OLG Brandenburg: Blitzerfoto muss erkennbar sein
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Fahrer anhand mehrerer Merkmale auf einem Blitzerfoto erkennbar sein muss.
Obwohl der Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg einige Jahr her ist, hat er an seiner Bedeutung für aktuelle Bußgeldverfahren nicht verloren. Wir haben uns den Fall genauer angesehen.
Amtsgericht Cottbus verurteilt Temposünderin
Das Amtsgericht Cottbus verurteilte eine Autofahrerin wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einem Bußgeld von 160 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat.
Obwohl die Beschuldigte darauf beharrte auf dem Blitzerfoto wegen der schlechten Qualität nicht identifizierbar zu sein, verdonnerte das Gericht die vermeintliche Temposünderin zu der Strafe. Die Richter führten als Begründung an, dass die Beschuldigte keine eindeutigen Angaben zu einem anderen Fahrer gemacht habe.
OLG Brandenburg: Fahrer muss erkennbar sein
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen landete schließlich beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter gaben der Autofahrerin recht und hoben das Urteil des Amtsgerichts auf. (02.02.2016 (2 B) 53 Ss-OWi 664/15 (6/16). Die Begründung:
Das OLG stufte die Qualität des Blitzerfotos als sehr schlecht ein. Somit war eine Identifizierung der Beschuldigten als Fahrerin nicht möglich. Das Amtsgericht hätte die charakteristischen Merkmale die es zur Fahreridentifizierung heran gezogen hat, genau benennen und beschreiben müssen. Das ist in diesem Fall nicht erfolgt.
Bliterfotos brauchen eine ausreichende Qualität
Das Amtsgericht habe das Blitzerfoto mit dem Bild der Betroffenen verglichen, das im Einwohnermeldeamt hinterlegt war. Aufgrund der unzureichenden Qualität des Blitzerfotos kann die Betroffene dem Bild aber nicht zugeordnet werden, so die Argumentation der Richter.
Im Zweifel Blitzerfoto anfechten?
Wenn das Gesicht auf dem Blitzerfoto verdeckt ist oder das Bild eine schlechte Fotoqualität aufweist, haben Autofahrer gute Chancen auf eine Einstellung des Bußgeldverfahrens. Voraussetzung ist, dass Sie innerhalb der 14-tägigen Frist nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch einlegen.