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Bußgeldbescheid ohne Foto: Was kann ich tun?

Bußgeldbescheid ohne Foto: Was kann ich tun?

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Wer einen Bußgeldbescheid ohne Foto erhält, dem kommen schnell Zweifel: Erfahren Sie jetzt, ob der Bescheid gültig ist und erhalten Sie wertvolle Tipps zum Einspruch.

Wenn man als Autofahrer einen Bußgeldbescheid im Briefkasten findet, ist das oft mit Sorgen verbunden. Besonders irritierend kann es sein, wenn diesem offiziellen Schreiben kein Foto beiliegt, das die behauptete Verkehrsordnungswidrigkeit dokumentiert.

Viele Betroffene fragen sich dann: Ist ein Bußgeldbescheid ohne Foto überhaupt rechtens? In diesem Artikel gehen wir dieser Frage nach und beleuchten, was Autofahrer, die einen solchen Bescheid erhalten haben, wissen sollten.

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Ist ein Bußgeldbescheid ohne Foto gültig?

Bei der Frage, ob ein Bußgeldbescheid auch ohne ein beigefügtes Foto gültig ist, hilft ein Blick in den Bußgeldkatalog und seinen zugrunde liegenden Gesetzen. Gemäß § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) muss ein Bußgeldbescheid bestimmte Informationen enthalten, um als gültig zu gelten.

Dazu gehören neben den persönlichen Daten und dem spezifischen Verstoß auch Beweismittel. Allerdings bedeutet das Fehlen eines Fotos nicht automatisch, dass der Bußgeldbescheid ungültig ist. Solange die Behörde andere Beweise für die Ordnungswidrigkeit vorlegen kann, bleibt der Bescheid rechtskräftig.

Wann ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Foto sinnvoll?

Das Einlegen eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid kann unter bestimmten Umständen sinnvoll sein. Dies gilt vor allem dann, wenn Zweifel an der Korrektheit des Bescheids bestehen. Beispielsweise, wenn das Beweisfoto fehlt und weitere Beweis zweifelhaft sind, die Bildqualität unzureichend ist, oder eine andere Person als der tatsächliche Fahrer abgebildet ist.

Ein Einspruch kann zur Überprüfung des Falles führen und möglicherweise zur Aufhebung des Bußgeldbescheids. Allerdings sollte man vorsichtig sein und nicht vorschnell Einspruch einlegen, besonders wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Behörde über eindeutigere Beweismittel verfügt, sondern sollte seinen Verstoß erst einmal kostenlos und unverbindlich prüfen lassen.

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Quellen
[1]
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), 14.03.2023, § 66 Inhalt des Bußgeldbescheides
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