31 bis 40 km/h außerorts zu schnell
31 bis 40 km/h außerorts zu schnell
- So hoch fällt das Bußgeld aus
- Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 228,50 Euro
- Ein Punkt in Flensburg
- Droht ein Fahrverbot?
- Die 26-km/h-Schwelle: wann es doch ein Fahrverbot gibt
- Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt
- Innerorts wäre derselbe Verstoß ein Fahrverbot
- Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
- Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
- Die einzelnen Werte dieser Stufe
- Bußgeldrechner: den eigenen Fall durchrechnen
- Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft
- In der Probezeit 31 bis 40 km/h zu schnell
- Verjährung und Fristen
- Häufige Fragen
So hoch fällt das Bußgeld aus
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 bis 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 200 Euro vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 260 Euro.
Weil der Regelsatz über 55 Euro liegt, ist eine Geldbuße festzusetzen und keine Verwarnung zu erteilen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Es ergeht also ein Bußgeldbescheid, und die Verfahrenskosten kommen hinzu. Innerhalb der Stufe spielt es dabei keine Rolle, ob Ihnen 31 oder 40 km/h vorgeworfen werden: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | - | - | > Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | - | - | > Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | - | - | > Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | - | > Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | - | > Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | - | > Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | > Hier prüfen |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro handelt es sich um ein Verwarnungsgeld, darüber um eine Geldbuße. In der Spalte Fahrverbot steht nur das Regelfahrverbot aus der Tabelle; ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist darin nicht enthalten [2].
Die Nachbarstufen sind 26 bis 30 km/h mit 150 Euro und 41 bis 50 km/h mit 320 Euro. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt - dazu weiter unten ein Rechenbeispiel.
Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 228,50 Euro
Auf dem Bußgeldbescheid stehen nicht nur die 200 Euro. Hinzu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens aber 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG) [6], und eine Zustellungspauschale von 3,50 Euro (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Fünf Prozent von 200 Euro sind 10,00 Euro und liegen damit unter der Mindestgebühr, es bleibt also bei 25 Euro plus 3,50 Euro.
Unter dem Strich sind 228,50 Euro zu zahlen: 200 Euro Geldbuße, 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro Auslagen. Die vielzitierten 28,50 Euro sind nichts anderes als die Summe aus Mindestgebühr und Zustellung; sie stimmen bei jeder Geldbuße bis 500 Euro. Erst darüber steigt die Gebühr, weil dann fünf Prozent mehr als 25 Euro ergeben.
Welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, steht als Tatbestandsnummer auf dem Schreiben. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet ihr den Verstoß und den Regelsatz zu [19]. Passt die Nummer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.
Ein Punkt in Flensburg
Einen Punkt. Anlage 13 FeV zählt abschließend auf, welche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister bewertet werden. Nr. 3.2.2 der Anlage nennt für die Geschwindigkeit ausdrücklich die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 und bewertet sie mit einem Punkt [3]. Nr. 11.3.6 ist in dieser Nummer ausdrücklich nur außerhalb geschlossener Ortschaften erfasst - also genau der Fall dieser Seite. Innerorts bewertet Nr. 2.2.3 der Anlage 13 dieselbe Stufe mit zwei Punkten.
Eingetragen wird der Verstoß, weil beide Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG erfüllt sind: Die Geldbuße beträgt mindestens 60 Euro, und der Tatbestand ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet [4]. Die Meldung nach Flensburg erfolgt erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.
Der Punkt in Flensburg wird nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) [5]. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Tattag. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen; ein einzelner Punkt aus dieser Stufe ist davon weit entfernt, zählt aber mit.
Droht ein Fahrverbot?
Ein Regelfahrverbot ist für diese Stufe nicht vorgesehen. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.6 außerhalb geschlossener Ortschaften keine Fahrverbotsdauer auf; in der Spalte steht ein Strich [1]. Ein Regelfahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV nur dort in Betracht, wo die Tabelle eine Dauer bestimmt [2]. Außerorts beginnt das erst bei 41 bis 50 km/h.
Wer auf anderen Portalen liest, in dieser Stufe drohe ein Monat Fahrverbot, liest eine Verkürzung: Gemeint ist der Fall der Beharrlichkeit, und der setzt eine Vorgeschichte voraus. Dazu gleich mehr.
Ausgeschlossen ist ein Fahrverbot damit nicht: § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es allgemein bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, für einen bis drei Monate [9]. Dafür müssten aber besondere Umstände hinzukommen, etwa eine konkrete Gefährdung. Der Regelfall dieser Stufe ist es nicht. Umgekehrt gilt: Sieht die Behörde ausnahmsweise von einem Fahrverbot ab, soll sie das Bußgeld angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV) [2].
Die 26-km/h-Schwelle: wann es doch ein Fahrverbot gibt
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV nennt die Schwelle: Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Fahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut mindestens 26 km/h zu schnell fährt [2]. Beim ersten Mal wird das Fahrverbot in der Regel auf einen Monat festgesetzt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV). Eine Überschreitung dieser Stufe erfüllt die 26-km/h-Voraussetzung.
Drei Punkte daran werden oft falsch wiedergegeben. Erstens zählt nicht der Tattag der ersten Messung, sondern die Rechtskraft der ersten Entscheidung: Das Jahr beginnt erst, wenn der erste Bescheid unanfechtbar geworden ist. Zweitens müssen beide Überschreitungen bei mindestens 26 km/h liegen; eine frühere Messung mit 25 km/h genügt nicht. Drittens ist auch dann nur ein Regelfall beschrieben, von dem die Behörde bei besonderen Umständen abweichen kann.
Praktisch heißt das: Steht diese Messung allein, bleibt es bei 200 Euro und einem Punkt. Liegt eine passende Vorentscheidung vor, sollte der Bescheid genau geprüft werden - vor allem das Datum der Rechtskraft, weil daran die Jahresfrist hängt.
Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt
Bewertet wird nie der rohe Messwert. Die Bußgeldstelle zieht vorher einen Toleranzwert ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts [18].
Ein Rechenbeispiel für diese Stufe: Bei erlaubten 60 km/h und gemessenen 95 km/h werden 3 km/h abgezogen. Vorwerfbar sind damit 92 km/h, also 32 km/h zu viel - das liegt in dieser Stufe und kostet 200 Euro. Ein Messwert von 93 km/h dagegen führt nach dem Abzug auf 90 km/h und damit auf 30 km/h zu viel: Das ist die Stufe 26 bis 30 km/h mit 150 Euro.
Nach oben schließt sich 41 bis 50 km/h mit 320 Euro an, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot. In diesem Beispiel wären das gemessene 105 km/h: nach Abzug 102 km/h und damit 42 km/h zu viel.
Über 100 km/h gilt der Prozentsatz: Aus gemessenen 130 km/h werden nach Abzug von 3,9 km/h 126,1 km/h. Bei erlaubten 100 km/h sind das 26 km/h zu viel. Der Abzug gleicht die Messunsicherheit des Geräts aus; er ist kein Rabatt, sondern Teil der Auswertung.
Welches Gerät gemessen hat, steht im Messprotokoll; eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Technik finden Sie unter Blitzermodelle. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.
Innerorts wäre derselbe Verstoß ein Fahrverbot
Nr. 11.3.6 ist die einzige Stufe der Tabelle, in der die Ortslage über den Führerschein entscheidet. Außerorts steht in der Fahrverbotsspalte ein Strich, innerorts ein Monat [1]. Auch bei den Punkten trennt die Fahrerlaubnis-Verordnung sauber: Nr. 3.2.2 der Anlage 13 erfasst Nr. 11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften und bewertet sie mit einem Punkt, Nr. 2.2.3 erfasst sie nur innerhalb und bewertet sie mit zwei [3].
| Ortslage | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| außerorts | 200 € | 1 | - | Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV |
| innerorts | 260 € | 2 | 1 Monat | Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV |
Beträge und Fahrverbotsdauer aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV, Nr. 11.3.6 [1]; Punktebewertung nach Anlage 13 FeV [3].
Daraus folgt der wichtigste Prüfpunkt dieser Seite: Wo genau wurde gemessen? Maßgeblich ist die Ortstafel. Zeichen 310 beginnt die geschlossene Ortschaft, Zeichen 311 beendet sie; zwischen 200 und 260 Euro, zwischen einem und zwei Punkten und zwischen Führerschein und keinem Führerschein liegt genau dieses Schild. Messstellen kurz hinter der Ortstafel oder kurz davor sind deshalb besonders genau anzusehen, ebenso Bescheide, in denen Tatort und Ortslage nicht zusammenpassen. Die innerörtliche Stufe finden Sie unter 31 bis 40 km/h innerorts.
Ein zweiter Punkt gehört dazu, weil er oft verwechselt wird: Die Autobahn zählt zu außerorts. Wer dort in einem Streckenabschnitt mit Tempolimit 31 bis 40 km/h zu schnell gemessen wird, steht ebenfalls bei 200 Euro und einem Punkt (40 km/h zu schnell auf der Autobahn). Ein Regelfahrverbot beginnt außerorts erst bei 41 bis 50 km/h.
Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt den Regelsatz, wenn ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht wird und der Regelsatz mehr als 55 Euro beträgt [7]. Aus 200 Euro werden dann 400 Euro. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet.
Das ist nicht der Regelfall. Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus; Vorsatz muss die Behörde begründen. Bei einer einzelnen Messung lässt sich das selten belegen, bei einem deutlich sichtbaren Tempolimit und einer sehr hohen Überschreitung eher. Steht die Verdopplung im Bescheid, gehört die Begründung dafür geprüft.
Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
Ja, und zwar nach einer festen Tabelle. § 3 Abs. 3 BKatV erhöht Regelsätze über 55 Euro, wenn eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzukommt, soweit dieses Merkmal nicht schon im Tatbestand steckt [7]. Die Beträge stehen in Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV [8].
Für den Regelsatz dieser Stufe bedeutet das: 200 Euro werden bei einer Gefährdung zu 240 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 290 Euro. Die Punkte ändern sich dadurch nicht, wohl aber die Kostenrechnung, weil die Gebühr an der Höhe der Geldbuße hängt [6].
Wichtig ist die Reihenfolge: Erhöht wird der Regelsatz, und erst darauf wird eine Verdopplung wegen Vorsatzes angewendet (§ 3 Abs. 4a BKatV) [7]. Wer im Bescheid einen Betrag findet, der weder 200 Euro noch einer dieser Werte entspricht, sollte nach der Begründung fragen.
Die einzelnen Werte dieser Stufe
Diese Seite beschreibt die gesamte Stufe. Für einzelne Werte innerhalb der Spanne gibt es eigene Seiten mit demselben Rechtsstand, aber jeweils eigenen Schwerpunkten:
- 31 km/h zu schnell außerorts
- 32 km/h zu schnell außerorts
- 33 km/h zu schnell außerorts
- 34 km/h zu schnell außerorts
- 35 km/h zu schnell außerorts
- 40 km/h zu schnell auf der Autobahn
Am Betrag ändert sich zwischen diesen Seiten nichts: Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe, nicht den einzelnen Kilometer pro Stunde [1]. Interessant ist der genaue Wert nur an den Rändern - dort entscheidet ein einziger Kilometer pro Stunde über die nächste Stufe.
Bußgeldrechner: den eigenen Fall durchrechnen
Der Rechner deckt neben der Geschwindigkeit weitere Verstöße ab. Für diese Seite genügen Tempolimit, gemessener Wert, Fahrzeugtyp und Ortslage; der Toleranzabzug ist darin bereits berücksichtigt.
Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie den Vorwurf dem Grunde nach bestreiten, wenn Ihr Wert dicht an einer Stufengrenze liegt oder wenn ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit im Raum steht. Typische Ansatzpunkte:
- Der Messwert liegt dicht an einer Stufengrenze, und der Toleranzabzug ist falsch oder gar nicht berücksichtigt.
- Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
- Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
- Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
- Das Schreiben enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit, einen falschen Tatort oder eine Tatbestandsnummer, die nicht zum Vorwurf passt [19].
- Ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit wird angeordnet, obwohl die Vorentscheidung noch nicht rechtskräftig war oder die Jahresfrist bereits abgelaufen ist [2].
- Die Verfolgung war bereits verjährt [14].
Was direkt nach der Messung passiert und welche Unterlagen Sie anfordern können, steht auf der Seite geblitzt. Wer die Behörde sucht, die das Schreiben verschickt hat, findet sie in der Übersicht der Bußgeldstellen. Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.
In der Probezeit 31 bis 40 km/h zu schnell
In der Probezeit hat diese Stufe deutliche Folgen. Der Verstoß wird eingetragen [4] und zählt nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung, also als A-Verstoß [10]. Die Reihenfolge ist dabei wichtig: Erfasst wird nur, was überhaupt ins Fahreignungsregister einzutragen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 StVG) [11] - unter 21 km/h bleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung für die Probezeit deshalb folgenlos, hier nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar an (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) [11], und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Das Seminar besteht aus Gruppengesprächen und einer Fahrprobe (§ 2b StVG) [12]; nach § 35 Abs. 1 FeV sind es vier Sitzungen zu je 135 Minuten innerhalb von zwei bis vier Wochen, dazwischen eine Fahrprobe [13]. Die Kosten trägt der Teilnehmer; sie sind gesetzlich nicht festgelegt und werden von der Fahrschule bestimmt.
Zusätzlich bleibt es bei den regulären Folgen: 200 Euro Bußgeld, 28,50 Euro Kosten und ein Punkt in Flensburg. Wer der Anordnung nicht folgt, riskiert die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG) [11].
Verjährung und Fristen
Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Zweiteilung, drei Monate solange kein Bußgeldbescheid ergangen war und danach sechs Monate, hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [15], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.
Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen, etwa durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder die Anordnung der Anhörung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [16]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Wer einen Anhörungsbogen im Briefkasten hat, sollte deshalb nicht auf den Fristablauf setzen.
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Davon zu trennen ist die Tilgungsfrist des Punktes: Sie beträgt zwei Jahre und sechs Monate ab Rechtskraft (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG) [5].
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei 31 bis 40 km/h zu schnell außerorts?
200 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Maßgeblich ist Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV. Zusammen mit Gebühr und Zustellung stehen 228,50 Euro auf dem Bußgeldbescheid.
Droht bei 31 bis 40 km/h zu schnell außerorts ein Fahrverbot?
Ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.6 außerhalb geschlossener Ortschaften keine Fahrverbotsdauer auf, und ein Regelfahrverbot kommt nach § 4 Abs. 1 BKatV nur dort in Betracht, wo die Tabelle eine Dauer bestimmt. Außerorts beginnt das erst bei 41 bis 50 km/h.
Wann gibt es doch ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit?
Wenn gegen Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und Sie innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell fahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV). Das Fahrverbot beträgt beim ersten Mal in der Regel einen Monat.
Zählt eine frühere Messung mit 25 km/h für die Beharrlichkeit?
Nein. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verlangt für beide Überschreitungen mindestens 26 km/h. Eine Vorentscheidung über eine geringere Überschreitung genügt nicht.
Wie viele Punkte gibt es für 31 bis 40 km/h zu schnell außerorts?
Einen Punkt. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV bewertet die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 mit einem Punkt, bei 11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften. Zwei Punkte gibt es nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 erst ab 11.3.6 innerorts.
Wird der Verstoß in Flensburg eingetragen?
Ja. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zweierlei: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist. Beides ist hier erfüllt. Eingetragen wird erst mit Rechtskraft des Bußgeldbescheids.
Wann wird der Punkt wieder gelöscht?
Nach zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG). Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht am Tattag.
Warum kommen zu den 200 Euro noch 28,50 Euro dazu?
Weil ein Bußgeldbescheid ergeht. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei 200 Euro greift die Mindestgebühr, deshalb sind es 28,50 Euro.
Welche Toleranz wird abgezogen?
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts.
Wie wirkt sich der Toleranzabzug auf die Stufe aus?
Er entscheidet darüber. Bei erlaubten 60 km/h ergeben gemessene 95 km/h nach dem Abzug 92 km/h, also 32 km/h zu viel. Gemessene 93 km/h führen dagegen auf 90 km/h und damit auf 30 km/h zu viel: Das ist die Stufe 26 bis 30 km/h mit 150 Euro.
Macht es einen Unterschied, ob 31 oder 40 km/h vorgeworfen werden?
Für den Betrag nicht. Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe 31 bis 40 km/h, innerhalb der Spanne gilt derselbe Regelsatz von 200 Euro. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.
Kann sich das Bußgeld bei Vorsatz verdoppeln?
Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung. Aus 200 Euro würden 400 Euro. Den Vorsatz muss die Behörde begründen.
Was passiert bei einer Gefährdung oder einem Sachschaden?
Der Regelsatz erhöht sich nach Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV (§ 3 Abs. 3 BKatV): 200 Euro werden bei einer Gefährdung zu 240 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 290 Euro. An der Punktzahl ändert das nichts.
Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?
Er ist ein A-Verstoß nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV. Die Folge sind ein Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).
Wann verjährt der Verstoß?
Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.
Warum gibt es innerorts ein Fahrverbot und außerorts nicht?
Weil die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV für Nr. 11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften eine Dauer nennt, nämlich einen Monat. Außerhalb steht dort ein Strich, und ohne Dauer in der Tabelle gibt es nach § 4 Abs. 1 BKatV kein Regelfahrverbot.
Zählt die Autobahn als außerorts?
Ja. Auf der Autobahn gelten die Sätze für außerhalb geschlossener Ortschaften, hier also 200 Euro und ein Punkt. Ein Regelfahrverbot beginnt außerorts erst ab 41 km/h.
Was kostet dieselbe Überschreitung innerorts?
260 Euro. Der Bußgeldkatalog unterscheidet in Nr. 11.3.6 nach der Ortslage: 260 Euro innerhalb und 200 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerorts kommen dort zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hinzu.