16 bis 20 km/h außerorts zu schnell

16 bis 20 km/h außerorts zu schnell

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Sätze aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 bis 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften: 60 Euro Bußgeld, keine Punkte in Flensburg und kein Regelfahrverbot.
Blick auf das Kombiinstrument eines Pkw mit rot beleuchtetem Tachometer

So hoch fällt das Bußgeld aus

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 bis 20 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw und Krafträder einen Regelsatz von 60 Euro vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 70 Euro.

Ein Fahrverbot sieht die Tabelle für diese Stufe nicht vor: In beiden Fahrverbotsspalten steht ein Strich [1]. § 4 Abs. 1 BKatV knüpft das Regelfahrverbot an die Tabelle: Satz 1 verweist auf die Nummern 11.1 bis 11.3 in Verbindung mit Tabelle 1, Satz 2 bestimmt, dass in der Regel die dort festgelegte Dauer festzusetzen ist [9]. Wo keine Dauer festgelegt ist, gibt es folglich auch keine Regeldauer. Innerhalb der Spanne spielt es keine Rolle, ob Ihnen 16 oder 20 km/h vorgeworfen werden: Für die gesamte Stufe gilt derselbe Betrag [19]. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.

Bußgeldkatalog Pkw: zu schnell außerorts
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
bis 10 km/h20 €--> Hier prüfen
11 bis 15 km/h40 €--> Hier prüfen
16 bis 20 km/h60 €--> Hier prüfen
21 bis 25 km/h100 €1-> Hier prüfen
26 bis 30 km/h150 €1-> Hier prüfen
31 bis 40 km/h200 €1-> Hier prüfen
41 bis 50 km/h320 €21 Monat> Hier prüfen
51 bis 60 km/h480 €21 Monat> Hier prüfen
61 bis 70 km/h600 €22 Monate> Hier prüfen
über 70 km/h700 €23 Monate> Hier prüfen

Die Werte gelten für Pkw und Krafträder außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro Regelsatz wird ein Verwarnungsgeld erhoben, darüber eine Geldbuße festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) [2]. In der Spalte Fahrverbot steht nur das Regelfahrverbot aus der Tabelle; ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist darin nicht enthalten [9].

Die Nachbarstufen sind 11 bis 15 km/h mit 40 Euro und 21 bis 25 km/h mit 100 Euro. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt; dazu weiter unten ein Rechenbeispiel. Auch die Autobahn zählt zu außerorts, ebenso jede Landstraße außerhalb der Ortstafel.

Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 88,50 Euro

Auf dem Bußgeldbescheid stehen nicht nur die 60 Euro. Hinzu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), und 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [6].

Fünf Prozent von 60 Euro sind 3,00 Euro, also greift die Mindestgebühr von 25 Euro. Zusammen ergeben sich 88,50 Euro - das sind rund 48 Prozent mehr als der Regelsatz allein. Diese Nebenkosten fallen nur an, wenn tatsächlich ein Bußgeldbescheid ergeht; bleibt es beim Anhörungsbogen, entstehen sie nicht.

Wer Einspruch einlegt und verliert, trägt zusätzlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Wer gewinnt, bekommt seine notwendigen Auslagen erstattet. Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsteil übernimmt das Kostenrisiko in der Regel vollständig. Ein Blick in die Police lohnt sich, bevor Sie zahlen.

Keine Punkte in Flensburg

Für diese Stufe gibt es keinen Punkt in Flensburg, und der Verstoß wird auch nicht ins Fahreignungsregister eingetragen. Das ist keine Kulanz, sondern folgt aus dem Aufbau der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Die Anlage zählt abschließend auf, welche Nummern des Bußgeldkatalogs bewertet werden. Nr. 2.2.3 (zwei Punkte) erfasst bei Pkw die Nummern 11.3.6 bis 11.3.10, Nr. 3.2.2 (ein Punkt) die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 [3]. Nr. 11.3.3 steht in keiner der beiden Aufzählungen. Für Pkw beginnt die Punktebewertung damit erst eine Stufe höher, bei 21 bis 25 km/h.

Verbreitet ist die Faustregel, ab 60 Euro Bußgeld gebe es einen Punkt. Sie greift zu kurz. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zweierlei: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist [4]. Hier ist der Betrag erreicht, die Bezeichnung fehlt - also keine Eintragung. Steht auf Ihrem Bescheid für diese Stufe trotzdem ein Punkt, stimmt etwas nicht.

Für Lkw gilt das nicht: Nr. 3.2.2 der Anlage 13 erfasst ausdrücklich Nr. 11.1.4 und Nr. 11.2.4, also dieselbe Überschreitung mit einem Fahrzeug über 3,5 Tonnen oder einem Bus [3]. Dort ist es ein Punkt. Mehr dazu im Abschnitt zu Lkw, Bus und Gespann sowie unter Punkte in Flensburg.

Kein Regelfahrverbot in dieser Stufe

Nein. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.3 in keiner der beiden Fahrverbotsspalten eine Dauer, weder innerorts noch außerorts; dort steht jeweils ein Strich [1]. Für ein Regelfahrverbot knüpft § 4 Abs. 1 BKatV an die Tabelle: Satz 1 verweist auf die Nummern 11.1 bis 11.3 in Verbindung mit Tabelle 1, Satz 2 bestimmt, dass in der Regel die dort festgelegte Dauer festzusetzen ist [9]. Wo keine Dauer festgelegt ist, gibt es folglich auch keine Regeldauer. Außerorts beginnt das Regelfahrverbot erst bei 41 bis 50 km/h zu viel.

Ein Fahrverbot ist damit aber nicht völlig ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 BKatV kennt daneben das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung. Es kommt in Betracht, wenn gegen Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und Sie innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begehen [9]. Beim ersten Mal beträgt die Dauer in der Regel einen Monat.

Für diese Stufe folgt daraus etwas Wichtiges, das oft übersehen wird: 16 bis 20 km/h zu viel liegen unter dieser Schwelle. Der Verstoß zählt für die Beharrlichkeit weder als Vortat noch als zweite Tat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung kann also auch dann kein Fahrverbot auslösen, wenn kurz zuvor bereits eine andere geahndet wurde.

Unabhängig davon kann ein Gericht in Ausnahmefällen ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung verhängen, etwa bei einer Gefährdung. Das ist keine Regelfolge und muss einzeln begründet werden. Mehr zur Systematik unter Fahrverbot.

Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt

Der gemessene Wert ist nicht der vorgeworfene Wert. Von der Messung wird ein Toleranzabzug vorgenommen, der die zugelassenen Verkehrsfehlergrenzen des Messgeräts ausgleicht: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, drei Prozent des Messwerts ab 100 km/h [18]. Erst der Wert nach diesem Abzug entscheidet über die Stufe.

Ein Beispiel für diese Seite: Erlaubt sind 70 km/h, gemessen wurden 91 km/h. Nach Abzug von 3 km/h bleiben 88 km/h, also 18 km/h zu viel - diese Stufe mit 60 Euro. Außerorts gilt das allgemeine Limit von 100 km/h für Pkw nur dort, wo nichts anderes angeordnet ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO) [20]; auf Landstraßen mit Beschränkung liegt der Messwert deshalb oft unter der 100er-Grenze und es bleibt beim pauschalen Abzug.

An den Rändern der Stufe entscheidet der Abzug über sehr viel: Gemessene 87 km/h führen auf 84 km/h und damit auf 14 km/h zu viel, also die Stufe 11 bis 15 km/h mit 40 Euro und ohne Fahrverbot. Gemessene 95 km/h führen dagegen auf 92 km/h und auf 22 km/h zu viel, also 21 bis 25 km/h mit 100 Euro und ohne Fahrverbot.

Ob der Abzug richtig angesetzt wurde, steht im Messprotokoll. Fehlt er oder wurde bei einem Wert über 100 km/h pauschal mit 3 km/h gerechnet, fällt das Ergebnis zu Ihren Lasten aus und kann die Stufe kippen. Bei Messungen aus einem nachfahrenden Fahrzeug oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen Gerichte teilweise höhere Toleranzen an; das hängt vom eingesetzten Gerät ab und steht in dessen Zulassungsunterlagen. Eine Übersicht der Geräte finden Sie unter Blitzermodelle, den Ablauf einer Messung unter geblitzt worden.

Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid: hier liegt die Grenze

Diese Stufe ist die erste außerorts, die nicht mehr mit einer Verwarnung erledigt werden kann. Der Grund ist eine feste Betragsgrenze: § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV bestimmt, dass bei einem Regelsatz von bis zu 55 Euro ein Verwarnungsgeld zu erheben ist [2]. Dieselbe Obergrenze nennt § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG für das Verwarnungsverfahren [23]. Mit 60 Euro liegt Nr. 11.3.3 genau fünf Euro darüber.

Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid: die Grenze außerorts
ÜberschreitungRegelsatzArtKostenSumme
bis 10 km/h20 €Verwarnungsgeldkeine20 €
11 bis 15 km/h40 €Verwarnungsgeldkeine40 €
16 bis 20 km/h60 €Geldbuße28,50 €88,50 €
21 bis 25 km/h100 €Geldbuße28,50 €128,50 €

Regelsätze für Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften [1]. Die Grenze von 55 Euro folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV [2] und § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG [23]; bei einer Verwarnung werden nach § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG keine Kosten erhoben.

Der Unterschied ist größer, als die fünf Euro vermuten lassen. Bei einer Verwarnung werden nach § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG keine Kosten erhoben [23]. Sobald eine Geldbuße festgesetzt wird, kommen dagegen Gebühr und Auslagen hinzu. Aus 60 Euro werden so 88,50 Euro, während eine Stufe darunter bei glatten 40 Euro Schluss ist.

Ein zweiter Unterschied betrifft das Verfahren: Eine Verwarnung ist nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn die betroffene Person nach Belehrung über ihr Weigerungsrecht einverstanden ist und zahlt [23]. Wer sie annimmt, schließt die Sache damit ab; die Tat kann danach nicht mehr unter denselben Gesichtspunkten verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG). Ein Bußgeldbescheid dagegen ergeht einseitig und wird nur durch einen fristgerechten Einspruch aufgehalten.

Praktisch heißt das für diese Stufe: Sie bekommen keinen Verwarnungsgeldbescheid mit Zahlschein, sondern nach der Anhörung einen Bußgeldbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Zweiwochenfrist läuft ab dessen Zustellung.

Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?

Der Regelsatz von 60 Euro gilt für fahrlässige Begehung. § 3 Abs. 4a BKatV bestimmt, dass Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln sind; der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet [7]. Aus 60 Euro würden dann 120 Euro.

Vorsatz bedeutet, dass die Überschreitung bewusst in Kauf genommen wurde. Das muss die Behörde begründen, und sie tut es bei Geschwindigkeitsverstößen selten. Gelegentlich wird damit argumentiert, ein bestimmtes Ausmaß könne nicht unbemerkt bleiben. Wer einen Bescheid mit verdoppeltem Betrag erhält, sollte die Begründung genau prüfen lassen; fehlt sie, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung

Kommt zu der Überschreitung eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Abs. 3 BKatV. Die konkreten Beträge stehen in Tabelle 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3: Aus 60 Euro werden bei einer Gefährdung 75 Euro und bei einer Sachbeschädigung 90 Euro [8].

Voraussetzung ist, dass das Merkmal nicht schon im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten ist (§ 3 Abs. 3 BKatV) und dass der Regelsatz über 55 Euro liegt. Eine Gefährdung setzt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert voraus; eine abstrakte Gefahr genügt nicht. Das ist im Bescheid darzulegen.

An der Punktebewertung ändert die Erhöhung nichts: Beides folgt aus der Grundnummer 11.3.3 [3]. Steht auf Ihrem Bescheid ein erhöhter Betrag, ohne dass eine konkrete Gefährdung beschrieben wird, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Lkw, Bus und Gespann: eigene Sätze

Der oben genannte Regelsatz gilt für Pkw und Krafträder. Der Bußgeldkatalog führt daneben zwei eigene Tabellen für schwerere Fahrzeuge, und dort fallen die Sätze deutlich höher aus [1].

16 bis 20 km/h außerorts: Pkw, Lkw und Bus im Vergleich
FahrzeugLfd. Nr.BußgeldPunkteFahrverbot
Pkw und Krafträder11.3.360 €0-
Kfz über 3,5 t, Pkw mit Anhänger, Kraftomnibusse11.1.4140 €1-
Gefahrguttransporte, Busse mit Fahrgästen11.2.4240 €1-

Werte aus Tabelle 1 Buchstabe a, b und c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV, jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften [1]. Punktebewertung nach Anlage 13 FeV [3].

Der auffälligste Unterschied steht in dieser Stufe nicht in der Geldspalte, sondern bei den Punkten: Für Pkw gibt es hier keinen Punkt, für Lkw und Busse schon. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV führt die Nummern 11.1.4 und 11.2.4 ausdrücklich auf, die Pkw-Nummer 11.3.3 dagegen nicht [3]. Wer beruflich einen Lkw fährt, sammelt bei derselben Überschreitung also einen Punkt, den ein Pkw-Fahrer nicht bekommt.

Maßgeblich ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt, nicht die Fahrerlaubnisklasse und nicht der Zweck der Fahrt. Wer privat mit einem Wohnmobil über 3,5 Tonnen oder mit einem Pkw-Gespann unterwegs ist, fällt ebenfalls unter Tabelle 1 Buchstabe a. Steht im Bescheid ein Betrag aus der Lkw-Tabelle, obwohl Sie mit einem normalen Pkw gefahren sind, ist das ein klarer Ansatzpunkt für den Einspruch. Die Sätze für Gespanne stehen auf der Seite Pkw mit Anhänger.

Diese Stufe im Vergleich

Diese Seite beschreibt die gesamte Stufe von 16 bis 20 km/h. Der Bußgeldkatalog kennt nur diese Spanne und nicht den einzelnen Kilometer pro Stunde [1]; innerhalb der Stufe ändert sich nichts.

Diese Stufe und ihre Nachbarn im Vergleich
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbot
11 bis 15 km/h40 €0-
16 bis 20 km/h (diese Seite)60 €0-
21 bis 25 km/h100 €1-

Werte für Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1], Punkte nach Anlage 13 FeV [3].

Eine vollständige Übersicht über alle Stufen in beiden Ortslagen finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung, die Erläuterung zum Bescheid unter Bußgeldbescheid.

Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Der Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Er muss nicht begründet werden, um die Frist zu wahren.

Der Betrag ist überschaubar, der Aufwand für einen Einspruch aber gering. Gerade weil hier kein Punkt und kein Fahrverbot in Betracht kommt, geht es allein um die Frage, ob die Messung trägt.

Diese Punkte werden regelmäßig angegriffen:

  • Messverfahren und Eichung. Das Messgerät muss zum Tatzeitpunkt gültig geeicht sein. Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Nr. 12.1) [22]; § 37 Abs. 1 MessEG verbietet die Verwendung ungeeichter Geräte [21].
  • Toleranzabzug. Wurde bei einem Messwert über 100 km/h korrekt mit drei Prozent gerechnet und nicht pauschal mit 3 km/h?
  • Beschilderung und Ortslage. Galt am Messort tatsächlich das im Bescheid genannte Limit, und lag die Messstelle außerhalb der Ortstafel?
  • Fahreridentifizierung. Ist auf dem Messfoto überhaupt erkennbar, wer gefahren ist?
  • Punktebewertung. Prüfen Sie, ob im Bescheid überhaupt die richtige Punktzahl steht: Für diese Stufe sind es bei einem Pkw keine Punkte.

Wichtig: Der Einspruch hemmt die Rechtskraft. Solange er läuft, wird weder ein Punkt eingetragen noch ein Fahrverbot wirksam. Wer dagegen zahlt, akzeptiert den Bescheid vollständig. Eine erste Einschätzung, ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, bekommen Sie über unseren kostenlosen Online-Check.

In der Probezeit 16 bis 20 km/h zu schnell

Diese Stufe bleibt in der Probezeit folgenlos. Das überrascht viele Fahranfänger, ist aber die Folge einer klaren gesetzlichen Kette.

§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG knüpft die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich an eine rechtskräftige Entscheidung, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist [11]. Eine Überschreitung von 16 bis 20 km/h außerorts ist nach Anlage 13 FeV nicht bewertet und wird deshalb nicht eingetragen [3][4]. Ohne Eintragung greift § 2a Abs. 2 StVG nicht: kein Aufbauseminar, keine Verlängerung der Probezeit.

Verbreitet ist die Darstellung, ein solcher Verstoß sei ein B-Verstoß, also weniger schwerwiegend. Das trifft nicht zu. Anlage 12 FeV führt Verstöße gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit ausschließlich in Abschnitt A (Nr. 2.1); Abschnitt B erfasst nur die dort nicht genannten Ordnungswidrigkeiten [10]. Die Einordnung wird hier aber gar nicht erst erreicht, weil es an der Eintragung fehlt. Der Verstoß ist also nicht halb so schlimm, sondern für die Probezeit ohne Bedeutung.

Eine Stufe höher sieht es anders aus: Ab 21 bis 25 km/h gibt es einen Punkt, damit einen Eintrag und damit einen A-Verstoß mit Aufbauseminar und zwei Jahren Verlängerung. Mehr dazu unter Probezeit und Fahrerlaubnis.

Verjährung und Fristen

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür einheitlich eine Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 entfallen [15].

Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat. Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen und läuft danach neu, etwa durch die Anhörung der betroffenen Person oder den Erlass des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 OWiG) [16]. Wer einen Anhörungsbogen erhält, kann also nicht darauf setzen, dass die Sache von allein ausläuft.

Für Sie wichtiger sind die kurzen Fristen: zwei Wochen für den Einspruch ab Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG) und die Zahlungsfrist, die in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft beträgt. Der Anhörungsbogen selbst muss nicht beantwortet werden, soweit es um Angaben zur Sache geht; Angaben zur Person sind zu machen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Strafe bei 16 bis 20 km/h zu schnell außerorts?

60 Euro Bußgeld und keine Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot sieht die Tabelle für diese Stufe nicht vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV; zusammen mit Gebühr und Zustellung stehen 88,50 Euro auf dem Bußgeldbescheid.

Warum kommen zu den 60 Euro noch 28,50 Euro dazu?

Weil ein Bußgeldbescheid ergeht. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei 60 Euro greift die Mindestgebühr, deshalb sind es 28,50 Euro.

Gibt es für 16 bis 20 km/h zu schnell außerorts einen Punkt in Flensburg?

Nein. Anlage 13 FeV führt Nr. 11.3.3 weder in Nr. 2.2.3 noch in Nr. 3.2.2 auf. Für Pkw beginnt die Punktebewertung erst eine Stufe höher, bei 21 bis 25 km/h.

Stimmt es, dass es ab 60 Euro Bußgeld immer einen Punkt gibt?

Nein. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zweierlei: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist. Hier ist der Betrag erreicht, die Bezeichnung fehlt, also wird nichts eingetragen.

Bekommt ein Lkw-Fahrer bei derselben Überschreitung einen Punkt?

Ja. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV führt Nr. 11.1.4 und Nr. 11.2.4 ausdrücklich auf, also die Stufe 16 bis 20 km/h für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, Pkw mit Anhänger, Kraftomnibusse sowie für Gefahrguttransporte und Busse mit Fahrgästen. Dort ist es ein Punkt.

Droht bei 16 bis 20 km/h zu schnell außerorts ein Fahrverbot?

Nein, kein Regelfahrverbot. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.3 in keiner Fahrverbotsspalte eine Dauer, § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV sieht aber vor, dass in der Regel die dort festgelegte Dauer festzusetzen ist; ohne Dauer gibt es folglich keine Regeldauer. Außerorts beginnt das Regelfahrverbot erst bei 41 bis 50 km/h zu viel.

Kann es trotzdem zu einem Fahrverbot kommen?

Nur über die beharrliche Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 BKatV, und dafür zählt diese Stufe nicht mit: Die Vorschrift verlangt zwei Überschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung.

Welche Toleranz wird abgezogen?

Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Das Ergebnis wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h abgerundet.

Wie wirkt sich der Toleranzabzug auf die Stufe aus?

Er entscheidet darüber. Bei erlaubten 70 km/h ergeben gemessene 91 km/h nach dem Abzug 88 km/h, also 18 km/h zu viel. Gemessene 87 km/h führen dagegen auf 84 km/h und damit auf 14 km/h zu viel: Das ist die Stufe 11 bis 15 km/h mit 40 Euro.

Macht es einen Unterschied, ob 16 oder 20 km/h vorgeworfen werden?

Für den Betrag nicht. Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe 16 bis 20 km/h, innerhalb der Spanne gilt derselbe Regelsatz von 60 Euro. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.

Kann sich das Bußgeld bei Vorsatz verdoppeln?

Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung. Aus 60 Euro würden 120 Euro. Den Vorsatz muss die Behörde begründen.

Was passiert bei einer Gefährdung oder einem Sachschaden?

Der Regelsatz erhöht sich nach Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV (§ 3 Abs. 3 BKatV): 60 Euro werden bei einer Gefährdung zu 75 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 90 Euro. An der Punktebewertung ändert das nichts.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Nichts. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG setzt eine Entscheidung voraus, die nach § 28 Abs. 3 StVG ins Fahreignungsregister einzutragen ist. Diese Stufe wird nicht eingetragen, also gibt es weder ein Aufbauseminar noch eine Verlängerung der Probezeit.

Ist das ein B-Verstoß in der Probezeit?

Nein. Anlage 12 FeV führt Verstöße gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit ausschließlich in Abschnitt A; Abschnitt B erfasst nur die dort nicht genannten Ordnungswidrigkeiten. Auf die Einordnung kommt es hier aber gar nicht an, weil es an der Eintragung fehlt.

Wann verjährt der Verstoß?

Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Solange er läuft, wird weder ein Punkt eingetragen noch ein Fahrverbot wirksam.

Was gilt für Lkw und Busse bei 16 bis 20 km/h zu schnell außerorts?

Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Pkw mit Anhänger und Kraftomnibusse gilt Nr. 11.1.4 der Tabelle 1 mit 140 Euro. Bei Gefahrgut oder Bussen mit Fahrgästen sind es nach Nr. 11.2.4 240 Euro. Maßgeblich ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt, nicht die Fahrerlaubnisklasse.

Bekomme ich bei 16 bis 20 km/h außerorts eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid?

Einen Bußgeldbescheid. Ein Verwarnungsgeld darf nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV nur erhoben werden, wenn der Regelsatz bis zu 55 Euro beträgt. Mit 60 Euro liegt diese Stufe darüber, es wird also eine Geldbuße festgesetzt.

Warum kostet die Stufe darunter nur 40 Euro und diese 88,50 Euro?

Weil bei einer Verwarnung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG keine Kosten erhoben werden. Bei 11 bis 15 km/h außerorts bleibt es deshalb bei glatten 40 Euro. Sobald eine Geldbuße festgesetzt wird, kommen 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Auslagen hinzu.

Muss ich einer Verwarnung zustimmen?

Bei einer Verwarnung ja: Sie ist nach § 56 Abs. 2 OWiG nur wirksam, wenn die betroffene Person nach Belehrung über ihr Weigerungsrecht einverstanden ist und zahlt. Ein Bußgeldbescheid ergeht dagegen einseitig und wird nur durch einen fristgerechten Einspruch aufgehalten.

Was kostet dieselbe Überschreitung innerorts?

70 Euro, ebenfalls ohne Punkt. Der Bußgeldkatalog unterscheidet in Nr. 11.3.3 nach der Ortslage: 70 Euro innerhalb und 60 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften.

Quellen
[2]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 1 BKatV, Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeld
[3]
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 28 StVG, Fahreignungsregister
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
[6]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
[7]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
[9]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 4 BKatV, Regelfahrverbot
[10]
[11]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
[12]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 2b StVG, Aufbauseminar
[13]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 35 FeV, Aufbauseminare für Fahranfänger
[14]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[16]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
[17]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
[18]
ADAC, Aufgerufen am 10.09.2026, Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
[19]
Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 10.09.2026, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
[20]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 3 StVO, Geschwindigkeit
[21]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 37 MessEG, Verwendung von Messgeräten
[22]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, Anlage 7 zu § 34 Absatz 1 Nummer 1 MessEV, Eichfristen
[23]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
[24]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026, § 25 StVG, Fahrverbot