Handy am Steuer: Keine Strafe bei Beiseitelegen des Geräts
Mit der Freisprechanlage telefoniert und das Handy nur kurz beiseite gelegt? Laut einem aktuellen Urteil ist das rechtlich in Ordnung.
In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az: 1 ORbs 33 Ss 151/23) wurde durch ein bemerkenswertes Gerichtsurteil festgelegt, dass Autofahrer, die ihr Handy während eines Gesprächs lediglich zur Seite legen, keine Strafe für einen Handyverstoß befürchten müssen.
Polizei beobachtet Autofahrer mit Handy
Der Fall: Ein Autofahrer wurde während der Fahrt von der Polizei dabei beobachtet, wie er sein Handy in der Hand hielt und telefonierte. Die Polizei stellte einen Handyverstoß fest und verhängte eine Geldbuße.
Doch der Fahrer beharrte darauf, dass er lediglich eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung im Auto nutzte und das Handy nur beiseite legte, um es sicherer zu platzieren, ohne die Kommunikationsfunktion des Geräts zu verwenden. Trotzdem erhielt er einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte.
Erstes Urteil wird aufgehoben
Das Amtsgericht entschied zugunsten der Polizei und verurteilte den Fahrer zu einer Geldstrafe. Seine Mundbewegungen in Verbindung mit dem Handy in der Hand wurden als ausreichender Beweis für einen Handyverstoß betrachtet.
Jedoch brachte das Oberlandesgericht (OLG) Klarheit in den Fall, indem es entschied, dass kein Handyverstoß vorliegt, wenn ein Fahrer das Handy lediglich zur Seite legt, um die Bluetooth-Freisprecheinrichtung zu nutzen.
Die eigentliche Nutzung des Geräts bleibt jedoch verboten. Das OLG betonte, dass es unlogisch sei, nur elektronische Geräte von diesem Verbot auszunehmen, wenn das Ziel darin bestehe, ablenkende Aktivitäten während der Fahrt zu minimieren. Ein Verstoß liegt nur dann vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Halten und die Nutzung des Handys während der Fahrt kombiniert erfolgen.
Beweislast wirklich nicht ausreichend?
Obwohl das OLG den Fall zugunsten des Fahrers entschied, ist die Angelegenheit damit noch nicht vom Tisch. Das Gericht verwies den Fall an das Amtsgericht zurück, mit der Begründung, dass in einer neuen Hauptverhandlung möglicherweise neue Erkenntnisse einfließen können, die eine fehlerfreie Verurteilung des Fahrers rechtfertigen würden.
Das Amtsgericht muss daher überprüfen, ob der Mann tatsächlich beabsichtigte, sein Handy nur zur Seite zu legen. Anzeichen hierfür können sich aus der Art und Weise ergeben, wie und wie lange das Handy gehalten wurde.
Das OLG unterstrich zudem, dass bereits ein Zusammenhang zur Nutzung besteht, wenn das Zur-Seite-Legen des Handys dazu dient, das störungsfreie Fortsetzen des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung zu gewährleisten.