste Stufe der Punkte in Flensburg heranrücken.

Fahrverbot von 1 Monat: was das bedeutet

Ja, und zwar als Regelfall. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV nennt für Nr. 11.3.8 außerhalb geschlossener Ortschaften eine Dauer von 1 Monat [1]. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ist in diesen Fällen in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen [9]. Innerorts wären es bei derselben Überschreitung 2 Monate.

Wirksam wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2 StVG). Wichtig ist die Ausnahme in § 25 Abs. 3 StVG: Wurde in den zwei Jahren vor der Tat gegen Sie kein Fahrverbot rechtskräftig verhängt, wird das Verbot erst mit Abgabe des Führerscheins wirksam, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft. Wer den Führerschein nicht abgeben muss, darf den Beginn nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 StVG durch schriftliche oder elektronische Erklärung selbst auf einen Zeitpunkt innerhalb dieser vier Monate legen [24]. Diese Frist wird häufig mit § 25 Abs. 2a StVG verwechselt, der heute die amtliche Verwahrung des Führerscheins regelt.

Praktisch heißt das: Der Monat lässt sich in gewissen Grenzen planen, etwa in den Urlaub legen, aber nur beim ersten Fahrverbot innerhalb von zwei Jahren. Wer in diesem Zeitraum bereits eines hatte, für den beginnt das Verbot sofort mit Rechtskraft.

Während des Fahrverbots dürfen Sie kein Kraftfahrzeug führen. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen; nach Ablauf bekommen Sie den Führerschein zurück, ohne neue Prüfung. Wer trotz Fahrverbots fährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat.

Fahrverbot abwenden: wann das gelingt

Ein Regelfahrverbot ist keine zwingende Folge. Behörde und Gericht können davon absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen: § 4 Abs. 4 BKatV bestimmt, dass in diesem Fall das für den Tatbestand vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden soll [9]. In der Praxis laufen die meisten Fälle über zwei Wege.

Der Härtefall. Wenn das Fahrverbot Sie ungleich härter trifft als andere, etwa weil der Arbeitsplatz konkret und nachweisbar auf dem Spiel steht, kann es entfallen. Bloße Unannehmlichkeit genügt nicht; ein pauschales ich brauche den Führerschein beruflich reicht praktisch nie. Verlangt wird ein belegter Vortrag, oft mit Arbeitgeberbescheinigung, und regelmäßig wird geprüft, ob Urlaub, Fahrdienst oder öffentliche Verkehrsmittel den Monat überbrücken können. Wird abgesehen, steigt im Gegenzug die Geldbuße, häufig auf das Doppelte.

Der Augenblicksversagen-Fall. Wenn die Überschreitung auf einem kurzen, nicht groben Fehler beruht, etwa weil eine Geschwindigkeitsbeschränkung schlicht übersehen wurde, kann der Vorwurf der groben Pflichtverletzung entfallen. Das ist eine Frage des Einzelfalls und hängt stark an der Beschilderung am Messort. Bei 51 bis 60 km/h zu viel ist dieser Weg allerdings deutlich schwerer zu gehen als bei einer knappen Überschreitung.

Beides muss vorgetragen werden, von allein prüft es niemand. Wer den Bescheid einfach bezahlt, akzeptiert damit auch das Fahrverbot. Deshalb ist gerade in dieser Stufe die Zweiwochenfrist des § 67 Abs. 1 OWiG entscheidend [17]: Nach Ablauf ist der Bescheid rechtskräftig und das Fahrverbot steht fest.

Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt

Der gemessene Wert ist nicht der vorgeworfene Wert. Von der Messung wird ein Toleranzabzug vorgenommen, der die zugelassenen Verkehrsfehlergrenzen des Messgeräts ausgleicht: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, drei Prozent des Messwerts ab 100 km/h [18]. Erst der Wert nach diesem Abzug entscheidet über die Stufe.

Ein Beispiel für diese Seite: Erlaubt sind 100 km/h, gemessen wurden 157 km/h. Weil die Messung über 100 km/h liegt, werden drei Prozent abgezogen, also 4,71 km/h. Vorwerfbar bleiben 152 km/h und damit 52 km/h zu viel - diese Stufe mit 480 Euro.

An den Rändern der Stufe entscheidet der Abzug über sehr viel: Gemessene 153 km/h führen auf 148 km/h und damit auf 48 km/h zu viel, also die Stufe 41 bis 50 km/h mit 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Gemessene 167 km/h führen dagegen auf 161 km/h und auf 61 km/h zu viel, also 61 bis 70 km/h mit 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot.

Ob der Abzug richtig angesetzt wurde, steht im Messprotokoll. Fehlt er oder wurde bei einem Wert über 100 km/h pauschal mit 3 km/h gerechnet, fällt das Ergebnis zu Ihren Lasten aus und kann die Stufe kippen. Bei Messungen aus einem nachfahrenden Fahrzeug oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen Gerichte teilweise höhere Toleranzen an; das hängt vom eingesetzten Gerät ab und steht in dessen Zulassungsunterlagen. Eine Übersicht der Geräte finden Sie unter Blitzermodelle, den Ablauf einer Messung unter geblitzt worden.

Innerorts wären es 560 Euro und zwei Monate

Bei den Punkten macht die Ortslage in dieser Stufe keinen Unterschied mehr: Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV erfasst Nr. 11.3.8 ohne jede Einschränkung, also innerorts wie außerorts mit zwei Punkten [3]. Die Klammer, die bei Nr. 11.3.6 noch nach innerhalb und außerhalb trennt, gilt hier nicht.

Beim Geld und beim Führerschein trennt der Katalog dagegen weiter, und zwar deutlich: Innerorts sind es 560 Euro und zwei Monate Fahrverbot, außerorts 480 Euro und ein Monat [1]. Die zweite Zeile der Tabelle ist damit fast doppelt so lang ohne Führerschein.

51 bis 60 km/h zu schnell: innerorts und außerorts
OrtslageBußgeldPunkteFahrverbotSumme mit Kosten
außerorts480 €21 Monat508,50 €
innerorts560 €22 Monate588,50 €

Beträge und Fahrverbotsdauer aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV, Nr. 11.3.8 [1]; Punktebewertung nach Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV [3]; Gebühr und Auslagen nach § 107 OWiG [6].

Daraus folgt der wichtigste Prüfpunkt dieser Seite: Wo genau wurde gemessen? Maßgeblich ist die Ortstafel, Zeichen 310 beginnt die geschlossene Ortschaft, Zeichen 311 beendet sie. Messstellen kurz vor oder hinter der Ortstafel sind deshalb besonders genau anzusehen, ebenso Bescheide, in denen Tatort und Ortslage nicht zusammenpassen. Die innerörtliche Stufe finden Sie unter 51 bis 60 km/h innerorts.

Zwei häufige Irrtümer gehören dazu. Erstens: Die Autobahn zählt zu außerorts, auch in einem Abschnitt mit Tempolimit. Zweitens ist außerorts nicht gleichbedeutend mit erlaubten 100 km/h. Das allgemeine Limit für Pkw beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften zwar 100 km/h, gilt aber nur, soweit nichts anderes angeordnet ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO) [20]. Bei einer Beschränkung auf 70 km/h genügen bereits 125 km/h auf dem Messgerät für diese Stufe.

Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?

Der Regelsatz von 480 Euro gilt für fahrlässige Begehung. § 3 Abs. 4a BKatV bestimmt, dass Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln sind; der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet [7]. Aus 480 Euro würden dann 960 Euro.

Vorsatz bedeutet, dass die Überschreitung bewusst in Kauf genommen wurde. Das muss die Behörde begründen, und sie tut es bei Geschwindigkeitsverstößen selten. Gelegentlich wird damit argumentiert, ein bestimmtes Ausmaß könne nicht unbemerkt bleiben. Wer einen Bescheid mit verdoppeltem Betrag erhält, sollte die Begründung genau prüfen lassen; fehlt sie, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung

Kommt zu der Überschreitung eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Abs. 3 BKatV. Die konkreten Beträge stehen in Tabelle 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3: Aus 480 Euro werden bei einer Gefährdung 580 Euro und bei einer Sachbeschädigung 700 Euro [8].

Voraussetzung ist, dass das Merkmal nicht schon im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten ist (§ 3 Abs. 3 BKatV) und dass der Regelsatz über 55 Euro liegt. Eine Gefährdung setzt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert voraus; eine abstrakte Gefahr genügt nicht. Das ist im Bescheid darzulegen.

An der Punktebewertung ändert die Erhöhung nichts und am Fahrverbot ebenfalls nicht: Beides folgt aus der Grundnummer 11.3.8 [3]. Steht auf Ihrem Bescheid ein erhöhter Betrag, ohne dass eine konkrete Gefährdung beschrieben wird, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Lkw, Bus und Gespann: eigene Sätze

Der oben genannte Regelsatz gilt für Pkw und Krafträder. Der Bußgeldkatalog führt daneben zwei eigene Tabellen für schwerere Fahrzeuge, und dort fallen die Sätze deutlich höher aus [1].

51 bis 60 km/h außerorts: Pkw, Lkw und Bus im Vergleich
FahrzeugLfd. Nr.BußgeldPunkteFahrverbot
Pkw und Krafträder11.3.8480 €21 Monat
Kfz über 3,5 t, Pkw mit Anhänger, Kraftomnibusse11.1.9600 €22 Monate
Gefahrguttransporte, Busse mit Fahrgästen11.2.9800 €23 Monate

Werte aus Tabelle 1 Buchstabe a, b und c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV, jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften [1]. Punktebewertung nach Anlage 13 FeV [3].

Bei den Punkten liegen alle drei Fahrzeuggruppen gleichauf: Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV erfasst 11.1.9, 11.2.9 und 11.3.8 mit jeweils zwei Punkten [3]. Der Unterschied liegt beim Fahrverbot, das für schwere Fahrzeuge länger ausfällt.

Maßgeblich ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt, nicht die Fahrerlaubnisklasse und nicht der Zweck der Fahrt. Wer privat mit einem Wohnmobil über 3,5 Tonnen oder mit einem Pkw-Gespann unterwegs ist, fällt ebenfalls unter Tabelle 1 Buchstabe a. Steht im Bescheid ein Betrag aus der Lkw-Tabelle, obwohl Sie mit einem normalen Pkw gefahren sind, ist das ein klarer Ansatzpunkt für den Einspruch. Die Sätze für Gespanne stehen auf der Seite Pkw mit Anhänger.

Diese Stufe im Vergleich

Diese Seite beschreibt die gesamte Stufe von 51 bis 60 km/h. Der Bußgeldkatalog kennt nur diese Spanne und nicht den einzelnen Kilometer pro Stunde [1]; innerhalb der Stufe ändert sich nichts.

Diese Stufe und ihre Nachbarn im Vergleich
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbot
41 bis 50 km/h320 €21 Monat
51 bis 60 km/h (diese Seite)480 €21 Monat
61 bis 70 km/h600 €22 Monate

Werte für Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1], Punkte nach Anlage 13 FeV [3].

Eine vollständige Übersicht über alle Stufen in beiden Ortslagen finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung, die Erläuterung zum Bescheid unter Bußgeldbescheid.

Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Der Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Er muss nicht begründet werden, um die Frist zu wahren.

Bei einem drohenden Fahrverbot lohnt die Prüfung fast immer, weil hier nicht nur Geld auf dem Spiel steht.

Diese Punkte werden regelmäßig angegriffen:

  • Messverfahren und Eichung. Das Messgerät muss zum Tatzeitpunkt gültig geeicht sein. Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Nr. 12.1) [22]; § 37 Abs. 1 MessEG verbietet die Verwendung ungeeichter Geräte [21].
  • Toleranzabzug. Wurde bei einem Messwert über 100 km/h korrekt mit drei Prozent gerechnet und nicht pauschal mit 3 km/h?
  • Beschilderung und Ortslage. Galt am Messort tatsächlich das im Bescheid genannte Limit, und lag die Messstelle außerhalb der Ortstafel?
  • Fahreridentifizierung. Ist auf dem Messfoto überhaupt erkennbar, wer gefahren ist?
  • Absehen vom Fahrverbot. Härtefall oder Augenblicksversagen müssen aktiv vorgetragen werden.

Wichtig: Der Einspruch hemmt die Rechtskraft. Solange er läuft, wird weder ein Punkt eingetragen noch ein Fahrverbot wirksam. Wer dagegen zahlt, akzeptiert den Bescheid vollständig. Eine erste Einschätzung, ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, bekommen Sie über unseren kostenlosen Online-Check.

In der Probezeit 51 bis 60 km/h zu schnell

In der Probezeit wiegt der Verstoß schwerer. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die im Fahreignungsregister eingetragen wird, ist ein A-Verstoß (schwerwiegende Zuwiderhandlung) nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV [10]. Schon ein einziger A-Verstoß löst zwei Folgen aus: die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG) [11].

Voraussetzung ist die Eintragung. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG verweist dafür auf § 28 Abs. 3 StVG [4]; weil diese Stufe zwei Punkte auslöst, ist sie erfüllt. Bei bis 20 km/h zu viel wäre das noch anders: Dort gibt es keinen Punkt, keinen Eintrag und damit auch keine Folgen für die Probezeit.

Das Aufbauseminar richtet sich nach § 2b StVG und § 35 FeV [12][13]. Es umfasst mehrere Sitzungen in einer Gruppe sowie eine Fahrprobe; die Kosten trägt die betroffene Person und sie werden von der Fahrschule festgesetzt. Wer der Anordnung nicht fristgerecht nachkommt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG).

Das Fahrverbot aus dieser Stufe kommt hinzu, es ersetzt das Aufbauseminar nicht. Für Fahranfänger ist das die teuerste Kombination aus Geld, Punkten, Führerscheinverlust und Seminarpflicht. Mehr dazu unter Probezeit und Fahrerlaubnis.

Verjährung und Fristen

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür einheitlich eine Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 entfallen [15].

Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat. Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen und läuft danach neu, etwa durch die Anhörung der betroffenen Person oder den Erlass des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 OWiG) [16]. Wer einen Anhörungsbogen erhält, kann also nicht darauf setzen, dass die Sache von allein ausläuft.

Für Sie wichtiger sind die kurzen Fristen: zwei Wochen für den Einspruch ab Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG) und die Zahlungsfrist, die in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft beträgt. Der Anhörungsbogen selbst muss nicht beantwortet werden, soweit es um Angaben zur Sache geht; Angaben zur Person sind zu machen.

Bußgeldrechner: den eigenen Fall durchrechnen

Der Rechner deckt neben der Geschwindigkeit weitere Verstöße ab. Für diese Seite genügen Tempolimit, gemessener Wert, Fahrzeugtyp und Ortslage; der Toleranzabzug ist darin bereits berücksichtigt.

km/h
km/h
km/h
Meter
Der Mindestabstand beträgt den halben Tachowert in Metern (bei 100 km/h = 50 m).
Bußgeld
Punkte
Fahrverbot
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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe bei 51 bis 60 km/h zu schnell außerorts?

480 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Maßgeblich ist Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV. Zusammen mit Gebühr und Zustellung stehen 508,50 Euro auf dem Bußgeldbescheid.

Warum kommen zu den 480 Euro noch 28,50 Euro dazu?

Weil ein Bußgeldbescheid ergeht. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei 480 Euro greift die Mindestgebühr, deshalb sind es 28,50 Euro.

Wie viele Punkte gibt es für 51 bis 60 km/h zu schnell außerorts?

Zwei Punkte. Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV bewertet bei Pkw die Nummern 11.3.6 bis 11.3.10 als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten. Ab Nr. 11.3.7 spielt die Ortslage dabei keine Rolle mehr.

Wann werden die zwei Punkte wieder gelöscht?

Nach fünf Jahren. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG sieht diese Frist für Ordnungswidrigkeiten vor, die als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend mit zwei Punkten bewertet sind. Die kürzere Frist von zwei Jahren und sechs Monaten aus Nr. 1 Buchst. b gilt hier nicht, weil sie nur greift, soweit kein Fall der Nr. 2 Buchst. b vorliegt.

Droht bei 51 bis 60 km/h zu schnell außerorts wirklich ein Fahrverbot?

Ja, als Regelfall. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV nennt für Nr. 11.3.8 außerhalb geschlossener Ortschaften eine Dauer von 1 Monat, und nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV ist in diesen Fällen in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen. Innerorts wären es 2 Monate.

Kann das Fahrverbot noch abgewendet werden?

Möglich ist es. Wird von der Anordnung ausnahmsweise abgesehen, soll nach § 4 Abs. 4 BKatV das Bußgeld angemessen erhöht werden, häufig auf das Doppelte. In Betracht kommen ein belegter Härtefall oder ein Augenblicksversagen. Vorgetragen werden muss das aktiv, von allein prüft es niemand.

Wann beginnt das Fahrverbot?

Mit der Rechtskraft des Bescheids (§ 25 Abs. 2 StVG). War in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig, greift § 25 Abs. 3 StVG: Das Verbot wird erst mit Abgabe des Führerscheins wirksam, spätestens vier Monate nach Rechtskraft. Den Beginn dürfen Sie dann innerhalb dieser vier Monate selbst wählen.

Darf ich während des Fahrverbots Fahrrad oder Mofa fahren?

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG verbietet das Führen von Kraftfahrzeugen. Das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug und bleibt erlaubt, ein Mofa dagegen ist eines.

Welche Toleranz wird abgezogen?

Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Das Ergebnis wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h abgerundet.

Wie wirkt sich der Toleranzabzug auf die Stufe aus?

Er entscheidet darüber. Bei erlaubten 100 km/h ergeben gemessene 157 km/h nach dem Abzug 152 km/h, also 52 km/h zu viel. Gemessene 153 km/h führen dagegen auf 148 km/h und damit auf 48 km/h zu viel: Das ist die Stufe 41 bis 50 km/h mit 320 Euro.

Macht es einen Unterschied, ob 51 oder 60 km/h vorgeworfen werden?

Für den Betrag nicht. Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe 51 bis 60 km/h, innerhalb der Spanne gilt derselbe Regelsatz von 480 Euro. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.

Kann sich das Bußgeld bei Vorsatz verdoppeln?

Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung. Aus 480 Euro würden 960 Euro. Den Vorsatz muss die Behörde begründen.

Was passiert bei einer Gefährdung oder einem Sachschaden?

Der Regelsatz erhöht sich nach Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV (§ 3 Abs. 3 BKatV): 480 Euro werden bei einer Gefährdung zu 580 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 700 Euro. An der Punktebewertung ändert das nichts.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Er ist ein A-Verstoß nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV. Die Folge sind ein Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Das Fahrverbot kommt hinzu, es ersetzt das Seminar nicht.

Wann verjährt der Verstoß?

Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Solange er läuft, wird weder ein Punkt eingetragen noch ein Fahrverbot wirksam.

Was gilt für Lkw und Busse bei 51 bis 60 km/h zu schnell außerorts?

Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Pkw mit Anhänger und Kraftomnibusse gilt Nr. 11.1.9 der Tabelle 1 mit 600 Euro und 2 Monate Fahrverbot. Bei Gefahrgut oder Bussen mit Fahrgästen sind es nach Nr. 11.2.9 800 Euro und 3 Monate Fahrverbot. Maßgeblich ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt, nicht die Fahrerlaubnisklasse.

Was kostet dieselbe Überschreitung innerorts?

560 Euro, zwei Punkte und zwei Monate Fahrverbot. Der Bußgeldkatalog unterscheidet in Nr. 11.3.8 nach der Ortslage: 560 Euro innerhalb und 480 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften, dazu ein Monat Unterschied bei der Fahrverbotsdauer.

Zählt die Autobahn als innerorts oder außerorts?

Als außerorts, auch in einem Abschnitt mit Tempolimit. Bei 51 bis 60 km/h zu viel gelten dort also 480 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Gelten außerorts immer 100 km/h?

Nein. Das allgemeine Limit für Pkw beträgt außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h, aber nur soweit nichts anderes angeordnet ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO). Bei einer Beschränkung auf 70 km/h genügen bereits 125 km/h auf dem Messgerät für diese Stufe.

Quellen
[2]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 1 BKatV, Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeld
[3]
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 28 StVG, Fahreignungsregister
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
[6]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
[7]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
[9]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 4 BKatV, Regelfahrverbot
[10]
[11]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
[12]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 2b StVG, Aufbauseminar
[13]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 35 FeV, Aufbauseminare für Fahranfänger
[14]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[16]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
[17]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
[18]
ADAC, Aufgerufen am 10.09.2026, Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
[19]
Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 10.09.2026, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
[20]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 3 StVO, Geschwindigkeit
[21]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 37 MessEG, Verwendung von Messgeräten
[22]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, Anlage 7 zu § 34 Absatz 1 Nummer 1 MessEV, Eichfristen
[23]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
[24]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 25 StVG, Fahrverbot