Zeugenfragebogen
Zeugenfragebogen
- Wann wird ein Zeugenfragebogen versendet?
- Fahrer muss ermittelt werden: Die Gründe
- Kann ich einen Zeugenfragebogen ignorieren?
- Ich bin selbst gefahren - kann ich die Aussage verweigern?
- Wie lange habe ich Zeit den Zeugenfragebogen auszufüllen?
- Verjährung: Der Zeugenfragebogen stoppt die Frist nicht
- Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro
- Zeugenfragebogen erhalten? Es ist besser zu reagieren!
- Häufige Fragen zum Zeugenfragebogen
Wann wird ein Zeugenfragebogen versendet?
Sie können sich nicht daran erinnern geblitzt worden zu sein? Trotzdem finden Sie in der Post ein Schreiben von der Bußgeldstelle.
Im Zeugenfragebogen werden Sie zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit befragt, die mit Ihrem Fahrzeug vor Kurzem begangen wurde. Bevor Sie den Bescheid ausfüllen, sollten Sie einige wichtige Fakten wissen.
Die Bußgeldbehörden versenden bei Verkehrsdelikten einen Zeugenfragebogen, wenn der Fahrer nicht korrekt ermittelt werden konnte. Um das Bußgeldverfahren dem richtigen Fahrer zuordnen zu können wird nun der Fahrzeughalter befragt.
Fahrer muss ermittelt werden: Die Gründe
In Deutschland gilt bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr die sogenannte Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass der Verkehrsverstoß und die drohende Strafe aus dem Bußgeldkatalog dem Fahrer zugeordnet werden müssen, der die Tat begangen hat.
Der Fahrzeughalter kann also nicht belangt werden, wenn eine Person mit seinem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die Bußgeldstellen und die Polizei tun sich in vielen Fällen oft schwer den richtigen Fahrer zu ermitteln. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Ein Überblick:
Blitzerfoto passt nicht zum Halter
Ein häufiger Anlass für das Versenden eines Zeugenfragebogens ist das Blitzerfoto aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem Überfahren einer roten Ampel. Wenn die Behörden feststellen, dass der Fahrer auf dem Bild nicht mit dem Halter übereinstimmt, wird das Schreiben versendet.
Zeugenfragenbogen bei Ordnungswidrigkeit mit Firmenwagen
Wenn Sie beschuldigt werden, im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit mit dem Firmenwagen Ihres Arbeitgebers begangen zu haben, wird Ihr Arbeitgeber als Halter des Fahrzeugs einen Zeugenfragebogen erhalten. Wenn Sie als Mitarbeiter mit dem Firmenwagen geblitzt wurden, ist es besser den Chef zu informieren als später damit konfrontiert zu werden.
In diesem wird er aufgefordert, den Fahrer des Fahrzeugs an diesem Tag zu benennen, und er hat kein Recht, die Aussage zu verweigern, es sei denn, es besteht eine familiäre Beziehung zwischen Fahrzeughalter und Fahrer.
Bei einer Verteidigung im Bußgeldverfahren ist es von Vorteil, wenn Ihr Arbeitgeber keine spezifischen Angaben zum Fahrer macht, sondern nur angibt, wer an diesem Tag das Fahrzeug benutzt hat.
Insbesondere bei einem unsauberen Blitzerfoto, kann es für die Bußgeldbehörde problematisch sein den konkreten Fahrer zu ermitteln. Wenn Sie als Fahrer angegeben werden, erhalten Sie in der Regel in den nächsten Wochen einen Anhörungsbogen. Das ist dann der nächste Schritt in einem Bußgeldverfahren.
Stellungnahme im Anhörungsbogen
Wenn der Empfänger eines Anhörungsbogens angibt nicht gefahren zu sein, müssen die Behörden weitere Informationen einholen. Nun werden Sie als Fahrzeughalter als Zeuge befragt, ob Sie wissen wer gefahren ist.
Kann ich einen Zeugenfragebogen ignorieren?
Abgesehen davon, dass es keine gute Idee ist das Behördenschreiben zu ignorieren, sind Sie auch nicht gezwungen alle Informationen anzugeben. Nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sind Sie nur dazu verpflichtet Ihre persönlichen Daten zu überprüfen und bei Bedarf zu ergänzen oder zu verbessern.
Kommen Sie Ihrer Informationspflicht nicht nach, kann im schlimmsten Fall eine Geldbuße bis 1.000 € verhängt werden.
Ich bin selbst gefahren – kann ich die Aussage verweigern?
Wenn Sie selbst gefahren sind oder der Fahrer mit Ihnen verwandt oder verschwägert ist können Fahrzeug-Halter von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Was passiert, wenn ich mich nicht äußere?
Wenn Sie sich nicht äußern werden die Behörden und die Polizei weiter recherchieren. Da der Fahrer meist im Verwandten- oder Freundeskreis zu finden ist, kann es passieren das Beamte Verwandte oder Nachbarn befragen. Des Weiteren drohen diese Konsequenzen:
Fahrtenbuchauflage
Wenn die Bußgeldstelle bei der Fahrerermittlung nicht erfolgreich war, kann sie das Führen eines Fahrtenbuchs als Auflage anordnen.
Polizei versendet Vorladung
Die Polizei kann Sie auch als Zeugen befragen. In der Regel versuchen die Beamten Sie vor Ort anzutreffen. Wenn das nicht gelingt, können Sie auch eine Vorladung erhalten und müssen ins Polizeipräsidium kommen.
Wie lange habe ich Zeit den Zeugenfragebogen auszufüllen?
Die Frist beim Ausfüllen des Zeugenfragebogens ist kurz und beträgt nur eine Woche. Wenn Sie triftige Gründe, wie z.B. eine Urlaubsreise, nachweisen können, wird in aller Regel keine Geldbuße fällig.
Zeugenfragebogen erhalten? Es ist besser zu reagieren!
Wenn Sie von der Polizei oder von der Bußgeldstelle aufgefordert werden als Zeuge einer Verkehrsordnungswidrigkeit Stellung zu beziehen, ist es empfehlenswert das Schreiben erst zu prüfen bevor sie es ausfüllen und zurücksenden.
Selbst wenn Sie nur die persönlichen Daten ergänzen bzw. korrigieren und sonst keine Aussage machen, sind Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen. Allerdings empfiehlt es sich einen Rat von Experten einzuholen, um keine Fehler zu machen.
Möglicherweise ist die Tat bereits verjährt: Die Bußgeldstelle hat seit dem 1. Juli 2026 sechs Monate Zeit, um den Fahrer zu ermitteln und einen Bescheid zu erlassen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). In unserem Blitzer-Check können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten.
Sie möchten sich über die aktuellen Strafen informieren? In unserem Bußgeldkatalog finden Sie weitere wertvolle Informationen zum Verkehrsrecht.
Verjährung: Der Zeugenfragebogen stoppt die Frist nicht
Dieser Punkt wird häufig verwechselt, und er entscheidet in der Praxis oft über das ganze Verfahren: Ein Zeugenfragebogen unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht. Die Frist läuft weiter, während die Behörde den Fahrer sucht.
Der Grund steht in § 33 OWiG. Die dort aufgezählten Unterbrechungshandlungen knüpfen an den Betroffenen an, also an die Person, gegen die ermittelt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Beim Zeugen unterbricht nur die richterliche Vernehmung (Nr. 2) – ein Fragebogen der Bußgeldstelle ist das nicht. Zusätzlich stellt § 33 Abs. 4 OWiG klar: Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
Für Sie als Halter heißt das: Solange gegen Sie selbst kein Verfahren läuft, ändert der Zeugenfragebogen nichts am Fristenlauf gegenüber dem noch unbekannten Fahrer.
Die Fristen im Überblick
- Sechs Monate ab dem Tag der Tat – das ist die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten seit dem 1. Juli 2026 (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Staffelung – drei Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach sechs – ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 142) entfallen.
- Unterbrechung durch Handlungen gegenüber dem Betroffenen, etwa die Zustellung eines Anhörungsbogens oder den Erlass des Bußgeldbescheids. Danach beginnt die Frist von vorn (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
- Absolute Grenze: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung endgültig verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) – egal, wie oft unterbrochen wurde.
Wenn Sie einen Zeugenfragebogen zu einem länger zurückliegenden Vorfall bekommen, lohnt daher ein Blick auf das Tatdatum im Schreiben. Liegt es mehr als sechs Monate zurück und ist gegen den Fahrer zwischenzeitlich nichts veranlasst worden, kann die Tat bereits verjährt sein.
Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro (seit Juli 2026)
Der Zeugenfragebogen fragt genau danach, wer gefahren ist. Wer hier bewusst eine falsche Person benennt, riskiert seit Kurzem ein empfindliches Bußgeld.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür ein eigener Tatbestand. § 4c StVG verbietet es, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen – und ebenso, den Kontakt zu einer täuschungsbereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Der Tatbestand greift allerdings nur bei den in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Verstößen, also bei den punktebewehrten Ordnungswidrigkeiten (Anlage 13 FeV). Bei einem Verstoß ohne Punkte – etwa einer Verwarnung fürs Falschparken – ist § 4c nicht einschlägig. Nach § 23 StVG kann das mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Damit sind ausdrücklich auch gewerbliche Angebote erfasst, die gegen Bezahlung einen „Ersatzfahrer“ vermitteln.
Ihr Schweigerecht bleibt davon unberührt. Verpflichtend sind allein die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG). Sie müssen niemanden benennen und dürfen zum Tatvorwurf schweigen. Verboten ist das aktive Täuschen, nicht das Schweigen.
Ausführlich erklärt ist die neue Regelung auf der Seite Führerschein und Fahrerlaubnis.
Häufige Fragen zum Zeugenfragebogen
Muss ich den Zeugenfragebogen ausfüllen?
Pflicht sind nur die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG). Sie müssen niemanden aktiv als Fahrer ermitteln oder benennen. Zurücksenden sollten Sie den Bogen dennoch - schon um eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden.
Muss ich als Halter den Fahrer nennen?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrer aktiv zu benennen. Handelt es sich um einen nahen Angehörigen, steht Ihnen zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 52 StPO über § 46 OWiG).
Wer zählt zu den nahen Angehörigen?
Dazu gehören unter anderem Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Verlobte, Eltern, Kinder und Geschwister. Ihnen gegenüber dürfen Sie die Aussage verweigern.
Kann ich den Zeugenfragebogen ignorieren?
Besser nicht. Selbst wenn Sie schweigen oder Ihr Zeugnisverweigerungsrecht nutzen, sollten Sie den Bogen zurücksenden. Reagieren Sie gar nicht, kann die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO anordnen - meist für 6 bis 12 Monate.
Welche Frist habe ich für den Zeugenfragebogen?
Im Schreiben steht meist rund eine Woche. Das ist aber keine gesetzliche Ausschlussfrist - reagieren sollten Sie trotzdem zeitnah.
Was ist der Unterschied zum Anhörungsbogen?
Beim Anhörungsbogen sind Sie selbst Beschuldigter. Beim Zeugenfragebogen werden Sie als Zeuge zur Person des Fahrers befragt - Sie stehen also (noch) nicht im Verdacht.
Was passiert, wenn der Fahrer nicht ermittelt wird?
Lässt sich der Fahrer nicht feststellen, verjährt die Ordnungswidrigkeit sechs Monate nach der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Alternativ kann die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO).
Was droht, wenn ich im Zeugenfragebogen absichtlich den falschen Fahrer nenne?
Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG die Täuschung über den Fahrer ausdrücklich, allerdings nur bei den punktebewehrten Verstößen der Anlage 13 FeV. Nach § 23 StVG sind Geldbußen bis zu 30.000 Euro möglich. Nicht betroffen ist Ihr Recht zu schweigen: Pflicht sind nur die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG).
Unterbricht der Zeugenfragebogen die Verjährung?
Nein. Die Unterbrechungshandlungen in § 33 Abs. 1 OWiG knüpfen an den Betroffenen an; beim Zeugen unterbricht nur die richterliche Vernehmung. Ein Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle lässt die Sechs-Monats-Frist also weiterlaufen.
Wann ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit endgültig verjährt?
Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens aber nach zwei Jahren ab der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Bis dahin kann jede Unterbrechung die Frist neu in Gang setzen.