Neues Urteil: Kein Bußgeld nach Fehler der Bußgeldstelle
Fehler bei der Erstellung eines Bußgeldbescheids sind menschlich. Reagiert die Behörde zu spät, muss der Betroffene kein Bußgeld zahlen.
Ein zweiter Bußgeldbescheid zum selben Verkehrsdelikt ist nur gültig, wenn der erste zuvor aufgehoben wurde. Das hat das Amtsgericht Landstuhl in einem Urteil entschieden.
Anschrift und Bußgeld-Betrag falsch
Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der wegen eines Verkehrsdelikts zwei Bußgeldbescheide erhalten hatte. In einem Bescheid wurde eine andere Anschrift als im anderen vermerkt, außerdem unterschieden sich die Beträge.
Das Gericht kritisierte die zuständige Behörde für die Fehler. Es machte auch klar, dass ein inhaltlich abweichender zweiter Bußgeldbescheid nur zulässig ist, wenn der erste aufgehoben wird.
Verjährungsfrist nicht unterbrochen
Da der erste Bescheid noch nicht aufgehoben war, konnte die Verfolgungsverjährungsfrist nicht unterbrochen werden. Die 3-monatige Verjährungsfrist war damit abgelaufen. Die Folge: der Autofahrer musste kein Bußgeld zahlen, so die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl ( (Az.: 2 OWi 4211 Js 8465/22).
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) betont im Zusammenhang mit dem Urteil die „Bedeutung sorgfältiger behördlicher Arbeit“. Bei Verdacht auf einen Formfehler der Behörden vor, ist es sinnvoll einen Einspruch zu prüfen.