Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen: BGH zieht Grenzen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: In Einbahnstraßen darf man grundsätzlich nicht rückwärts fahren. Zwei Ausnahmen gibt es.
Es gibt ein neues höchstrichterlichers Urteil vom Bundesgerichtshof: In Einbahnstraßen ist es grundsätzlich nicht erlaubt rückwärts zu fahren. Eine Ausnahme gilt nur für das unmittelbare Ein- und Ausparken.
Der Fall: Fahrer wollte Ausparkenden mehr Platz verschaffen
Im konkreten Fall war ein Autofahrer in einer Einbahnstraße unterwegs, als er ein anderes Fahrzeug ausparken sah. Er setzte sich hinter das ausparkende Fahrzeug und fuhr rückwärts, um diesem mehr Platz zu verschaffen. Dabei kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den rückwärtsfahrenden Autofahrer zu einer Teilschuld am Unfall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob das Urteil auf und verwies den Fall an den BGH.
BGH sieht keine Teilschuld
Der BGH hat nun entschieden, dass das Landgericht Düsseldorf zu Unrecht eine Teilschuld des rückwärtsfahrenden Autofahrers angenommen hatte. Das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen sei grundsätzlich verboten. Dies gelte auch dann, wenn es dazu dient, einem anderen Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen.
Nur beim Ausparken aus einer Parklücke und aus einer Grundstücks-EinFahrt (unmittelbares Ein- und Ausparken) ist Rückwärtsfahren gestattet.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich bringt. Es sei nicht möglich, den Verkehr in beide Richtungen ausreichend zu beobachten.
Entscheidung nicht unumstritten
Die Entscheidung des BGH ist nicht unumstritten. Einige Verkehrsrechtsexperten kritisieren, dass sie zu weit geht. Sie argumentieren, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll sein kann, zum Beispiel um einem anderen Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen.