Was ist mit dem E-Scooter erlaubt, was nicht?
Wer mit einem Elektrokleinstfahrzeug auf öffentlichen Straßen fährt, muss sich an die StVO halten. Hier finden Sie eine Übersicht der aktuellen Regeln & Strafen.
Kleine elektrisch angetriebene Fahrzeuge wie E-Scooter und Segways, werden immer beliebter. Der Gesetzgeber fasst sie unter dem Begriff Elektrokleinstfahrzeuge zusammen.
Die kleinen Flitzer sind aufgrund Ihren Akkus besonders umweltfreundlich und emissionsfrei. Sie eignen sich besonders für die „Letzte Meile Mobilität“ also als Transportmittel für die Überbrückung kurzer Distanzen.
In unserem Beitrag erhalten Sie viele interessante Informationen rund um das Thema Elektrokleinstfahrzeuge, u.a. welche Regeln laut StVO gelten und welche Strafen drohen.
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ein eigenes Regelwerk für die Fahrzeuge geschaffen. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist am 15.06.2019 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung hat die Regierung die Voraussetzungen geschaffen, damit Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestangen am Straßenverkehr teilnehmen können.
Allgemeine Betriebserlaubnis: Liste vom Kraftfahrt-Bundesamt
Die reihenweise Produktion von Elektrokleinstfahrzeugen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) erfüllt sind. Diese Genehmigung wird nur an Hersteller vergeben, die bereits bewertet wurden.
Genehmigte Elektrokleinstfahrzeuge müssen ein Fabrikschild tragen, das den Hersteller, den Typ und die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) angibt.
Eine Tabelle mit Informationen zu den vom KBA erteilten ABEs, einschließlich Hersteller, ABE-Nummer und Typbezeichnung, ist auf der Homepage des KBA verfügbar und können Sie hier herunterladen:
Tipp: Besitzer von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Allgemeine Betriebserlaubnis sollten zunächst den Hersteller des Fahrzeugs kontaktieren, um herauszufinden, ob eine Betriebserlaubnis bereits beantragt oder schon genehmigt wird.
In einigen Fällen kann eine Einzelzulassung möglich sein, jedoch ist das Kraftfahrt-Bundesamt dafür nicht zuständig, sondern Sie müssen einen amtlich anerkannten Sachverständiger damit beauftragen.
Elektrokleinstfahrzeuge: Die wichtigsten Regeln laut StVO
In unserer Zusammenfassung finden Sie die wichtigsten Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge laut Straßenverkehrsordnung (StVO):
- Ein Elektrokleinstfahrzeug kann ohne Führerschein benutzt werden
- Das Mindestalter beträgt 14 Jahre
- Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs muss bauartbedingt auf 20 km/h beschränkt sein
- Es gilt die Promillegrenze von 0,5 Promille wie beim Autofahren.
- Beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen gilt ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts, ebenso wie bei Fußgängern und Fahrradfahrern.
- Das Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der eKFV“ wurde eingeführt, um spezielle Parkflächen für Elektrokleinstfahrzeuge zu schaffen, die auch in Kombination mit Fahrrädern genutzt werden können.
- Wenn Einbahnstraßen für Radfahrer mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ freigegeben sind, gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
- Fahrradzonen, die mit der StVO-Novelle eingeführt wurden, können auch von E-Scootern oder Segways genutzt werden, ebenso wie vom Radverkehr.
Welche Bußgelder drohen mit E-Scooter und Co.?
In der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr sind in § 14 die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Wer also mit E-Scooter gegen die Regeln aus der StVO verstößt, dem droht laut ein Bußgeld oder sogar ein Punkt in Flensburg. Hier finden Sie die wichtigsten Strafen aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Teilnahme am Straßen ohne gültige Allgemeine Betriebserlaubnis | 70 € | – | – |
Teilnahme am Straßenverkehr mit abgelaufener Betriebserlaubnis | 30 € | – | – |
Elektro-Kleinstfahrzeug ohne Fahrzeugidentifikations-Nummer auf öffentlicher Straße gefahren | 10 € | – | – |
Fahren ohne Versicherungsplakette | 40 | – | – |
Fahren auf nicht zulässiger Vekehrsfläche (+Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung) | 15-30 € | – | – |
Keine oder defekte Beleuchtung | 20 € | – | – |
Keine oder defekte Glocke | 15 € | – | – |
Zu zweit oder freihändig gefahren | 10 € | – | – |
Bei rot über die Ampel (< 1 Sekunde Rotzeit) | 60 € | 1 | – |
…mit Gefährdung | 100 € | 1 | – |
…mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 | – |
Bei rot über die Ampel (> 1 Sekunde Rotzeit) | 100 € | 1 | – |
…mit Gefährdung | 160 € | 1 | |
…mit Sachbeschädigung | 180 € | 1 | – |
E-Scooter/E-Kleinstfahrzeug gefahren mit über 0,5 Promille | 500 € | 2 | 1 Monat |
… zum zweiten Mal | 1.000 € | 2 | 3 Monate |
… zum dritten Mal | 1.500 € | 2 | 3 Monate |
Ab 0,3 Promille: andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, Unfall verursacht oder auffällig geworden | wird in Verhandlung festgelegt | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis droht |
E-Scooter/E-Kleinstfahrzeug gefahren mit über 1,1 Promille | wird in Verhandlung festgelegt | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis droht |
Betrunken auf E-Escooter: Hohe Strafen
Die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes gilt auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Allerdings kann man sich bereits ab 0,3-Promille strafbar machen, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Zum Beispiel können bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 €, ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister verhängt werden.
Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit haben auch hier eine Null-Promille-Grenze einzuhalten. Wer das nicht beachtet, begeht einen A-Verstoß. Das bedeutet eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Außerdem muss der Betroffene an an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen, um den Führerschein behalten zu können.
Bußgeld für kleinere Verstöße
Wer andere Personen und Gegenständen mitnimmt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen Es ist auch verboten, auf Gehwegen und Fußgängerzonen zu fahren oder andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Hier droht ein Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro.
Wer einen E-Scooter ohne Versicherungsplakette wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro rechnen. Teurer wird es nur, wer mit einem Elektrokleinstfahrzeug ohne Allgemeine Betriebserlaubnis fährt. Dann droht eine Geldbuße von 70 Euro.
Besteht eine Versicherungspflicht für meinen E-Scooter?
Elektrokleinstfahrzeuge sind wie andere Kraftfahrzeuge versicherungspflichtig. Um mit einem E-Scooter am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, muss also eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherungen im Markt beginnen bereits bei weniger als 20 € pro Jahr. Die Versicherungsplakette bzw. das Versicherungskennzeichen, muss am Fahrzeug angebracht werden.