Haare kämmen auf der Autobahn kann teuer werden, wie ein Urteil aus der Schweiz zeigt.
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Haare schön auf der Autobahn? Gericht entzieht Führerschein

Ein schweizer Autofahrer muss über 300 € Strafe zahlen. Bei Tempo 120 war er mit Haare kämmen so beschäftigt, dass er Schlangenlinien fuhr.

Ein kurioser Fall beschäftigte das schweizerische Bundesgericht: Ein Autofahrer wurde auf einer Schweizer Autobahn wegen seines unsicheren Fahrverhaltens von der Polizei aufgegriffen. Zivilpolizisten filmten den Vorfall und führten eine Verkehrskontrolle durch.

Während dieser Kontrolle behauptete der Mann, er habe sich die Haare mit der Hand gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut.

Schweizer Bundesgericht: Kein Bagatelldelikt

Das Schweizer Verkehrsamt verhängte aufgrund einer als mittelschwer eingestuften Verkehrsregelverletzung den Entzug des Führerscheins für einen Zeitraum von einem Monat gegen den Autofahrer und eine Geldstrafe von 500 Franken. Diesen Beschluss wollte der Autofahrer jedoch nicht akzeptieren.

Beschwerde bleibt erfolglos

Seine Beschwerde blieb jedoch erfolglos. Weder das Schweizer Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht stimmten seiner Argumentation zu, dass die Verletzung eine Bagatelle sei.

Das Bundesgericht betonte, dass Autofahrer sich nicht im Rückspiegel sehen könnten, ohne ihre Sitzposition zu verändern oder den Spiegel anzupassen. Beides würde dazu führen, dass die Aufmerksamkeit nicht mehr vollständig auf den Verkehr und das Fahren gerichtet wäre.

Führerschein für einen Monat weg

Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Autofahrer insgesamt mindestens 53 Sekunden lang bei einer Geschwindigkeit von 120 Kilometern pro Stunde Schlangenlinien gefahren war. Dies habe eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, weshalb die Maßnahme, ihm den Führerschein für einen Monat zu entziehen, als angemessen betrachtet wurde.

Immerhin einen kleinen Teilerfolg konnte der Autofahrer doch verbuchen: Das Bußgeld wurde von 500 Franken auf 300 Franken (aktuell ca. 304 Euro) reduziert.


Quellen
[1]
Schweizerisches Bundesgericht, 28.05.2020, Az.: 1C_564/2019

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