Punkte in Flensburg
Punkte in Flensburg
- Welche Aufgabe hat das Fahreignungsregister (FAER)?
- Der Punktekatalog 2026
- Wann entsteht ein Punkt - und wann nicht?
- Ab wie vielen Punkten droht der Führerscheinentzug?
- Maßnahmen je nach Punktestand
- Wann verjähren Punkte?
- Wie kann ich den Punktestand abfragen?
- Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro
- Häufige Fragen zu Punkten in Flensburg
Welche Aufgabe hat das Fahreignungsregister (FAER)?
Das Fahreignungsregister (FAER) ist die zentrale Sammelstelle aller Daten von Verkehrsteilnehmern, die eine eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben (§ 28 Abs. 3 StVG) - im Regelfall bewertet mit mindestens einem Punkt. Der Gesetzgeber hat das FAER eingeführt, um die Anzahl an Verkehrsvergehen pro Person längerfristig nachvollziehen zu können [1].
Durch die Einleitung von Maßnahmen ab einem bestimmten Punktestand bis hin zum Führerscheinentzug sollen Verkehrssünder daran gehindert werden andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden.
Je nach Schwere des Verstoßes gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können ein, zwei oder drei Punkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen werden. Die Anzahl der Punkte richtet sich nach dem aktuellen Bußgeldkatalog.
Was wird im Fahreignungsregister genau gespeichert?
Es werden mehrere Entscheidungen im Informationspool FAER gespeichert. Ein Überblick:
- Entscheidungen der Behörden oder Gerichte über die Entziehung, Versagung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
- Entscheidungen über Maßnahmen ab einem bestimmten Punktestand
- Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, wenn der Tatbestand in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist und gegen die betroffene Person entweder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG) [7]
- Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Fahrverbot angeordnet wurde, ohne dass der Tatbestand in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist - sie werden eingetragen, bringen aber keine Punkte (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b StVG) [7]
- Gerichtsentscheidungen zu Straftaten, z.B. Drogen am Steuer
Der Punktekatalog 2026
Der Punktekatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wird auch als Bußgeldkatalog bezeichnet. In den Bußgeldtabellen werden die einzelnen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach Tatbestandsnummern, Merkmalen und Anzahl der Punkte aufgelistet; maßgeblich ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog [6].
Sie sind zu schnell gefahren und fragen sich, ab viel km/h ein Punkt droht? Hier finden Sie die aktuellen Punktetabellen:
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 20 € | – | Nein | > Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | – | Nein | > Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | – | Nein | > Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | Nein | > Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | nur bei Beharrlichkeit* | > Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | nur bei Beharrlichkeit* | > Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | > Hier prüfen |
| Über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 20 € | – | Nein | Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | – | Nein | Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | – | Nein | Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | Nein | Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | 1 Monat* | Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | 1 Monat* | Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
| Über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 30 € | – | – | > Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | – | – | > Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | – | – | > Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 115 € | 1 | – | > Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 180 € | 1 | nur bei Beharrlichkeit* | > Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | > Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
| Über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 1 bis 10 km/h | 30 € | – | – | Hier prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 50 € | – | – | Hier prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 70 € | – | – | Hier prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 115 € | 1 | – | Hier prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 180 € | 1 | 1 Monat* | Hier prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 260 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 400 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | Hier prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
| Über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
Punktetabellen für weitere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Das Strafmaß des Gesetzgebers richtet sich danach, wie stark die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wurde. Neben der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sind folgende Ordnungswidrigkeiten im deutschen Straßenverkehr, die mit Punkten bestraft werden, oft vertreten:
Punktevergabe im Bußgeldverfahren
Begeht ein Autofahrer eine Verkehrsordnungswidrigkeit, versendet die zuständige Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid mit den dazugehörigen Strafen. Neben einem Bußgeld und einem Fahrverbot kann je nach Schwere der Tat bis zu drei Punkte vergeben werden.
Punkte müssen nicht zwangsläufig im Bußgeldbescheid angekündigt werden. Es ist auch möglich, dass Sie von einem Punkteeintrag direkt vom Kraftfahrt-Bundesamt erfahren. Das ist aber erst nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheides möglich. Ein Bußgeldbescheid wird dann rechtskräftig wenn kein Einspruch innerhalb der Frist eingelegt oder dieser abgewiesen wird.
Wann entsteht ein Punkt - und wann nicht?
Ein Punkt entsteht nicht automatisch dadurch, dass ein Bußgeld eine bestimmte Höhe erreicht. Das Fahreignungs-Bewertungssystem knüpft an zwei Voraussetzungen an, die beide erfüllt sein müssen [7] [8]:
- Der Tatbestand muss bezeichnet sein. Maßgeblich sind nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG und § 40 FeV ausschließlich die in Anlage 13 zur FeV aufgeführten Zuwiderhandlungen. Dort ist auch festgelegt, ob es einen oder zwei Punkte gibt [2] [9].
- Die Entscheidung muss eintragungspflichtig sein. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG ist das der Fall, wenn ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde [7].
Die verbreitete Faustregel „ab 60 Euro gibt es einen Punkt“ ist zu kurz gegriffen. Sie beschreibt nur die zweite Voraussetzung. Das beste Gegenbeispiel steht im Bußgeldkatalog selbst: Wer mit einem Pkw 16 bis 20 km/h zu schnell fährt, zahlt innerorts 70 Euro und außerorts 60 Euro (Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV) [10]. Der Betrag ist erreicht - trotzdem gibt es keinen Punkt, weil Nr. 11.3.3 in Anlage 13 FeV weder unter Nr. 2.2.3 noch unter Nr. 3.2.2 aufgeführt ist [2]. Bei einem Pkw beginnt der erste Punkt deshalb erst bei 21 km/h Überschreitung.
Umgekehrt zeigt dieselbe Stufe, dass es auf das Fahrzeug ankommt: Für Lkw über 3,5 t und Fahrzeuge mit Anhänger führt Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV die Nummern 11.1.4 und 11.2.4 ausdrücklich auf. Dieselbe Überschreitung von 16 bis 20 km/h bringt dort also einen Punkt - beim Pkw nicht [2].
| Voraussetzung | Rechtsgrundlage | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Tatbestand in Anlage 13 FeV bezeichnet | § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 FeV | Ohne Bezeichnung kein Punkt, auch bei hohem Bußgeld |
| Fahrverbot oder Geldbuße ab 60 Euro | § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG | Unter 60 Euro ohne Fahrverbot keine Eintragung |
| Rechtskräftige Ahndung | § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG | Vor Rechtskraft wird nichts eingetragen |
| Bewertung mit 1, 2 oder 3 Punkten | § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, Anlage 13 FeV | Die Punktzahl steht in Anlage 13, nicht im Bußgeldbescheid |
Der Punkt zählt ab dem Tattag, eingetragen wird erst nach Rechtskraft
Beide Zeitpunkte werden häufig verwechselt. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Tat, sofern diese rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) [7]. Für die Frage, welche Maßnahmenstufe die Behörde ergreift, kommt es deshalb auf den Punktestand am Tattag der letzten Zuwiderhandlung an (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Eingetragen wird der Verstoß dagegen erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Zwischen Tat und Eintrag können daher Monate liegen, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändert.
Werden mehrere Verstöße in Tateinheit geahndet, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG) [7]. Punkte addieren sich in diesem Fall also nicht.
Ab wie vielen Punkten droht der Führerscheinentzug?
Wenn Autofahrer den Punktestand von acht Punkten erreicht haben, müssen Sie mit einem baldigen Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.
Damit es nicht erst zum Führerscheinentzug kommt, sollten Betroffene die Hinweise der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig ernst nehmen. Ist die Fahrerlaubnis nach acht Punkten entzogen, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 Satz 1 StVG). Die Frist beginnt in der Regel erst, wenn der Führerschein bei der Behörde abgeliefert oder zur Eintragung vorgelegt worden ist (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) - wer den Führerschein zurückhält, verlängert die Wartezeit also selbst [7].
Führerscheinentzug oft an Auflagen geknüpft
Das Gericht entscheidet im Einzelfall über die Dauer des Führerscheinentzugs. Außerdem kann das erfolgreiche Absolvieren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Maßnahmen je nach Punktestand
Um zu verhindern, dass Verkehrssünder bis zu acht Punkte ansammeln und damit andere Verkehrsteilnehmer wiederholt gefährden, treten je nach Punktestand unterschiedliche Maßnahmen in Kraft [4].
Ab vier oder fünf Punkten beginnt die erste Maßnahmenstufe: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird schriftlich ermahnt. Bei sechs oder sieben Punkten folgt eine schriftliche Verwarnung, ab acht Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) [7]. Die Behörde ist dabei an die rechtskräftige Entscheidung über die Tat gebunden und stellt auf den Punktestand ab, der am Tag der letzten zur Maßnahme führenden Tat bestand (§ 4 Abs. 5 Satz 4 und 5 StVG).
Die Stufen müssen nacheinander durchlaufen werden. Hat die Behörde eine Stufe übersprungen, muss sie diese nachholen - und der Punktestand verringert sich dann mit dem Tag der Ausstellung: bei nachgeholter Ermahnung auf fünf, bei nachgeholter Verwarnung auf sieben Punkte (§ 4 Abs. 6 StVG) [7]. Dieser sogenannte Punkterabatt ist einer der Gründe, aus denen sich ein Blick in den Verfahrensablauf lohnt.
| Stufe | Punkte | Maßnahme | Einspruch |
|---|---|---|---|
| 1 | 4-5 | Ermahnung: Es erfolgt ein Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit Punktereduzierung | > Hier prüfen |
| 2 | 6-7 | Verwarnung: Es erfolgt ein Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ohne Punktereduzierung. | > Hier prüfen |
| 3 | 8 | Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern die vorangehenden Stufen durchlaufen wurden. | > Hier prüfen |
| Stufe | Punkte | Maßnahme | Einspruch |
|---|---|---|---|
| 1 | 4-5 | Ermahnung: Es erfolgt ein Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar mit Punktereduzierung | Hier prüfen |
| 2 | 6-7 | Verwarnung: Es erfolgt ein Hinweis auf die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis und die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ohne Punktereduzierung. | Hier prüfen |
| 3 | 8 | Entziehung der Fahrerlaubnis, sofern die vorangehenden Stufen durchlaufen wurden. | Hier prüfen |
Wie oft Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden
Im Jahr 2025 wurden nach der amtlichen Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes 172.359 Ermahnungen im Fahreignungsregister eingetragen. Davon entfielen 148.999 auf Männer und 23.336 auf Frauen - ein Männeranteil von rund 86 Prozent [3].
Punkte mit einem Seminar abbauen
Mit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar lässt sich ein Punkt abziehen. Voraussetzung ist ein Punktestand von ein bis fünf Punkten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung; diese ist der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Seminars vorzulegen. Der Abzug wirkt nur einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG) [7]. Das Seminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme (§ 4a StVG); die Kosten trägt die teilnehmende Person selbst. Ab sechs Punkten gibt es keinen Punktabzug mehr - darauf weist die Verwarnung ausdrücklich hin.
Wann verjähren Punkte?
Jede Eintragung wird einzeln getilgt - es gibt kein gemeinsames Verfallsdatum für das ganze Punktekonto. Die Tilgungsfrist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung, nicht mit dem Tattag (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG) [11]. Das ist der Unterschied zur Entstehung der Punkte, für die der Tattag maßgeblich ist. Wer Einspruch einlegt und das Verfahren dadurch in die Länge zieht, verschiebt damit auch den Beginn der Tilgungsfrist nach hinten.
Tilgungsfrist hängt vom Vergehen ab
Wie lange eine Eintragung stehen bleibt, hängt davon ab, wie die Tat bewertet ist [11]:
- Zwei Jahre und sechs Monate bei einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG).
- Zwei Jahre und sechs Monate auch dann, wenn ein Fahrverbot angeordnet wurde und weder ein Ein-Punkt- noch ein Zwei-Punkte-Fall vorliegt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b StVG).
- Fünf Jahre bei einer als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuften Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG) - etwa bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 41 km/h außerorts.
- Fünf Jahre bei Entscheidungen über eine Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a StVG).
- Zehn Jahre bei einer Straftat, in der die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG).
Nach Ablauf der Frist zählt der Punkt für den Punktestand nicht mehr mit. Gelöscht wird die Eintragung bei den punktebewehrten Entscheidungen allerdings erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr; in dieser Zeit darf der Inhalt nur noch für eng begrenzte Zwecke verwendet werden (§ 29 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG) [11]. Spätere Verringerungen des Punktestandes durch Tilgung bleiben für bereits ergriffene Maßnahmen unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Ein Überblick über die Fristen:
| Vergehen | Punkte | Tilgungsfrist | Einspruch | |
|---|---|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt | 1 | 2,5 Jahre | > Hier prüfen | |
| Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit | 2 | 5 Jahre | > Hier prüfen | |
| Straftat | 2 | 5 Jahre | > Hier prüfen | |
| Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sperre | 3 | 10 Jahre | > Hier prüfen |
| Vergehen | Punkte | Tilgungsfrist | Einspruch | |
|---|---|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit | 1 | 2,5 Jahre | Hier prüfen | |
| Grobe Ordnungswidrigkeit | 2 | 5 Jahre | Hier prüfen | |
| Straftat | 2 | 5 Jahre | Hier prüfen | |
| Straftat mit Führerscheinentzug | 3 | 10 Jahre | Hier prüfen |
Punkte nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Wird eine Fahrerlaubnis neu erteilt, dürfen Punkte für Entscheidungen, die vor der Erteilung rechtskräftig geworden sind, nicht mehr berücksichtigt werden; sie werden gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG) [7]. Das gilt auch nach einer Entziehung, einer Sperre oder einem Verzicht mit anschließender Neuerteilung - nicht dagegen bei der bloßen Verlängerung oder Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis.
Wie kann ich den Punktestand abfragen?
Den aktuellen Punktestand können Autofahrer online auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes einsehen oder gebührenfrei über den Postweg beantragen. Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister ist für die betroffene Person gebührenfrei [5]. Auch über einige private Anbieter können Sie die Punkteauskunft erhalten. Jedoch verlangen diese in der Regeln eine Gebühr.
So funktioniert die Online-Punkteabfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt
Obwohl das Kraftfahrt-Bundesamt mittlerweile viele Informationen online bereit stellt und Schritte bezüglich der Digitalisierung unternommen hat, ist die Online-Registerauskunft nicht gerade auf den Nutzer zugeschnitten.
Das kann aber auch an den Datenschutz-Anforderungen liegen, an denen die Behörde gebunden ist. Denn für die Online-Punkteabfrage sind einige Voraussetzungen notwendig:
- NFC-fähiges Smartphone oder Kartenleser für den PC
- Online-Ausweis inklusive PIN
- Software zum Auslesen des Online-Ausweises (z. B. AusweisApp2)
Aktuell sind die Nutzerzahlen der Ausweis-Apps noch gering, weshalb die Registrierung und die Einrichtung oftmals eine Hürde darstellt.
Punktestand über den Postweg erfragen
Eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister können Sie auch über den Postweg erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Identität mit eine Ausweiskopie bestätigen oder Ihre Unterschrift auf dem Formular amtlich beglaubigen lassen. Hier können Sie das Antragsformular herunterladen.
Ist eine Punkteabfrage über private Dienstleister eine gute Idee?
Es gibt mehrere Plattformen im Internet, die mit einer raschen Punkteabfrage ohne großen Aufwand werben. Allerdings sollten Sie die Kosten des Anbieters und die Leistung genau prüfen. So kann es vorkommen, dass Sie nur das Antragsformular per E-Mail erhalten. Das wäre dann ein teuer erkaufter Service.
Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro (seit Juli 2026)
Punkte lassen sich nicht dadurch vermeiden, dass jemand anderes den Verstoß auf sich nimmt. Der Gesetzgeber hat diesen Weg ausdrücklich geschlossen.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür ein eigener Tatbestand. § 4c StVG verbietet es, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen – und ebenso, den Kontakt zu einer täuschungsbereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Der Tatbestand greift allerdings nur bei den in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Verstößen, also bei den punktebewehrten Ordnungswidrigkeiten (Anlage 13 FeV). Bei einem Verstoß ohne Punkte – etwa einer Verwarnung fürs Falschparken – ist § 4c nicht einschlägig. Nach § 23 StVG kann das mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Damit sind ausdrücklich auch gewerbliche Angebote erfasst, die gegen Bezahlung einen „Ersatzfahrer“ vermitteln.
Ihr Schweigerecht bleibt davon unberührt. Verpflichtend sind allein die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG). Sie müssen niemanden benennen und dürfen zum Tatvorwurf schweigen. Verboten ist das aktive Täuschen, nicht das Schweigen.
Ausführlich erklärt ist die neue Regelung auf der Seite Führerschein und Fahrerlaubnis.
Häufige Fragen zu Punkten in Flensburg
Ab wie vielen Punkten ist der Führerschein weg?
Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Zuvor greifen zwei Vorstufen: Bei vier bis fünf Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs bis sieben Punkten eine schriftliche Verwarnung. Nach dem Entzug darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden (§ 4 Abs. 10 StVG).
Ab wann bekommt man überhaupt einen Punkt?
Nur wenn der Tatbestand in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 40 FeV) und zusätzlich ein Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, gibt es keinen Punkt.
Stimmt es, dass es ab 60 Euro Bußgeld immer einen Punkt gibt?
Nein. Die Geldbuße von mindestens 60 Euro ist nur eine von zwei Voraussetzungen. Wer mit einem Pkw 16 bis 20 km/h zu schnell fährt, zahlt innerorts 70 Euro und außerorts 60 Euro (Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV) und bekommt trotzdem keinen Punkt, weil diese Nummer in Anlage 13 FeV nicht aufgeführt ist.
Gibt es für zu schnelles Fahren einen Punkt?
Bei einem Pkw gibt es den ersten Punkt ab 21 km/h Überschreitung, innerorts wie außerorts. Zwei Punkte gibt es innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h. Ein Fahrverbot ist damit nicht automatisch verbunden: Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht es innerorts erst ab 31 km/h und außerorts erst ab 41 km/h als Regelfall vor. Alle Stufen im Detail: Geschwindigkeitsüberschreitung.
Bekommen Lkw-Fahrer bei derselben Geschwindigkeit mehr Punkte?
Bei 16 bis 20 km/h zu viel ja. Für Lkw über 3,5 t und Fahrzeuge mit Anhänger führt Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV die Nummern 11.1.4 und 11.2.4 ausdrücklich auf, sodass ein Punkt entsteht. Für Pkw ist dieselbe Stufe nicht bezeichnet und bleibt punktefrei.
Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?
Jede Eintragung wird einzeln getilgt: Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt nach zwei Jahren und sechs Monaten, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und Straftaten ohne Entziehung nach fünf Jahren, Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG).
Ab wann läuft die Tilgungsfrist?
Bei Bußgeldentscheidungen ab dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, nicht ab dem Tattag (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Nach Ablauf der Frist zählt der Punkt nicht mehr mit; gelöscht wird die Eintragung erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG).
Wie viele Punkte darf man haben?
Bis sieben Punkte bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, verbunden mit Ermahnung ab vier und Verwarnung ab sechs Punkten. Ab acht Punkten wird sie entzogen. Ein einzelner schwerer Verstoß kann unabhängig davon schon vorher zu einem Fahrverbot oder zur Entziehung führen.
Kann man Punkte abbauen?
Ja, mit einem freiwilligen Fahreignungsseminar lässt sich ein Punkt abziehen - allerdings nur bei einem Stand von ein bis fünf Punkten und höchstens einmal innerhalb von fünf Jahren (§ 4 Abs. 7 StVG). Die Teilnahmebescheinigung ist innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Kosten trägt die teilnehmende Person.
Wie kann ich meinen Punktestand abfragen?
Die Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg ist kostenlos. Online geht es mit dem Personalausweis samt freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID), alternativ schriftlich per Post oder persönlich vor Ort. Private Bezahldienste sind dafür nicht nötig.
Bekommt der Halter oder der Fahrer den Punkt?
Punkte sind personenbezogen und treffen die Person, die den Verstoß begangen hat, nicht den Fahrzeughalter. Bei einem geliehenen Auto erhält also der tatsächliche Fahrer die Eintragung.
Zählen alte Punkte nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis weiter?
Nein. Punkte für Entscheidungen, die vor der Erteilung rechtskräftig geworden sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden und werden gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG). Bei einer bloßen Verlängerung oder Erweiterung der Fahrerlaubnis gilt das nicht.
Kann jemand anderes meine Punkte übernehmen?
Nein. Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG die Täuschung über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 FeV bezeichneten Ordnungswidrigkeiten – also genau bei den Verstößen, die Punkte kosten; nach § 23 StVG drohen Geldbußen bis zu 30.000 Euro. Auch wer eine solche Übernahme vermittelt oder anbietet, handelt ordnungswidrig.